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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1873-04-22 · Heft 17 (22.4.1873) · p. Seite 278

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
37 (1873)
Issue
Heft 17 (22.4.1873)
Date
1873-04-22
Page
Seite 278 (sequence 9)
Language
German
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278 „§ 3 lit. b des Statutes, und im Zusammenhänge damit die ersten Absätze des § \, sind durch die Schulgesetze, besonders aber durch das Reichsschulgesetz vom! 1. Mai 1S00, § 2, gegenstandslos geworden. Es giebt bekanntlich keine hebräischdeutschen Schulen mehr, welche durch das Schulgesetz ihres consessionellcn Charakters entkleidet wurden. Demnach ist die Anssiihrung der angeführten Statutenbestimmungen formell ungesetzlich, oder entbehrt mindestens der gesetzlichen Grundlage, und mehrere Cnltusgemeinden, deren hebräisch-deutsche Volksschulen durch das Schulgesetz zu Privatanstalten degradirt wurden, gehen demnach der Wohllh^irü der oberwähnten Statutenparagraphen verlustig, oder werden wenigstens in die minder bedachte Kategorie von Religionsschulen versetzt, bei deren Snbventionirung blos zwei Lehrer in die Berechnung kommen. Ueberhaupt sollte bei dieser Subventionsform ein neuer Bertheilnngsmodus getroffen werden, der dem mehr oder minder berechtigten Borwursc begegne, als ob die Schulunterstützung die Erleichterung der Steuerlast der wohlhabendsten Gemeindemitglieder weit eher zu nennen sei, als eine Snblevirnng der mindest Besteuerten. Nach der bisherigen Verwendung participirt nämlich der Reichste in weit höherem Grade an der Unterstützung des Landesmassafonds als der mindest Bemittelte; das Rechcnexcmpel ist leicht. Nehmen wir an, die Bedürfnisse einer Gemeinde belaufen sich nach Abrechnung sonstiger Einkommen aus 2000 fl., wovon bei Abfassung des Präliminares etwa Joo fl. in Abzug komrnen, welche die Gemeinde aus dem Landesmassafonds als Schulsubvention bezieht. Bleiben 1 r>oi* fl., die, auf IGO Mitglieder repartirt, einen Quotienten von lo fl. ergeben. Der Reichste zahlt das Maximum, 8 Quotienten, d. i. 80 fl., der mindest Besteuerte das Minimum '/, Quotienten, d. i. 2 sl. 30 kr. Bezöge die Gemeinde keine Schulsubvention aus dem Landesmassasonds, so würden die Verhältnisse sich ganz anders stellen. Das Präliminar würde sodann 2000 ft., der Quotient 121/2 sl., die S Quotienten des Reichsten würden nicht mehr 80 fl., sondern 100 fl., der 1/4 Quotient des mindest Besteuerten anstatt 2 fl. :>o kr. 3 |i; 12','2 fr. ausmachen. Der Reichste bezieht demnach aus dem Landcsmassäf0nds eine jahrliche Unterstützung von 2o fl., der mindest Besteuerte, der von der Hand zum Munde lebt, eine Subvention von kr., also blos den 32. Thcil des Benefieinms, das der Bestbemittelte aus dem Landesmassafonds jährlich genießt. Daß ein solcher Vorgang unvereinbar ist mit dem Zwecke und den Bestimmungen des Landesmassafonds, der, man mag sagen was man will, doch nur ein Unterstütznngs-, ein Hülsöfonds ist, daß ein solches Gebaren auch nnvereinbarlich ist mit dem Geiste des hohen und unvergeßlichen Stifters, dein wir diesen Fonds zu danken haben, liegt auf der Hand, mid ebenso unbezweifelt ist die Nethwendigkeit, einen anderen Verlheilungsmodns zu treffen." Redner widerlegt hierauf die von anderen Delcgirtcn ihnt supponirtc Unterstellung, als ob feine Bemerkungen eine Antastung des Charakters hebräischer Schulen, die er nach wie vor als gleich wichtige und unentbehrliche Basis für die Erhaltung und Fortpflanzung des Geistes des Iueenthumcs hält, involvircn, und stellt sodann, nachdem er -die Bedürftigkeit, Würdigkeit und Lebensfähigkeit einer Cnttusgemcindc als die drei leitenden Gruneideeen bei Hinausgabe von Subventionen bezeichnet hatte, folgenden Antrag: „Die Delegirtenverfammlung wolle ein fünfgliedriges Comitck aus dem Plenum durch das Plenum wählen, und dasselbe mit der Aufgabe betrauen, die ihin nothwendig erscheinenden Statutenänderungen für eine zu diesem Bchufe einzuberufente außerordentliche Generalversammlung zur Beschlußfassung vorzulegen." Nach längerer rein formeller Debatte wird das Meritorische des "Antrages einstimmig acceptirt, und werden nur in formeller Beziehung die Modificationen über Antrag M. Sterns beschlossen, wonach der nächsten ordentlichen Delegirtenversammlung die Statutenänderungen vorgelegt, und die Bcrathung derselben, bezw. Untersuchung der Revisionsbedürftigkeit dem heute nun zu wählenden, und durch sachverständige Telegirte zu verstärkenden, Curatorium übertragen werden soll. y Hierauf fanden die nöthigen Wahlen statt. Um i '/r Uhr versammelten sich über Anregung des Herrn Eisler lBisenz» die Delcgirtcn zu einer Privatbesprechung über die Mittel, um die Regierung zur Einberufung eines allgemeinen mährischen Gemeindetages, behufs Revision der Gemeindestatuten, und Abhülfe der trostlosen Lage vieler Gemeinden, welche der Anreger in den düstersten Farben schilderte, zu veranlassen. So sieht cs in den mährischen Gemeinden aus, nicht bester in den böhmischen, viel schlimmer in den galizischen Gemeinden, und wenn sich jetzt in Wien eine Alliance bildet, so wäre deren 'Aufgabe wohl zunächst in diesen Grönländern zu sinden. Von der Donau, 1. 'April. lPrivatmitlh.) Bezugnehmend auf Ihren Leitartikel in Nummer 13, geehrter Herr Redactcur, über confessionelle Wohlthätigkeit, erlaube ich mir, Ihnen aus wiener Blättern einige Ausschnitte mitzutheilen. Bei dem Umstände, daß in Wien, bei allem Kostenauswande der Commune und des Staates, in gewissen Perioden ein großer Mangel an öffentlichen Spitälern sich fühlbar macht, ist jede Vermehrung der Spitäler eine große Wohlthat. Das neue jüdische Spital, das fünfzig Kranke mindestens aufnehmen kann, gewährt 00 ipso den anderen nicht confessioncllen Spitälern Raum für andere fünfzig Kranke. Ebenso verhält sich dies bei Taubstummen- und Blindeninstituteu. Ter confessionelle Charakter thut hier den Unglücklichen in vieler Hinsicht sehr wohl, und kommt den anderen "Anstalten ebenfalls zu Gute. Wenn die confessionellen Unterschiede sich blos auf solche Zustände und Institute erstrecken, so üben sie wenig Nachtheile aus. Der Staat, die Commune, müssen natürlich ihre Qbsorge auf.alle Einwohner und Bürger ohne Unterschied der Confession ansdehncn. Allein der Privatwohlthätigkeit kann man hier einen größeren Spielraum gestatten. Die Demokratie hat damit gar Nichts zu thun.

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