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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1873-06-10 · Heft 24 (10.6.1873) · p. Seite 387

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
37 (1873)
Issue
Heft 24 (10.6.1873)
Date
1873-06-10
Page
Seite 387 (sequence 3)
Language
German
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387 Dies war aber der streitige Punct bei den Verhandlungen über das Gesetz, und wird es noch fernerhin sein. Man will auch Jude bleiben, und doch rer Gemeinde nicht angehören. Man giebl vor, daß dies der eigentliche Inhalt und das Ziel der Gewissensfreiheit sei. Daß hiermit alle durch die Gemeinde getragenen Institutionen nicht blos den religiösen Ucberzeugungen, sondern auch der Laune und der Zanksucht preis gegeben würden, das kümmert diese doch Juten bleiben wollenden Persönlichkeiten nicht. Hierfür kämpfte in den Verhandlungen der Abgeordnete Dr. Laster, und daraus zielte seine von der Versammlung angenommene Resolution, Sie ersucht die Staatsregierung um Vorlage eines Gesetzes, welches die Verfassung der preußischen Synagogengemeinden in obigem Sinne umgestalte. Zu diesem Zwecke wird es auch nicht an Unterstützung fehlen. Tie kleinen Gruppen der innerhalb einiger größeren Gemeinden sich abgesondert haltenden Orthodoxen werden mit allen Anstrengungen darauf dringen,*) obschon wirkliche S ynagogengemeinken, deren Haltung orthodox ist, nicht damit übereinslimmen. Von den radicalen Persönlichkeiten versteht es sich von selbst. Aber auch in der Mitte Stehende werden, ohne zu wissen, was sie thnn, dafür eintreten. Ein Beispiel liegt uns dafür vor.**) nur mit der Sache. Wenn der Artikel der Hildesheimer Zeitung auf unseren Leitartikel verweist, denselben als „maßvoll", unsere Zeitung als „rechtgläubig" bezeichnet, und unseren Artikel „zu seiner UebeNaschung" gelesen haben will, so verfällt er in den Widerspruch, unsere Zeitung kennen zu wellen, und doch nicht zu kennen. Denn Riemand außer dein Freunde deö Herrn Edel wird von unserem LeitaNikel „überrascht" gewesen sein, wenn er unsere Zeitung kennt. Da er aber für sie ein bezeichnendes Epitheton zur Hand hat, -muß er sie doch kennen. Run, diese Herren sprechen am öftersten von Eonsequenz, weil diese ihnen mangelt. Wir lassen uns das Beiwort „rechtgläubig" sehr gern gefallen, wenn es den rechten jüdischen Glauben bezeichnen soll. Im klebrigen weiß man, welches Spiel mir diesem Worte getrieben wird. Außerdem sieht man dem Artikel an, daß ihn ein Feind des Iudenlhnmeö, wahrscheinlich aller positiven Religion, geschrieben hat, und bei seiner Vertrautheit mit jüdischen Dingen, muß er auch wohl ein Jude sein, der in der „natürlichen Eonseguenz seiner philosophischen Anschauungen" der Auöirruserklärung nahe ist. Es versteht sich, daß wir hiermit in keine Polemik eintreten. *) Wir erinnern au die in der „letzten Stunde" an das Abgeordnetenhaus gerichtete „Denkschrift", die wir in Rümmer 13 besprachen. Wir 'bemerkten dort, daß sie ihren „berliner Ursprung" verrathe. Wir erfuhren seitdem, daß sie in Frankfurt aru Main abgesagt worden ist, wo bekanntlich dasselbe Verhältnis; stattfindcl. **) Wir erhielten in diesen Tagen die „Weserzeilung" vom 2-1. d. zugesandt, worin sich folgender Artikel beendet, datirt „Ans Osisricslan'd" 22. Mai: „In Emden hat am 20. d. M. unter der Leitung des dazu von der Landdresiei zu Aurich eomminirlen Oberbürgermeisters Hantelnrann die Wahl des derzeitigen Rabbiners Dr. Buchholz in Stargard zum