Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 37 (1873)
- Issue
- Heft 14 (1.4.1873)
- Date
- 1873-04-01
- Page
- Seite 225 (sequence 8)
- Language
- German
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225 Aeltcrn, ihre Kinder zum Religionsunterrichte anzuhalten, ausspricht, so können auch die Gemeinden sich außer Stande befinden, eine geordnete Religionsschulc zu erhalten, und habe:', dann nur die Verpflichtung, einen Rcligionslehrer anzusiellen. Daß das Gesetz dieses Letztere mit beachtete, geht daraus hervor, daß cs nicht „Schule, Religionsschule", sondern „Einrichtungen, Paß es u. s. w. nicht fehle" sagt. Nun wollte ras Gesetz ferner, daß jeder jütische Religionslehrer die Prüfung bestanden habe. Hat die Gemeinde eine jüdische Elementarschule, so versteht es sich von selbst, daß der daran fungircnde Lehrer ein geprüfter sei. Aber auch der Lehrer, der nur als Rcligionslehrer fungirt, soll die Prüfung bestanden haben, und darum sagt das Gesetz „Als besonderer Rcligionslehrer", d. h. der nicht zugleich als Elementarlehrer fungirt. Einen Unterschied zwischen dem Religionslehrer, der eine Religiousschulc leitet, oder der den Kindern einzeln Unterricht giebt, macht das Gesetz nicht. So verstand man das Gesetz allgemein von IS 17 an; die Provincialrcgieruugcn, die Landräthe und Bürgermeister, wie die Gemeinden selbst, sahen cs nicht anders an. Da kam aber die Praxis, und es zeigte sich, daß das Gesetz, so wohlwollend es auch in. dieser Beziehung war, doch nur vom grünen Tische gekommen war. Es ergab sich nämlich, daß erstens, zahlreiche kleine Gemeinden die Mittel nicht besaßen, um einen seminaristisch gebildeten und geprüften Lehrer auskömmlich zu besolden, noch dazu, da ein solcher sich nur selten zur Uebernahme des Schächteramtes bestimmte. So traurig es ist, so vermochten dock» diese vielen kleinen Gemeinden nur Schächter anzusiellen, die nebenbei „im Jüdischen" einen freilich sehr unvollkommenen Unterricht gaben. Es zeigte sich aber auch zweitens, daß gar nicht so viele geprüfte Lehrer vorhanden waren, um diesem Bedürfniffe vieler hundert Gemeinden zu genügen. Wir wissen aus Erfahrung, daß stets viele solcher kleinen Gemeinden die Behörden bestürmten, ihnen ihre ungeprüften „Lehrer" zu belassen. Daraus wohl erfloß das oben angeführte Ministerialrescript, welches das Wort „Einrichtungen" in $ 02 des Gesetzes als Religionsschulen auslegte, und einen Unterschied constatirte zwischen den RcligiouSlehrcrn an Religioi^schulen und solchen, die nur privatim Religionsunterricht ertheilen, für die erfteren die Prüfung nach dem Gesetze forderte, für die letzteren nicht. Ter Widerspruch ist unverkennbar. Das Gesetz verpflichtet alle Synagogengemeinden, solche „Einrichtungen" herzustellen, und nun constatirt daS Rescript Gemeinten, in welchen solche Einrichtungen fehlen. Conse.juenter Weise hätte das Rescript nun solchen Gemeinden befehlen müssen, diese Einrichtungen herzustellen. Statt dessen giebt das Rescript diesen Gemeinden die Erlaubniß. ihre Schächter Religionsunterricht ertheilen zu lassen. Indes; die wirklichen Verhältnisse sind immer stärker als Vorschriften, die nicht auf sie passen. Deshalb muß man dies dem Rescriptc zu Gllte halten, wenn es einen Ausweg aus obigem Dilemma ermöglichte, obgleich es auch dem eigentlichen Gesetze nicht entspricht. Rur die eine Bemerkung wollen wir noch daran knüpfen, daß es Seiten der tdeils schon bestehenden, oder in Bildung begriffenen, großen jütischen Vereine wohl angemessen wäre, ihre Aufmerksamkeit und Thätigkeit mehr aus die trübseligen Zustände in den inländischen kleinen Gemeinden zu richten, als in die Weite zu schweifen, die unserer richtigen Beurthcilung, sowohl nach ihren Bedürfnissen, als auch nach der Wirksamkeit der für sie verwendeten Mittel, entzogen ist. Die Leilinschriften der ^jsyrer und die Mel. I Schluß.) Wir haben in dem letzten Eitätc ein Beispiel für die Uebereinstimmnug der Keilinschriften mit den biblischen Angaben und Berichten aus der Königsgeschichte gegeben. Für diese Letztere überhaupt bieten schon jetzt die >ieiliuschriften die reichste Ausbeute, und werden es, je umfangreicher die Funde werden, iuuuer mehr thun. Hieraus wollen wir noch einige Züge mittheilen. Auch die Keiliuschriften erwähnen Hasacls <2 Kön. 8, 15) als Nachfolgers des Ben-Hadad. Jehns, des Königs von Israel, wird zweimal auf den Inschriften gedacht, und zwar beide Male auf solchen Salmanassars II (SöS—821). Die eine Stelle findet sich auf dem Obelisken des Königes, und zwar unter den gesondert stehenden Inschriften über einem Bilde, welches einen vor dem Großkönige knieeneen Fürsten darstellt, dem tributbringenke Männer folgen. Die Stelle lautet: „Tribut Jehu's, Sohnes (Nachfolgers) des Omri: Silberbarren, Goldbarren, goldene Platten, goldene Ketten, goldene Becher, goldene Schöpfgefäße, Bleistücke, Seepter für die Hand des Königes, Speere: das empfing ich." Mehrere der hier gebrauchten assyrischen Worte stimmen mit hebräischen vollkommen überein. Tie Könige Asarjah und Menahem von Juda erwähnen auch die Kcilinschriften. Ter 2 Kön. 1.'»,!!> gedachte König Phul von Assyrien kommt in den Keilinschriften nicht vor. Schräder macht es aber wahrscheinlich, daß derselbe mit Tiglalh-Piteser,' welchen Namen nach den assyrischen Monumenten vier Könige führten, ein und derselbe ist. Das Bild, welches man aus den Inschriften von Tiglath-Pileser gewinnt, entspricht durchaus Dem, was wir auS der Bibel von ihm wissen. Die assyrische Form des Namens .Salmauassar ist Salmanu-nsir d. h. „Gott Sal- ::>an ist gütig." Nach den Keilinscknisten ist es aber Sargou, der Nack,feiger Salmanassars, der Samarien eroberte. Salmauassar belagerte Samaricn zwei Jahre, starb dann, und Sargou eroberte es in seinem ersten Regierungsjahre. Es heißt von diesem in der großen Prunkinschrisl: „Die Stadt Samarien belagerte ich, nahm ich ein; 27,280 ihrer Bewohner führte ich fort; 5«, Wagen von