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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1873-06-24 · Heft 26 (24.6.1873) · p. Seite 419

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
37 (1873)
Issue
Heft 26 (24.6.1873)
Date
1873-06-24
Page
Seite 419 (sequence 3)
Language
German
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419 zu zerstören, statt aufzubauen, zu verwirren und aufzulösen, statt zu organisireu. Aber giebt es nun nicht dennoch „consesfionelle Bedenken", welche den Austritt aus der Gemeinte rechtmäßig motiviren? In religiösen Tingcn ist Niemand Ouchter über den Anderen. £b das eonfessionclle Bedenken gerechtfertigt ist oder nicht, stark und begründet genug, um einen Austritt zu motiviren, darüber hat nur der Betreffende selbst zu entscheiden, weil es ans feine eigene Anschauung und Ueberzeugung ankommt. Hierbei ist daher nur das Eine zu erwägen, daß nach rem Gesetze vom 14. Mai e. jeder Jude aus dem Iudenlhume austreten kann, und daß im Iurenlhume gegenwärtig ein Jeder religiös nach seiner Fa-.-on leben kann; er wird zu keiner religiösen Handlung gezwungen, und für keine ausgeschlossen. Die „coufessionellen Bedenken" zum Austritte aus der Gemeinde können nur in der Beschaffenheit res öffentlichen Gottesdienstes liegen. Ist derselbe ganz stabil-orthorcx gehalten, so könnte ein radical reformistisch Gesinnter ihn nicht besuchen wollen: wäre er zu reformistisch, so konnte ein stabil Orthodoxer sich nicht an demselben bethciligen wollen. TieS ist das einzige Bcrhältniß, aus welchem ein Austritt ans der Gemeinde aus coufessionellen Bedenken möglich wäre. Sehen wir davon ab, daß selbst daS Ritualgesetz es dem Juden nicht zur unbedingten Pflicht macht, den öffentlichen Gottesdienst zu besuchen, sondern nur zu einem secundären sittlichen Merkmale , wenn er nur privatim seiner Gebetpflicht genügt, so fragen wir, was erreicht der Einzelne durch seinen Austritt aus diesem Motive? Nichts, als daß er die Steuer nicht zahlt, eine Aenderung, eine Besriedigung seiner eigenen Anschauung erzielt er nicht. Es ist daraus ersichtlich, daß für den Einzelnen das „eoufessionelle Bedenken bei dem Austritte" gar keine Befriedigung, keinen Raum findet. Anders crgiebt es sich, wenn in der Gemeinte sich eine Anzahl solcher Unbefriedigter vorfindet, die geeigner wäre, sich einen Gottesdienst nach ihren Bedürfnissen und Wünschen herzustellcn. Für diese würde der Austritt aus coufessionellen Betenken einen Zweck haben. Run aber besteht ja die Gemeinde nicht blos in dem öffentlichen Gottesdienste, und die mit der Beschaffenheit desselben in Widerspruch Stehenden haben logisch nur das Recht, für denselben nicht steuern zu müssen, während sie die Kosten eines eigenen Gottesdienstes tragen; sie haben das Recht, von der Gemeinte denjenigen 2heil ihrer Steuern zurückzufortern, der für den öffentlichen Gottesdienst verausgabt wirk, um ihn für ihren eigenen zu verwenden. Man sieht, es ist dies auch nur eine Geldfrage. Tenn da es einer solchen Zahl von Mitgliedern nicht verweigert werden kann, sich einen Gottesdienst nach ihrer 'Weise cinzurichlcn, so handelt es sich nur um den qn. Theil rer Steuern. Wie diesem genügt werden könne, haben wir bereits in unserem Artikel Nummer 24 «Seite 388) auseinanrergesetzt. Ten Austritt aus der Gemeinte selbst motivirt dies durchaus nicht. Einentheils hat die Gemeinte einen geschichtlichen Rechlsboden. Beruhet jede positive 'Religion auf der Gemeinschaft, die sich in der Gemeinde verwirklicht, so besteht die Gemeinde zu Recht für Alle, welche sich zu dieser Religionsgemeinschaft bekennen. Ter Austritt aus der Religionsgemeinschaft ist nach dem Principe der GewisienSfreiheit zu gestatten, und der Austritt aus der Gemeinde hiermit von selbst verbunden. Wider den Grundsatz des Rechtes aber streitet es, ans der Gemeinte zu treten, und in rer 'Religionsgemeinschaft zu verbleiben. Anderentheils umfaßt die Gemeinde noch andere Institutionen, als de» öffentlichen Gottesdienst, und doch liegt das eoufessionelle Bedenken nur in diesem letzteren, so daß es den Austritt ans der Gemeinde nicht zu begründen vermag. Eine geschichtliche ErKemrtniß. ui. Wir haben zuletzt die Keime gezeichnet, aus denen die zweite große Entwickelung des Iudenthumes ersproßte. Wir erkannten eine Geistesrichtnng, welche in dem jüdischen Volke, so weit es in Palästina um den zweiten Tempel bestand, unter den gegebenen Verhältnissen sich herausbildete, und nach welcher es sich consegnent durch Jahrhunderte hindurch fort entwickelte. Die weiteren Geschicke des Volkes konnten dieser Richtung nur immer neue Nahrung zuführen. Immer mehr irentisicirten sich in ihm Existenz und Religion, die Eine wurde ihm die Andere, allein für sich konnte keine von beiden mehr begriffen werden. Die Juden hörten auf zu existiren, wenn sie ihre Religion verloren, und diese horte auf zu bestehen, wenn sie keine jüdische Masse zu ihrem Gefäße mehr hatte. Es ist ries ohne Beispiel in der Menschengeschichtc, und in diesem Momente liegt der Schlüsse! für den Fortbestand der Juden und des IuteulhumeS bis auf den heutigen Tag. Nicht blos, weil es so war, sondern weil die gesammte Masse dies fühlte, dachte, darin athmete und lebte.*) Ter große syrische Kampf stärkte dieses Berhältniß, und setzte es im Gefühle unc Bewußtsein des Volkes fest. DaS römische Joch, der Kampf des Volkes gegen dasselbe, die Behandlung der Inden nach ihrer Niederlage, die Verhältnisse, in welche sie unter den Völkern mit ihrer Zerstreuung eintraten, und die, in welche daS triumphirenee Ehristeuthmn, so bald es die weltliche Herrschaft erlangt hatte, sie brachte, dies Alles wirkte auf sie dermaßen, daß die bereits starke Geistesrichtung allmächtig wurde. Denken wir uns einen Augenblick alle diese Ursachen hinweg, oder andersartig, uuv wir müssen annehmen, daß die Dinge leicht einen anderen Verlaus hätten einschlagen können. *) Darum zähtt die jüdische Masse auch jetzt noch die getauften Juden nicht mehr zu de» ihrigen, ob'chon die raddinische Satzung dies verlangt, und wenn auch mancher getaufte Jude sich innerlich noch zu tcnicU'CU rechnet. 2ti*

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