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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1873-06-10 · Heft 24 (10.6.1873) · p. Seite 388

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
37 (1873)
Issue
Heft 24 (10.6.1873)
Date
1873-06-10
Page
Seite 388 (sequence 4)
Language
German
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388 Körperschaften führt, müßte einer collegialischen Einrichtung, wie sie in der Städteordnung der westlichen Provinzen besteht, weichen. Tie Herstellung von Synagogenbezirken, V. h. die Verbindung von Filialgemeinden mit einer Hauptgemeinde, hat wenig Nutzen gegen viele Beschwerden gebracht. Da jede Filialgetneinoe ihren eigenen Eultus und ^teligionsunterricht haben must, kann die Hauptgemeinde ihr Nichts nützen, und die Berhältnisse sind meist sehr verschieden. Der Schwerpunct aber liegt darin, daß die Eultussragen durch den Lorstand und die Repräsentanz entschieden werten. An sich kann Dies gar nicht anders sein. Nun beschwert man sich, daß hiermit Eultussragen durch die Majorität entschieden, demnach die Minderheit in Gewissenssachen majorisirt werde. Daß dieses ebenso der Fall sein würde, wenn man in solchen Fragen an die Gemeinde selbst recurrirte, ist einsichtlich. Es würde ja immer eine Majorität sich ergeben müssen, die zu entscheiden hätte. Das streitige Moment wäre also dadurch nicht entfernt, selbst wenn dann und wann der Mehrheitsbeschluß in der Geineinde anders aussiele, als in der Repräsentanz. Ohne uns hier in die Frage einzulassen, ob diese EultuSsragen als Fundamentalfragen des Iudenthnmes angesehen werden können, behaupten wir doch, daß durch dieselben der Bestand der Gemeinden nicht vernichtet werden dürfe; Ties wäre aber der Fall, wenn jede Berschiedenheit in der Beantwortung derselben zu einer vollständigen Separation berechtigen sollte. Um daher einerseits jeden Gewissenszwang, andererseits den Einsturz der Gemeinden zu verhindern, müßte das Gesetz die Bestimmung enthalten, daß, wenn eine bedeutende Minorität nach Berhältniß dev Gemeinde eine solche von der Majorität abweichende Ansicht in den Eultussragen habe, daß sie sich einen eigenen Eultus einrichten wolle, sie das Recht habe aus den Gemeindceinnahmen den Theil der Steuern, welchen die Mitglieder dieser Minorität für die Deckung der Eultnskosten tragen, für die Einrichtrrng ihres eigenen Eultus znrückfordern könne. Wenn z. B. die Gemeinde -l 1*00 Thlr. steuert, und davon Thlr. . für die Eultuscinrichtungcn verwendet, die Mitglieder eines separirten Eultus zu der Gesammtsteuer :joo Thlr. zahlen, hätten sie daö Recht, 150 Thlr, aus der Gemeindecasse für ihren Eultus zu fordern. Dies würde der Gerechtigkeit entsprechen und den Einwand beseitigen, das; sie für einen Eultus steuern müßten, der ihren Ansichten widerspräche, und an dem sie deshalb keinen Antheil nehmen köirnten. Dagegen würde die Gemeinde an sich und in den gemeinsamen Instituten nicht erschüttert werden. Derartige Einrichtungen sind auch bereits in mehreren größeren Gemeinden getroffen worden. Wir werden hierüber eine spceielle Formulirung zu geben versuchen. Sollte jedoch die Gesetzgebung dahin gelangen, in jedes Einzelnen Belieben zu stellen, der Gemeinde anzugehören oder nicht, und aus ihr zu jeder Zeit austreten zu können, so wüßten wir nicht, wie der Staat überhaupt das Riecht noch hätte, die Berfassung der jüdischen Gemeinden bestimmen und ein Gesetz darüber geben zu wollen. ES hat stets das Recht, darüber Aufsicht zu führen, daß Nichts die öffentliche Ordnung störe, und daß im Schoße eines Vereines nichts Staatsgefährliches geschehe, und, wenn Solches geschieht, das Strafverfahren eintreten zu lasten. Gicbt er aber einem Vereine keine besonderen Rechte, so hat er sich um deren Berfassung nicht zu kümmern. Es ist dann Alles in die Ucbereinkunfr der Einzelnen gelegt, und Diese müssen dann auch die Freiheit haben, worin und wie sie Übereinkommen wollen, sobald cs den allgemeinen Staatsgesetzen nicht widerspricht. Man kann dann den jüdischen Gemeinden die Pflicht auserlegen, ihre neuen Statuten nach den allgemeinen Vorschriften obrigkeitlich bestätigen zu lassen, aber über den Inhalt des Statutes selbst hat rann der Staat nicht das Recht, Bestimmungen zu treffen. Vom Tage. Zwei Borgänge entgegengesetzter Natur festeln gegenwärtig unsere Aufmerksamkeit in hohem Grade. Der Regierungswechsel, der sich eben wieder einmal in Frankreich vollzogen hat, und der zugleich ein Wechsel der obherrscheuden Partei ist, würde uns als eine innere politische Frage Frankreichs nicht unmittelbar berühren, wenn die Partei, welche zur Macht gelangt ist, nicht den Grundsätzen, die wir zu verfechten haben, feindlich gesinnt wäre, und sie bereits bedroht. Die Eealition der Legitiiuisten, Orleanisten und Bonapartisten trägt sämmtlich die Fahne des Ultramontanismus, d. i. der römisch-katholischen Kirche, hoch. Die Legilimisten sind mit den Ultramoutanen identisch, die Bonarpartistcn wollen cs gern sein, und die Orleanisten beugen sich vor ihnen. Wir brauchen es aber nicht zu wiederholen, daß die katholische Hierarchie sich zu einem Kampfe auf Leben und Tod erhoben hat, um sich die Herrschaft über den Staat neu zu erobern, ihn nach ihren Grundsätzen umzugcstalten, und ihn zu leiten. Ein Fnndamcntalsatz derselben ist aber die Beseitigung der Gleichberechtigung der Eulte im Staate, und der bürgerlichen der Bekenner aller Religionen. Dies haben sie in der Eneyklica und im Syllabus, der aus die Gewissensfreiheit und die Gleichberechtigung das Anathema legt, ausgesprochen, durch daö Balicanum sanctionirt, und alle ihre Organe verkünden es täglich. Daß sich hieran, wenn sie die Macht erlangen, die Ausrottung aller „Ketzer" reiht, versteht sich von selbst. Es ist dies Alles nicht etwa als Wort und Theorie zu nehmen, sondern der furchtbarste Ernst, der entschiedenste Wille. Die Frage ist also auch nicht im Entferntesten eine religiöse, sondern eine politische, und die Politik ist cö, durch welche sie zum Siege zu gelangen streben. In so schwer wiegenden Dingen aber richtet die Diplomatie Nichts aus,

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