Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 37 (1873)
- Issue
- Heft 24 (10.6.1873)
- Date
- 1873-06-10
- Page
- Seite 386 (sequence 2)
- Language
- German
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386 Kirchengcmcindcangehörigkcit beruhen, insbesondre Leistungen, welche entweder krast besonderen Rcchtstitels auf bestimmten Grundstücken haften, oder von allen Grundstücken des Bezirkes, oder doch von allen Grundstücken einer gewissen Elasse in dem Bezirke ohne Unterschied des Besitzers zu entrichten sind, werden durch die Austrittserklärung nicht berührt. § 4. Personen, welche vor dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Gesetzes ihren Austritt ans der Kirche nach den Vorschriften der bisherigen Gesetze erklärt haben, sollen vom Tage ecr Gesetzeskraft dieses Gesetzes ab zu anderen, als den im dritten Absätze des $ 3 bezeichnten Leistungen, nicht ferner herangezogen werden. 8 5. Ein Anspruch auf Stolgebühren und andere bei Gelegenheit bestimmter Amtshandlungen zu entrichtende Leistungen kann gegen Personen, welche der betreffenden Kirche nicht angehören, nur dann geltend gemacht werden, wenn die Amtshandlung auf ihr Verlangen wirklich verrichtet worden ist. § 6. Als Kosten des Verfahrens werden nur Abschriftsgebühren und bäare Auslagen in Ansatz gebracht. 8 7. Die in diesem Gesetze dem Richter beigelegten Verrichtungen werden im Bezirke des Appellationsgerichlshefes zu Eöln durch den Friedensrichter, im Gebiete der ehemals freien Stadt Frankfurt am Main durch die zweite Abtheilung des Stadtgerichtes daselbst wahrgenommen. 8 8. WaS in den §§ 1 bis 0 von den Kirchen bestimmt ist, sindet aus alle Religionsgemeinschaften, welchen Eorporationsrechte gewährt sind, Anwendung. 8 ll. Die Verpflichtung jüdischer 'Grundbesitzer, zur Erhaltung christlicher Kirchensysteme beizutragen, wird mit dem Eintritte der Gesetzeskraft dieses Gesetzes auf den Umfang derjenigen Leistungen beschränkt, welche nach dem dritten Absätze des $ 3 des gegenwärtigen Gesetzes den aus der Kirche ausgetretenen Personen zur Last bleiben. § 10. Alle dem gegenwärtigen Gesetze cntgegenstehcnden Bestimmungen werden hierdurch aufgehoben. 8 11. Der Iustizminister und der Minister der geistlichen Angelegenheiten sind mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insicgel. Gegeben Berlin, den 11. Mai 1S73. Ueber das Gesetz noch zu discutiren wäre überflüssig. Es besteht zu Recht. Durch tz 8 ist dasselbe vollständig auch auf daS Iudenthum ausgedehnt. Das Gesetz beruht auf dem Grundsätze, daß jeder Staatsangehörige sich nach seinem Gefallen, zu irgend welcher Religion er will, oder auch zu keiner der bestehenden Religionen bekennen könne, daß er aber, falls er sich zu einer Religion bekennt, auch der örtlichen Gemeinde derselben angehören müsse. Denn da eine bestehende Religion auf dem Grunde einer Gemeinschaft, die durch die Drtsgcmeinde verwirklicht ist, beruht, um die nothwendigen Anstalten für diese Gemeinschaft herzustellen, so ist auch jedes Mitglied einer Religion von selbst Mitglied einer Gemeinde. Nur wer keiner Religion angehören will, braucht auch kein Mitglied einer NeligionSgemeinkc zu sein. Es ist also hier die Gewissensfreiheit mit den wirklichen Verhältnissen möglichst in Einklang gebracht. Also auch hinsichtlich deö IudenthumcS bestimmt daS Gesetz, daß jeder Jude die Freiheit hat, seinen Austritt aus dem Iudenthum c in der vom Gesetze vorgeschriebenen Weise erklären zu können, nichtaber ohne diese Erklärung aus der Gemeinde austreten darf. Die Motive der Staatsregierung und die bezüglichen Verhandlungen im Abgeorduetenhause haben dies unwiderleglich seftgestellt, und den Sinn des Gesetzes unzweifelhaft gemacht. Hierauf machen wir die Gemeinden immer wiederholt aufmerksam. Tenn es wird nicht an Versuchen fehlen, den Sinn des Gesetzes nach dieser Richtung hin zu verdunkeln. Ein Beispiel liegt uns bereits vor. Wir erhielten in diesen Tagen die Nummer 12<> der „Hildesheimer allgemeinen Zeitung und Anzeigen" vom 21. Mai zugesaudt. Dieselbe enthält einen Artikel aus Hildesheim von demselben Tage, der folgendermaßen beginnt: „Tie hannoverschen Blätter berichten, daß Herr Dr. Emil Edel auf Grund der neuen Kirchengesetze für seine Person aus der dortigen jüdischen (Gemeinde ausgeschieden ist."*) Ties kann nicht so sein, sondern Dr. Ecel muß seinen Austritt aus dem Judenthumc erklärt haben. *) Ter bezügliche Artikel der Hildesheimer Zeitung sagt, daß dies eine „natürliche Eensequen; seiner philosophischen Anschauungen" sei, und giebt über die Person des Mannes, so lange er in Hildesheim gewohnt hat, Mittheilungen. UnS können diese Personalien ebensowenig wie „die philosophischen Anschauungen" des Dr. Edel interessiren. Hat er früher das Iudenthum verfechten, und ist nunmehr von ihm abgefallen, so mag er dies mit seiner „natürlichen Eonsequenz" zu vereinbaren suchen. Unser Artikel „über den Vorgang in Hannover" in Nummer 11» hatte weder mir der Person deS Dr. Edel, noch mit anderen Persönlichkeiten in Hannover zu schaffen, sondern