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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1873-04-15 · Heft 16 (15.4.1873) · p. Seite 261

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
37 (1873)
Issue
Heft 16 (15.4.1873)
Date
1873-04-15
Page
Seite 261 (sequence 7)
Language
German
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261 Namen daraus zu setzen. Die tenfelischen Fackeln dieser frommen Männer werden zunächst auf die Juden und Preußen geschleudert. Eine Broschüre des Geistlichen Paulik von Tothmegye hetzt „im Namen Gottes" gegen die Inden und Preußen. Man will Zustände wie in Rumänien schaffen, und bedient sich aller Kniffe, die in diesem unglücklichen Lande so furchtbaren Erfolg gehabt haben. Jndeß ist glücklicher Weise Ungarn nicht Rumänien, und dieses Vorgehen der klerikalen Partei erregt so viel Acrgerniß und Widerwillen, daß es nicht zu ihrem Besten ausschlagen wrrd. Dazu sind die Ungarn doch zu gute Politiker, um sich von solcher Schülerarbeit blenden zu lassen. Ter Klerus wird hiermit nur die letzte Sympathie, welche Wohlgesinnte noch für ihn hatten, verscherzen, und sich auf seine fanatischen Anhänger beschränkt sehen. Rumänien. Bukarest, U». März. Da das berüchtigte Spirituesenlicenzgesctz vom Senate ebenso wie von der Deputirtenkammer angenommen worden ist, und die Minister den Art. 8 und 12 beigestimmt haben, so ist wenig Aussicht, daß der Fürst durch sein Veto dem inhumanen Gesetze entgegentreten werde. Einstweilen haben die Vorstände der nicht rumänischen, hier ansässigen Juden, nämlich der östreichisch-ungarischen, der russischen und der holländischen, sich an ihre resp. Regierungsvertreter gewandt. Das Schreiben des östreichisch-ungarischen Vorstandes an den östreichischungarischen Generalconsul Baron von Schlechta lautet: „Hochwohlgeborcner Herr Freiherr! Der Unterzeichnete Vorstand der israelitischen Cultusgemeinde östreichischmngarischer Nationalität erlaubt sich Euer Hochwohlgeboren, als den würdigen Vertreter der hohen k. k. Negierung, in Nachstehendem von einem neuen Acte der Intoleranz der hierländischen Teputirlenkannner in Kenntniß zu setzen, und in tiefster Ehrfurcht um Hocheero wohlwollende Verwendung bei der fürstlich rumänischen Regierung zu dem Ende zu bitten, damit dieser beabsichtigte Act der Intoleranz nicht zur Ausführung komme. Es sind dies nämlich, Hechwohlgeborencr Herr, die drakonischen Artikel 8 und 12 des, im gesetzgebenden Körper jüngst votirten, .Projcctes über die Verleihung des Vefngnisscs zum Ausschänken geistiger Getränke. Nach diesen Artikeln dürfen in den Ruralgemcinden, Dörfern und Flecken, und auf den, an den Straßen isolirt stehenden, Wirthshäusern und Schänken, nur Diejenigen das Recht des Ausschänkens geistiger Getränke ansüben, die als Wähler in irgend einer Gemeinde Rumäniens eingeschrieben sind, und darf auch Niemand, wenn er nicht das im Artikel 8 rorgeschricbcne Wahlrecht besitzt, bei solchen Ausschanksgewerben selbst als Diener thätig sein. Die Intoleranz dieses Artikels liegt offen da; die Juden haben keine politischen Rechte hier zu Lande, folglich dürfen sie keine Wähler sein, und in letzter Linie auch nicht das Schankgcwerbe auSüben. Diese Maßregel ist eine sehr harte und sehr inhumane, denn sie macht tausende von Familien unserer Glaubensgenossen brotlos, Familien, die seit Jahren dadurch ihren Unterhalt fanden, ohne irgend eine Belästigung Seitens des rumänischen Volkes oder Seitens der rumänischen Regierung erfahren zu haben. In reinem cnltivirten Staate schließt ein neues Gesetz, selbst das strengste, eine ganze Elasse von ehrlichen Gewerbsleuten aus, die ab antiqiio ungehindert jene Gewerbe ausübten. Das Gesetzproject, so wie es die fürstliche.Regierung der Kammer vorgelegt hat, halte wahrscheinlich keinen anderen Zweck, als jenen der Vermehrung des Staatseinkommens um vier Millionen Francs als Ergebnis; von den Schanklicenzen oder Schankbefugnissen; man konnte also auch unsere Glanbensbrüder dieser Tape unterziehen. Wenn wir in Erwägung ziehen, daß unter Anderen selbst gewesene Minister sich nicht scheueten, in der Depütirtenkammcr es öffentlich auszusprechen, daß sie weder irgend ein ökonomisches, noch irgend ein moralisches Princip bei Votirung dieses Gesetzes in Berücksichtigung ziehen wollen, sondern daß sie hauptsächlich für das Gesetz stimmen, weil.es eine große Anzahl Juden ihrer Epistenzmittel beraubt, so müssen wir mit Grauen der Folgen gedenken, welche der Einfluß der vonsolchen Persönlichkeiten gesprochenen Worte auf die ungebildetere rumänische Volksclasse unzweifelhaft nach sich ziehen werde. Vom Standpuncte der Legalität sind die obbezogenen Artikel 8 und 12 höchst illegal. Wenn auch die Rumänen bezüglich ihrer inneren Gesetzgebung selbstständig sind, so haben sie doch die bestehenden Verträge zu achten, Verträge, wodurch dem Fremden das Recht zur freien Ausübung des Handelsund jedes ehrenhaften Gewerbes verbrieft ist.— Sie haben also keineswegs das Recht, in dieser Beziehting ad libitum zu handeln, und diese Verträge zu ignoriren. Diese internationalen Verträge kennen nur Staatsangehörige, und keineswegs Bekenner dieses oder jenes Glaubens. Haben doch rumänische Staatsangehörige ohne Unterschied des Glaubens ■ in' Destreich- Ungarn alle möglichen Rechte und Privilegien, und eö ist ihnen nicht verwehrt, welches ehrenhafte Gewerbe oder Handel immer zu betreiben, und den östreichisch-ungarischen Staatsangehörigen will man hier zu Lande sogar das geringfügige Recht der Gewerbe- und Handelsfreiheit verweigern! Verkümmert man den Fremden und insbesondere dem Juden nicht ohnedies genug die Epistcnz? Ter Unterzeichnete Gemeindevorstand fühlt es als seine Pflicht, bei Euer Hochwohtgeboren gegen dieses Vorgehen der rumänischen Regierung Protest einzulegen, mit der ergebensten Bitte, Euer Hochwehlgeboren wollen gnädigst diese ehrfurchtsvolle Darstellung in Betracht ziehen, und mit derselben Energie und dem Wohlwollen, wie eö Euer Hochwohlgeboren bei jeder Frage, wo eö sich um Interessen östreichisch-ungarischer Staatsangehöriger handelt, jene Schritte nach dein weisen Ermessen ehemöglichst thun, die Hochdieselben für die geeignetsten zur Abwendung dieses

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