Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 37 (1873)
- Issue
- Heft 18 (29.4.1873)
- Date
- 1873-04-29
- Page
- Seite 293 (sequence 7)
- Language
- German
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293 2rcLhi.ii cj.Nu ctclmcßl eu. Deutschland. Berlin, 1 1. April. Im Bnrgersaale des Rathhauses, ressen Hintere Wand mit rem lebensgroßen, vortrefflich ansgeführten Portrait des verstorbenen Joseph Lehmann, umschattet von hohen Orangeriebäumen, geschmückt war, hielt am Sonnabend Abend der Be rein rer berliner Volksküchen von 1800 seine diesjährige statutenmäßige Generalversammlung ab. Frau Lina M orgen st eru widmete dem verstorbenen Vorsitzenden und Mitbegründer res Vereines, Joseph Lehmann, einen lies empfundenen Nachruf. zu dessen Bekräftigung die zahlreiche. zumeist ans Damen bestehende Versammlung sich von den Plätzen erhob. Coln, 17. April.' Nach dem statistischen Ergebnisse im Jahre 1871 starben von luo Katholiken in Eöln 5,»'-/um, von 100 Protestanten 2,'"/io», von Um Juden l2!,/mo. Diese große Verschiedenheit, besonders zu Gunsten rer Juden, will rer Notizgeber in dem „Eorrespondenzblatte des niederrheittischen Vereines für öffentliche Gesundheitspflege" 9fr. 11 und ir> in der verschiedenen „Wohlhabenheit" bei den genannten Eonfessionen finden. Daß dies nur eine sehr oberflächliche Begründung ist, brauchen wir in der an dieser Stelle schon so oft vcntilirten Frage nicht erst hervorzuhebcn. In Ländern, wo notorisch die größte Armuth unter den Juden herrscht, sind die Resultate ebenfalls, wenn auch nicht in so hohem Grade, für sie günstig. Mäßigkeit und Familienleben, so wie genetische Anlage, wirken vollkräftig mit. Aus London wurde jüngst mitgetheilt, daß das mittlere Lebensalter bei den dortigen Juden 15 Jahre erreiche, während es bei den Christen daselbst nur 57 sei; ein Viertel der Christen erreiche das Alter von 0<> Jahren, während ein Viertel der Juden 71 Jahre erreiche. Ein uewyorker Eorrespondent enipsiehlt deshalb die Ehen zwischen Juden lind Christen, um die biotischen Verhältnisse der Christen zu verbessern,- ohne zu erwägen, das; dann die der Inten eben so sich verschlechtern, und somit schließlich aus das jetzige Niveau ankommen würden. Schwerin, 5. April. lPrivatmillh.» Hier ist unter dem 26. v. M. eine Verordnung über die Gemeinteverhältniffe und eie Civilsiandsverhälinisse der Juden erschienen. Sic lautet: $ 1. Die Juden, welche sich an einem Orte Unseres Landes uiererlassen, wo keine jütische Gemeinde besteht, sind verpflichtet, sich der örtlich nächsten jüdischen Gemeinde Unseres Landes anzsschließen, und es liegt der Ortöobrigkeit ob, die Erfüllung dieser Verbindlichkeit zu überwachen, sowie in Zweiselsfätlen die Entscheidung Unseres Justizministerimns über die, den betreffenden Juden zum. Zwecke ihres Anschlusses zu bezeichnende Gemeinde zu erwirken. § 2. Die Vorstände rer einzelnen jüdischen Gemeinden haben nach Maßgabe der Verordnung vom!«. Januar 1797 (Offieielleö Wochenblatt 185-1, Stück 14) ein Civilstandsregister für alle Angehörigen der Gemeinde zu führen, und darin die in der Gemeinde vorkommenden Eheschließungen, Geburten und Dodessälle zu verzeichnen. $ 5. Wenn sich die Zahl der Juden an einem Orte mehrt, an welchem noch keine jüdische Gemeinde besteht, so kann mit Genehmigung Unseres Justizministeriums die Einrichtung getroffen werden, daß ein von den Inten des Ortes;n wählender, und von der Ortsobrigkeit eidlich zu verpflichtender, jüdischer Einwohner beauftragt wird, die Anzeigen über die an dem Orte vorkommenden jüdischen Eheschließungen, Geburten und Todesfälle entgegeuznnehmen, und solche dem Vorstande der jü. •Vvn Gemeinte zu übersenden, welcher die jüdischen Einwohner des Ortes zugewiesen sind. $ 1. Jeder Jude ist verpflichtet, die im Kreise rer von ihm abhängigen Mitglieder seiner Familie, und unter seinen jüdischen Hausgenossen, verkommenden Eheschließungen, Geburten, und Todesfälle, unter Angabe der erforderlichen Namen und Daten, dem Vorstande rer nach $ 1 zuständigen jüdischen Gemeinde, beziehungsweise rem nach $ 5 Beauftragten, spätestens binnen vierzehn Tagen bei einer polizeilichen Ordnungsstrafe von 21 Schillingen mitzntheilen. Oestreichisch-ungmische Monarchie. Wien, 0. April. lPrivatmitthU Die „Nene freie Presse" brachte in den letzten Tagen einen Bericht über eine Gerichtsverhandlung, welche, meiner Meinung nach, der besonderen Beachtung werth ist. Zwei Juden hatten mit einander einen Proceß. Nach rer Vorschrift res Gesetzes wollte der Züchter dem Geklagten den Eid anftragen. Der Kläger jedoch behauptete, der Geklagte dürfe nicht schweren, weil dieser reu Sabbat!» entweihe und am Versöhnungslage gegessen habe. Selbstverständlich wollte der Richter' vom Slantpumw des bürgerlichen Gesetzes diese Einwendungen nicht gellen lassen. Schließlich stellte es sich heraus, daß der Kläger wegen Ankaufes gestohlener Gänse schon verurtheilt wurde. Es ist nun nichts Neues, daß es Juden giebt, welche Diebstähle begehen :c., dabei aber nach wie vor Tefillin legen, den Sabbath feiern, und in sernpulöser Weise sich der verbotenen Speisen enthalten. Derartige Erscheinungen komme» auch bei Christen vor. Von den Räubern in een Abruzzen wird erzählt, daß manciw derffelben, bevor sie einen Raub begehen, zur Mutier Gottes beten, sie möge ihnen ihr Wert gelingen^ lassen. Was nun die Juden betrifft, so mag der Vorgang darin begründet fern, daß das jüdische Kind hört und lernt, daß der Diebstahl bloö die Uebertretung eines invelvirt; wer jedoch den Sabbath entweihet, der würde mit T-rr-pe bestraft, und über Denjenigen, rer die Feier des Verföhnungötages verletzt, ist r—- verhängt. Die natürliche Folge ist, daß rnanche den