Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 37 (1873)
- Issue
- Heft 14 (1.4.1873)
- Date
- 1873-04-01
- Page
- Seite 224 (sequence 7)
- Language
- German
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224 Nie Clualificatiorr der Ueligionslehrer in den preu-l ßischen Synagogengemeinden. Wir erkalten aus Neiden bürg (Preußen) vom 12. März folgende Zuschrift: „Das Gesetz vom 23°. Juli 1847 enthält im $ 02 folgende Bestimmung: Zur Theiluahme an dem christlichen Religionsunterrichte sind die jüdischen Kinder nicht verpflichtet; eine jede Synagögengemeinde ist aber verbunden, solche Einrichtungen zu treffen, daß es keinem jücischen Kinde während des schulpflichtigen Alters an dem erforderlichen Religionsunterrichte fehlt. Als besondere Religionslehrer können nur solche Personen zugelassen werden, welche zur Ausübung eines Elementarschulamtcs vom Staate die Erlaubniß erhalten haben. „Im Ministerialblatte der inneren Verwaltung 1803, S. 83, wird der angezogene Paragraph durch nachstehendes Ministerialrefeript an den Oberpräsidenten der Provinz N. erläutert: Aus den gefälligen Bericht vom I o. Januar d. I. erwiederc ich Ew. :c. ergebenst, daß eie Bestimmung im $ 02 des Gesetzes vom 23. Juli 18 17, nach welcher als besondere jüdische Religionslehrer nur solche Personen zugelassen werden sollen, welche zur Ausübung eines Elemeniarschulamtes vom Staate die Erlaubniß erhalten haben, sofern die Ertheilung dieser Erlaubnis; von der Ablegung der vollständigen Lehrerprüfung abhängig gemacht wird, nur aus solche Religionslehrer anzuwenden ist, welche an den in demselben Paragraphen bezeichneten, von den Synagogengcnreinden eingerichteten ^rctigionsschnlen den Unterricht erlheilen. Wo solche Einrichtungen nicht bestehen, kann Schächtern und ähnlichen Personen die Erlaubnis; zur Ertheilnng des Unterrichtes im Hebräischen und in der Religion auch ohne die Ablegung jener Prüfung gestattet werten; nur ist in jedem einzelnen Falle darauf zu halten, daß diese Personen die Gränzen der ihnen ertheilten Erlaubniß nicht überschreiten, und daß die betressenden Kinder den anderweitigen Unterricht in einer ordentlichen Elementarschule empfangen. Berlin, den 10. März 1803. Ter Minister der geistlichen, Unterrichts- und Bl edieinalangelegenheiten igez.) von Mühlcr. „Vom hiesigen Landralhamte erging nun an mich die Anfrage, wie eigentlich das Ministerialrescript die Religionsschule ausfaffe, ob darunter eine Eonfessionöschnle zu verstehen sei, oder aber eine Schule, in der nur Religion gelehrt werde. Ich glaube, mich für die erstere Auffassung entscheiden zu müssen, obgleich in Berlin und anderwärts neben den Gemeinteelementary.ur tSo/i)y eristirl, die nur dem Unterrichte in der Religion gewidmet ist. „Meine Gründe sind folgende: Rach dem angeführten Gesetzesparagraphen ist jede Gemeinde verbunden, Einrichtungen zu treffen, um ihrer schulpflichtigen Jugend den Religionsunterricht angedeihen zu laßen. Es durfte also keine solche Einrichtung fehlen. Das Reseript konnte daher nicht aunehmen, daß es Gemeinden gebe, in denen derartige Einrichtungen nicht bestehen, und dieses Bersahren aus diese Weise sanctioniren. Mithin kann es auch unter den besonderen Religionslehrern, von denen das Gesetz spricht, nicht solche Lehrer verstehen, die in der jüdischen Religion im engeren Sinne unterrichten, sondern die den Unterricht an eonfessionellen Elementarschulen ertheilen, welche einzelne Gemeinden eingerichtet haben, und deren Einrichtung von ihrem Belieben abhängt, worin jedoch auch für den Religionsunterricht gesorgt ist. Um die Borbildung und die O.ualisieation der Religionslehrer im engeren Sinne kümmert sich die Regierung nicht. Das beweist ferner der Schluß des Ministerialreseriptes, wonach den nicht geprüften Religionslehrern untersagt ist, in anderen Gegenständen zu unterrichten, als eben nur im Hebräischen und in der Religion, den Aeltern aber die Pflicht auserlegt wird, ihre Kinder den anderweitigen Unterricht in einer ordentlichen Elementarschule genießen zu lassen. Wer sich übrigens erinnert, daß dem verflossenen Eultusminister die Ausdrücke religionsl o s und e o n f e s s i o n s l o S gleichbedeutend waren, , wird schon hierin die' Bestätigung obiger Auffassung sinden. „In der Thal ist es den kleinen Gemeinden ptire unmöglich, besondere wissenschaftliche Religionslehrer anzustetleu, und sie sind gezwungen, sich mit dem sogenannten Religionsunterrichte ihrer zum großen Theile aus unserem Nachbarlande recrutirten Schächter zu begnügen, so sehr es freilich zu bedauern ist. „Neuerdings sind in der Provinz Preußen mehrfach Verbote der Regierung betreffs der Anstellung von nicht qualificirten Religionslehrern erlassen worden. Ew. Hechwürden werden daher vielleicht den Gegenstand einer näheren Beleuchtung in Ihrem geschätzten Blatte werth erachten. Dr. Erlich." Wir glauben nicht, daß die Auslegung des geehrten Fragestellers nicht zutreffend ist. Das Gesetz besagt, daß jede Gemeinde „solche Einrichtungen zu treffen hat, daß es keinem jüdischen Kinde während des schulpflichtigen Alters an dem-erforderlichen Religionsunterrichte fehlt." Als „besondere Religionslchrer" sollen nur diejenigen fungiren können, welche die Elementarlehrerprüsung bestanden haben. Das Gesetz wollte also erstens, daß die Gemeinden Einrichtungen treffen, daß keinem Kinde der Religionsunterricht fehle, und zweitens, daß jeder Religionslehrer die Prüfung als Elcmentarlehrer bestanden habe. Welche sind die hier zu verstehenden Einrichtungen? Entweder die Gemeinde richtet eine jüdische Elementarschule ein, oder eine besondere Religionsschule, oder sie stellt einen Religionslehrer an, dessen sich die Aeltern zürn Religionsmuerrichtc ihrer Kinder bedienen können. Da das Gesetz zwar die Verpflichtung der Gerneinden, den Religionsunterricht zu beschaffen, nicht abex die der