Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 37 (1873)
- Issue
- Heft 24 (10.6.1873)
- Date
- 1873-06-10
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
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emerne iini Ein iiiiplittciischcs Organ für alles indische Interesse. Herausgegeben von Rabbiner Dr. Ludwig Philipplsn in Bonn. Berlag von Baumgärtner's Buchhandlung in Leipzig. an reb.ictioncllcn An^clcgcnhcitcn weilte man sich an I*r. C. Ptiilippson in 2^'nn: liinsichllich des und der an'crnlcan 0an»i»nrl»rr'5 üuchlmiiblung in^cir;i>1. 3nfrrntr, veclibf l'itf Oonnrrilati ciitjicbcn, finten inderiar.iussolgrndcn 'Ji'ummev ^'crilcksichri^ung. Diese Ae-.lnnq erscheint wöchcittüch einmal in l bis Bogen. Preis Bierteliähri.q l Tdir. ' aweralc werten mit '1 für feie Puilzcite et er deren Raum berechnet. .'Me Buchdandlungen. Postämter und^eirungs»Expeditionen . nehmen Bestell, ngen an. 37. Jahrgang. Leipzig, den 10. 2uni 1S73. A? 34. Inhalt. Leitende Artikel: Das C-K'etz über den Austritt aus der Kirche. — Bein Tage. -- Literarischer Wochenbericht: Bonn. — Zeitungsnachrichten: Deutschland: Leipzig, :!)f itl.il liaiiion. Po'en, Bonn. Rawilsch «Provinz Polen). - Oe st reicht sch ungarische Monarchie: Lemberg. — Schweiz: Bern. — Feuilleton: Friedrich Willwlri, IV. und das evangelische Bisthum' in Jerusalem. — Ein südarabischer Messias. «Cedendo (XttlW. Bon u, 1. Juni. Das Gesetz über den Austritt aus der Liirche. Dieses am M. Mai pnblicirte Gesetz weicht nach den Beränderungen, welche die beiden Häuser deS Landtages daran vorgenommen haben, von dem Entwürfe der Staatsregiernng in einigen Pnncten ab, die zwar daö Wesen des Gesetzes nicht berühren, doch aber nicht unbedeutend sind. Wir glauben daher, es auch an dieser Stelle nach seinem jetzigen Wortlaute wicdergeben zu müssen. Es lautet: Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc. verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages, für den Umfang der Monarchie, einschließlich des Jahdegebieles, was folgt: § I. Ter Austritt ans einer Kirche mit bürgerlicher Wirkung erfolgt durch Erklärung des Anstretentcn in Person vor dem Richter seines Wohnortes. Rücksichtlich des Ueberlrittes von einer Kirche zur anderen verbleibt es bei dem bestehenden Rechte. Will jedoch der Uebertretente von den Lasten seines bisherigen Berbandcö befreit werden, so ist die in diesem Gesetze vcrgeschriebcne Form zu beobachten. $ 2. Der Aufnahme der Austrittserklärung muß ein hierauf gerichteter Antrag vorangehen. Derselbe ist durch den Richter dem Borstande der Kirchengenieinde, welcher der Antragsteller angehört, ohne Verzug bekannt zu machen. Die Ausnahme der Anstrittserklärnng findet nicht vor Ablauf von vier 'Wochen, und spätestens innerhalb sechs Wochen nach Eingang des Antrages zu gerichtlichem Protokolle' statt. Abschrift des Pretekolles ist dem 'Borstande der .Kirchengemeinde zuzustellen. Eine Bescheinigung des Austrittes ist dem Ausgetretenen auf Verlangen zu ertheilen. 8 3- Tie Anstrittserklärung bewirkt, daß der Ausgetretene zu Leistungen, welche auf der persönlichen Kirchen- oder Kirchengemeiutcangehörigkcit beruhen, nicht mehr verpflichtet wird. Diese Wirkung tritt mit dem Schlüsse des aus die Austrittserklärung folgenden Ealenderjahres ein. Zu den Kosten eines außerordentlichen Baues, dessen Rothwendigkeitvor Ablauf des Ealenderjahres, in welchem der Austritt ans der Kirche erklärt wird, seftgeftellt ist, hat der Anstretende bis zum Ablaufe des zweiten auf die Anstrittserklärnng folgenden Ealenderjahres ebenso beizulragen, als wenn er seinen Austritt aus der Kirche nicht erklärt hätte. - Leistungen, welche nicht aus der persönlichen Kirchen- oder