Landrabbiner für die Landdrosteibezirke Aurich und Osnabrück stattgcMLerw Tie Wahl Daß die Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Juli 1817 über die Verfassung der jüdischen Gemeinden in Preußen einer Umgestaltung bedürfen, haben wir niemals bestritten, und können hierüber auf zahlreiche "Artikel von der Ursprungszeit jenes Gesetzes an Hinweisen. Jetzt wo der preußische Staat durch mehrere Provinzen vergrößert worden ist, in denen für die jüdischen Gemeinden sehr verschiedenartige Gesetze gelten, ist dieö um so mehr zum Bedürfnisse geworden. Jede Gesetzgebung muß auf alle Tendenzen, so weit sie berechtigt sind, Rücksicht nehmen, also auch nicht allein auf die deftruetiven. zersetzenden, auflösenden. Was nun die Verfassung an sich betrifft, welche in einem Vorstände und einer Repräseniauieuversammlung besteht, so wird sie wohl kaum bestritten werden. AehnlichcS bestand immer in den jüdischen Geiiteinden, und es entspricht den: Geiste unserer Zeit; auch hat sie sich bestens bewährt. "Allerdings in den einzelnen Fermen dieser Verfassung ist manche Veränderung wünscheuswenh. Man hat sich zu. sehr nach der Schablone.der preußischen Slädteorrnung in den östlichen Provinzen gerichtet. Die völlige Separation des Vorstandes und der Repräsentanten, die aUzuhänsig zu Eifersüchteleien zwischen diesen diesen beiden ist, so berichtet die „Ostsriesische Zeitung", einstimmig erfolgt, und doch ist sie unter ganz eiger'.thnmlichwn Verhältnissen zu Stande gekommen. Vier- oder fünfundzwanzig israelitische (Gemeinden haben daS Riecht, bei der Wahl eines "Rabbiners ihre Stimme abzugeben; davon haben neunzehn gegen Vornahme einer Wahl sich erklärt: als ihrem Widerspruche Seitens der königlichen Landtrostei in Aurich keine Folge gegeben wurde, haben sie an de» Herrn Minister des Inneren eine Beschwerde gerichtet, und der Landdrostei davon Mittheilnng gemacht; eine Entscheidung deö Herrn Ministers ist nicht abgewarlct worden. "Auch eine Petition an den preußischen Landtag ist abgegangen, die indeß nach einem Schreiben des Herrn Lasker zu spät gekommen ist, um in der inzwischen geschlossenen Diät zur Verhanklttng zu gelangen. Ein Protest gegen die Wahl wird vorbereitet. Tie protestirenden neunzehn Gemeinden gehen von der "Ansicht aus, daß die bis jetzt bestehende hannoversche Gesetzgebung, die Juden betrefseud, nicht mehr zeitgemäß ist, und ras; der provisorische Zustand, nach welchem Dr. .sireuer in Aurich als Lankrabbiner amtirt, so lange währen muß, bis die von rem Dr. Laster angeregten neuen Gesetze zur Ordnung des Synagogen- und israelitischen Gemeinrewesens aus dem nächsten Landtage ihre Erledigung gesunden haben werden." ..Tie Sache hat, unparteiisch betrachtet, zwei Seilen. Von der einen kann man eö den Behörden nicht verdenken, wenn sie nach teil noch bestehenden Gesetzen verfahren, und wer zu einer Wahl berechtigt ist, an derselben sich aber nicht betheiligt, kann gegen den Ausfall derselben keinen Einspruch erheben. Hinterdrein sich auf Gesetze stützen, toelche die Zukunft erst bringen soll, giebt leine feste Unterlage. Von der ankeren Seile kann man es den ländlichen Gemeinde» nicht verdenken, wenn sie eine Verpflichtung ans Lebenszeit innerhalb eines Verbandes übernehnien sollen, während dieser Verband in naher Zeit ansgelöst werden wird, und es scheint immerhin der Billigkeit gemäß, in solchem Falle auf die Wünsche so zahlreicher Gemeinden zu achte». 2-1* *

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