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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1873-06-10 · Heft 24 (10.6.1873) · p. Seite 395

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
37 (1873)
Issue
Heft 24 (10.6.1873)
Date
1873-06-10
Page
Seite 395 (sequence 11)
Language
German
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395 Kinder unterrichtet werden, und zwei gehobene Schulen, nämlich eine vierclassige Knabenschule und eine sechsclassige Töchterschule, in denen höheres Schulgeld erhoben wird. Zu jenen gehören: 1. die jüdische Schule, 2. die katholische Schule, 3. die evangelische sogenannte Hospitalschnle, 1. die aUmannsche Stiftnngöschule. Tie Uebelstände, welche mit diesem Schulsysteme verbunden sind, wurden bisher gewöhnlich nur vom Standpnnete der einzelnen Schulen in's Auge gefaßt, nicht aber vonr Standpnncte und an der Hand einer Statistik des gestammten niederen und mittleren Schulwesens unserer Stadt. 'Bon diesem Gesichtspuncte aus erscheinen die Uebelstände noch weit erheblicher. Dieselben lassen sich in Folgendem zusammenfasseu: l. Ter Mangel einheitlicher Leitung und Organisation, da die Volksschulen zum Theil zweiclassig, zum Theil dreielassig, theilweise mit bestehendem Halbtagsnnterrichte sind. 2. Die Uebersütlung einzelner (5lassen in diesen Schulen; während in den jüdischen Schulen so wenig Schüler sind und sein werden, daß sie einen Lehrer gar nicht genügend beschäftigen können, sind die unteren tslassen der übrigen Volksschulen durchweg überfüllt. .i. Tie (Geschlechter in den Volksschulen sind nicht getrennt. Die Trennung der Confessionen ist ein Uebelstano, der der Zntoleranz den größten Vorschub leistet. Zur Beseitigung dieser Uebelstände glaubt der Magistrat in Uebereinstimmung mit der Schuldeputation folgende Grundsätze ausstcllen zu müssen: 1. Alle städtischen Schulen müsien consessionsgleich sein, sie stehen ohne Unterschied der Confession und des Glaubens allen Stänken offen, in gleicher Weise ist die Consession der Lehrer gleichgültig, und einzig und allein ihre pädagogische Brauchbarkeit entscheidend. 2. Zn Verfolg des vorstehenden Grundsatzes erachtet sich die Commune für verpflichtet, nicht allein für den Religionsunterricht der Katholischen und Evangelischen, sondern auch der Inden zu sorgen. 3. DaS Schulwesen muß für Knaben und Mädchen nicht nur in höheren und mittleren Schulen, sondern auch in den Volksschulen getrennt sein. In Ausführung dieser Grundsätze wird dem entsprechend beantwortet: 1. In Uebereinstimmung und aus Antrag der jüdischen Gemeinde werden nach näher zu treffender Vereinbarung die Kinder jüdischer Aeltern in die Volksschule ausgenommen, und wird ihnen bei nachgewiesener Armnth freie Schule von der Commune gewährt. 2. Die jetzt bestehende katholische Schule wird aufgelöst, desgleichen die evangelische sogenannte Hospitalschule. Die Zahl der Schulkinder, welche diese Schulen zur Zeit besuchen, beträgt etwa 200 Mädchen und ISu Knaben. Wird berechnet, daß 0o—70 Kinder hierorts nicht cingeschult sind, so werden etwa 100—150 Kinder anderweit unterzubringen sein, und zwar ca. 20o Knaben und 200 Märchen. Es werden -bald, wenn die Clasie zu 00 Kindern gerechnet wird, acht Clasien ntehr als ausreichend sein; gegenwärtig dürsten indessen einstweilen auch noch sechs Clasien genügen. Es wird deshalb beantragt: An Stelle der bestehenden genannten drei Confessions- und Societätsvolksschuleu herznstellen, a. eine dreielassige Elementarknabenschnle mit drei Lehrern; I». eine desgleiche» Mädchenschule mit ebenfalls drei Lehrern. Beide Schulen werden vierclassig, falls die Schülcrzahl dies bedingt. Die Stadtverordnetenversammlung, welcher in diesen Tagen die Vorlage des Magistrates zur Erörterung vorlag. hat diese vom pädagogischen, sinanciellen und gesetzlichen Stantpunete sorgsältigst geprüft, und ihr in allen Puncten mit Stimmeneinheit die Zustimmung ertheilt. Die Auslösung der jüdischen Schule ist uumuehr ausgesprochen, der städtische Engagementsverirag mit dem Stertor derselben Pnnet für Punct genehmigt, während die Pensionirnng des anderen Lehrers von der Corporation erfolgt. Beim Eintritte der Pensionirnng des Rectors schon werden die Kosten des Religionsunterrichtes von der Stadt und der jüdischen Gemeinde zu gleichen Theilcn getragen, wenn daS zu erwartende Unterrichtsgcsetz nicht anders bestimmt. Bei der Wahl des künftigen Religionslehrers behält sich die Gemeinde das Recht vor, durch ihre Organe mitbestimmen, zu dürfen. Bei dessen Pensionirnng übernimmt die Corporation den vierten Theil. Sein Gehalt bis dahin wird von ihr und der Stadt zu gleichen Theilen übernommen. Lehrer und Schüler jüdischen Bekenntnisses haben mit denen der christlichen Consession gleiche Rechte. Die Reorganisation des Volksschulwesens betreffen-, wurde beschlossen, daß die bestehenden Consessionsschulen aufgehoben werden, und in allen Schulen ohne Ausnahme eine Gleichberechtigung fämmtlicher Bekenntnisse ans den Religionsunterricht Platz greift, zweitens, daß an Stelle der sogenannten Volksschulen, also der katholischen und der Hospitalschnle, eine dreielassige Clementarnnd desgleichen Mädchenschule eingerichtet wird, irr welcher die Kinder sämmtlicher Einwohner unterrichtet werden. —Tandem bona causa triumpliat. Oeftreichisch-llnqarische Monarchie. Lemberg, 2 1. Mai. Tie Bewegung für die ersten bivcctcu Wahlen zum Reichstage geht durch die ganze eisleithanische Bevölkerung.. Auch die israelitische, namentlich in Galizien, wo Polen, Ruthencn, Deutsche und Israeliten vielfach getrennt durch politische Tendenzen sich gegenüber oder neben einander stehen, entzieht sich dieser Bewegung nicht. Aus Lemberg schreibt man darüber der "Ji sr. Pr.: Von der theils schon erfolgten, theils erst bevorstehenden Constituirnng einzelner israelitischer WahlcomitoS in mehreren Städten Galiziens habe ich Ihnen bereits letzthin milgelheilt, und bleibt mir in dieser Hinsicht blos nachzutragen übrig, daß rer hiesige Verein „Schomer Israel" im Einvernehmen mit den Vertrauensmännern mehrerer jüdischer Stadtgemeinken wahrscheinlich schon im Monate Juni ein Centralwahlcomite einsctzen wird. >trakau, 25. Mai. Gestern Nachmittag versammelte sich hier eine Anzahl jüdischer Wähler, die über das Verhalten der

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