Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 37 (1873)
- Issue
- Heft 14 (1.4.1873)
- Date
- 1873-04-01
- Page
- Seite 222 (sequence 5)
- Language
- German
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222 Vor wenigen Monaten ließen diese Schritte es hoffen, noch in dieser Session dem Hause bereits eine Vorlage machen zu können. Diese Hoffnung ist aber getäuscht worden. Indessen wird der Herr Abgeordnete Laster aus «reinen Bemerkungen entnehmen, daß die Staatsregierung sich bereits mit dem Gedanken vertraut gemacht hat, daß die Angelegenheit auf dem Wege einer eingehenden Gesetzgebung verfolgt werden muß, um der im letzten Jahrzehnte eingetretenen Bewegung Rechnung zu tragen; und ich glaube, was in dieser Session nicht möglich gewesen ist, wird wohl in der nächsten Session möglich sein. Rach Schluß der Tiscnssiou erklärt Referent Dr. Gne'st, daß das Judengesetz von 1 b l 7 dem Art. ir> der Verfassung widerspreche, daß dasselbe eben so, wie die Specialgesetze, in den neuen Provinzen mngearbeitet werden müßte. Die Commission habe aber diesen Auftrag nicht bckonunen, und sich ans $ S und y beschränken müssen. Dieselbe empfehle die Annahme der Resolution. Antrag Warburg wird zurückgezogen, und § S mit der Resolution des Abgeordneten Lasker angenommen. Mit den Resultaten dieser Verhandlung können wir uns nur befriedigt erklären. Wir haben nie für das Gesetz von t 8-17, wie es ist, plaidirt. Wir haben stets die Ansicht ausgesprochen, daß auch der Theil, der dädon noch rechtsgültig geblieben ist, verbessert werden müsse. Wir bekämpften stets nur die plötzliche und vollständige Aufhebung desselben. Ties ist durch die Beseitigung der Amendements und der orthodoxen „Denkschrift" erfüllt, Die Resolution Lasters ist bei dem entschiedenen Versprechen der Staalsregierung überflüssig gewesen. Die Negierung hat durch den Mund des Cultusministers bezeugt, daß sie den Gegenstand mit Ernst und Besonnenheit ausgefaßt hat, und nicht leichthin nimnit. Wir haben also nur des Ferneren zu gewärtigen. Lünfessionelle Stiftungen. II. Wenn wir uns also die Frage stellen: Haben eonsessionelle Stiftungen ihre Berechtigung? so müssen wir sie auf zweifachem Boden beantworten, auf dem principiellen und aus dem realen, ohne daß freilich Beide sich widersprechen dürfen, weil sonst das Reale von dem Principe bekämpft und beseitigt werden müßte. Principiell werden wir mit dem Satze einverstanden sein, daß vor Allem die Pflichten als Mensch und Staatsbürger erfüllt werden müssen, und zwar auch aus dem Gebiete, auf welchem wir uns befinden, aus dem Gebiete der Wohllhätigkeit und Gemcinnützlichkeit, der wohlthätigen und gemeiunützlichen Stiftungen. Denn cs kommt gerade hier kein Bedürfniß des Individuums selbst in Frage, sondern ein mehr oder weniger ausgedehntes Interesse Vieler, ein mehr odef weniger ausgedehntes Wirken in's Allgemeine. Tritt ein allgemeines oder vielfältiges Bedürfniß, sei es in der Menschheit, im vaterländischen Staate, in der Commune, an uns heran, so dürfen wir uns ihm nach Maßgabe unserer Kräfte nicht nur nicht entziehen, sondert! tnüssen ihm widmen und zuwenden, was wir nur können. Es versteht sich, daß die Bedeutung und der Umsang des Zweckes, die Regsamkeit der Letheiliguna. sowie der Andrang derartiger an uns herantretender Forderungen, den Maßstab für een Einzelnen abgeben. Dies ist die erste und allgemeinste Pflicht für Alle, wobei andere besondere Rücksichten gänzlich wegfallen müsien. Selbstverständlich gilt dieser Grundsatz auch für die Juden; er mußte für sie gelten auch zu der Zeit, wo sie bürgerlichen Beschränkungen noch unterlagen; ja wir erkennen an, daß er für sie gegenwärtig noch mehr als für Andere gelten möchte, weil sie. so eben vollständig in das Gemeinwesen eingetreien hierfür einen Zoll der Dankbarkeit abzuiragen, und ihren Gemeinsinn zu beihäligen haben. Wir glauben es aber auch als eine notorische Thaisache annehmen zu tonnen, daß im Allgemeinen die Inden in dieser Beziehrmg ihre Pflicht thnn, und für alle gemeinnützigen Werke eine rege und thatkrästigc Theilnahme bekunden, theils niitwirkend, theils selbst die Initiative ergreifend. Vorausgesetzt nun, daß diese allgemeine Pflicht energisch erfüllt wird, tritt nnnmehr principiell auch das Individuum in seine Rechte, und es widerspricht dem allgemeinen Grundsätze durchaus nicht, daß das Jnrivitnum bei seinen wohlthätigen und gemeinnützigen Werken auch von individuellen Standpuncten ausgehe. So lange der Satz unbestritten stehen bleiben muß, daß der Mensch der Gesanunlheit angehört, innerhalb derselben aber stets Jndividuiun bleibt, ist cs auch principiell richtig, daß er zwar seine Pflichten als Glied der Gesanunlheit in 'möglichst weitem Maße erfüllen muß, aber auch für die Befriedigung seiner Jndivirnalität sein Riecht hat. Er wird immer, vorausgesetzt, daß er dem Gemeinwesen thut, was von ihm zu fordern ist und er leisten kann, auch seine individuellen Zwecke zu verfolgen das Riecht haben. Dies auch auf dem Gebiete der Wohlthätigkeit. Als wir oben von der Allgemeinheit sprachen, hatten wir, und Jedermann wird es als recht erkennen, die.Menschheit, den Staat und die. Eommune anzuführen. Hierin liegt schon eine Abminternng des Allgemeinen durch das Individuelle, ein Hineingehen von der Peripherie in. sich verengernde, concentrische Preise. Der .Kosmopolit könnte sagen: Du gehörst der Menschheit an, schon Staat und Commune sind Körperschaften, denen nur das Individuum eignet. Ebenso haben wir den engsten coneentrischen Kreis um ras Jndividuunt, die Familie, und Riemand bestreiket die Pflicht und das Recht, ganz besonders für die Familie zu sorgen, Niemand, daß es rem Individuum ansieht, für die Angehörigen seiner Familie wohlthätigc Stiftungen zu machen. Ta ist cs nun überklar, daß es auch zwischen der Commune und der Familie noch Ringe giebt, . für welche wir aus unserer Individualität heraus nützen und schassen können, und daß ein solcher Ring auch im Eonfessionellen liegt, kann