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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1873-04-15 · Heft 16 (15.4.1873) · p. Seite 258

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
37 (1873)
Issue
Heft 16 (15.4.1873)
Date
1873-04-15
Page
Seite 258 (sequence 4)
Language
German
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258 Boden des MosaiSmuS zur Religion des gesammten Lebens zurückkehrte, mit Einem Worte, daß man die Principien der Gesellschaft in den Kreis der religiösen Ethik nach dem Vorgänge des Mosaisnms, und auf dem Wege desselben, wieder hereiuzog.*- Endlich, daß man sofort an den Cnltus herantrat, um ihn nach den Bedürfnissen der Zeit umzugestalten, hier aber wieder, als daS erste Bedürfniß, die Predigt einfügte, so der ideellen Richtung auf dem realistischen Gebiete der Religion genügend. Aus dieser übersichtlichen Darstellung wird der Charakter des Judentbumes nach der Seite hin, die wir der Betrachtung unterwarfen, deutlich erkennbar geworden sein. Seine höchste Ausgabe war und ist die Bereinigung dev Idealismus und Rea¬ *) Diese Richtung erschloß Salvador in seinem Werke „Die mosaischen Institutionen", und brachte innerbalb der gesamntten RcligionS- Ichre zmn ersten Male zum Ansdrucke unsere „Israelitische Religionslehrc, Band III." lismuS, die Jdentisicirung der Idee und des Lebens. Unter den gegebenen geschichtlichen Verhältnisien mußte in den verschiedenen Phasen in ihm auf dem Grunde des MosaiSmns, der jene Vereinigung principiell, und dann für seine Zeitperiode, vollbracht hatte, bald der Idealismus, bald der Realismus überwiegende Geltung erhalten; aber es ist wohl zu bemerken, daß diese beiden im Judcnthume niemals zum eigentlichen Widerspruche und Gegensätze gekommen sind, wenn sich auch in den Uebergangszeiten Kämpfe um die Geltung des EntwickelungSgedaukens selbst erhoben; so zur Zeit des Prophetismns, zur Zeit des beginnenden Talmudißmus lPharisäer und Saeducäer), so auch in unserer Zeit. Tie Entscheidung 31t Gunsten des Prophetismus und des Talniudismus verbürgt auch die Entscheidmig für das ruoderne Judcnthum, welches die Ausgabe des Judenthumes zum klaren Bewußtsein gebracht hat, und in diesem Bewußtsein die richtige Gestaltung finden wird. Dciitschland. Berlin, 3. April. Die hiesigen Blätter enthalten folgenden allgemein interessanten Fall. Der bekannte orthodoxe Rabbiner Di*. H — m, der Hierselbst einer Privatgemeinde vorsteht, vcrhcirathete intvergangenen Jahre, durch Vermittelung eines ebenfalls streng orthodoxen polnischen Juden, seinen Sohn mit einer polnisch-jüdischen Jungfrau, die ihrem jungen Ehemanne eine kleine Morgengabc von mehr denn 100,ooo Rubeln mitbrachte. Vor wie nach geschlossener Ehe beinühete sich der polnische Commissionär M., die ihm rechtmäßig zukonunende und versprochene Commission für dieses Geschäft zu erhalten, leider aber vergebens. Vor der Hochzeit versprach der Rabbi, nach der Hochzeit zu zahlen, und nach der Hochzeit vermeinte er, da sich so viele Vermitteler zn dieser Heirath gefunden hätten, zwar ein Procent deponiren zu wollen, aber unter der Bedingung, daß in die deponirte Summe eben alle Vermitteler sich zu thcilen hätten, und damit befriedigt sein müßten. Der Eommissionär M., der sich hierdurch in seinem Rechte gekränkt fühlte, indem er sich für den alleinigen Vermitteler hielt, hatte im Laufe der Correspondenz über diese Heirath von dem Rabbiner auch einen Brief erhalten, in welchem derselbe sich nach dem Rechte des „Talmud" verpflichtete, ihm seine Provision zu zahlen, und mit diesen Documenten versehen, ging M. endlich zu angesehenen hiesigen orthodoxen Glaubensgenosien, die den Rabbiner bewegen sollten, seine Verpflichtung und sein Wort einzulösen. Doch der Letztere ließ sich auf Nichts ein, und so wurde er von M., welcher ein blutarmer Mann ist und größere Kosten nicht bestreiten kann, vorläufig auf die Bagatellsumme von -1 9 Thlrn. unter Einreichung des gedachten Briefes beim hiesigen Stadtgerichte verklagt. Der Rabbiner läugnete sein Schreiben nicht, gab vielmehr zu,; daß der Talmud, wie er geschrieben habe, für ihn Gesetz sei, er auch zur Zahlung sich verbunden halte, doch dem Kläger gegenüber nur zu einer Teponirung des Geldes verpflichtet sein könne, weil, wie oben erwähnt, verschiedene Commissionäre participirt wären, und die Sunnne, die er zu deponiren bereit sei, unter sich zu theilen hätten. Das Gericht schloß sich dieser Ansicht des Rabbiners nicht au, sondern erkannte, seinem eigenen Ausspruche gemäß, daß der Talmud für ihn Gesetz sei, zu Gunsten des Klägers. Gegen diese Entscheidung hat nun der Rechtsbeistand des Verklagten, Rechtsanwalt H o l t h o f f, die Appellation eingelegt, indem er'ausführt, daß es nicht zu ersehen sei, wie das briefliche Anerkeuntniß des Rabbiners ein gegebenes Versprechen beweist, und wie der erste Züchter so ohne Weiteres den Talmud, der gar kein Gesetzbuch im modernen Sinne sei, statt der verletzten Paragraphen 870—S71 I. des allgemeinen Landrechtes anwenden könne. Wir werden nicht verfehlen, daö Erkenntniß des Kammergerichtes in dieser interessanten Sache seiner Zeit mitzutheilen. Potsdam, 3. April. (Privatmitth.) Herr Dr. Martin Schönslies, Lehrer an der hiesigen königlichen Provincialgewerkschule, ist von dem Herrn Handelsminister in die technische Deputation des Ministeriums für die Dauer vom >. April bis zum l. October berufen worden. Schirhofen (Elsaß», im März. (Privatmitth.) Am 17. Februar wurde hier ein neuer Rabbiner, Herr Felix Blum, ein Schüler des Rabbinerscminars von Paris, in Gegeitwart des Großrabbiners von Straßburg, des Kreisdirectors, des Bürgermeisters und anderer Honorationen, installirt. Es werden in Kurzem noch andere Besetzungen vacanter Rabbincrsitze in Elsaß- Lothringen vor sich gehen. Man sieht hieraus, daß die Verhältnisse der jüdischen Gemeinden im neuen Reichslande durchaus

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