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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1873-03-11 · Heft 11 (11.3.1873) · p. Seite 174

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
37 (1873)
Issue
Heft 11 (11.3.1873)
Date
1873-03-11
Page
Seite 174 (sequence 8)
Language
German
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174 dann der Gegenwart und der Zukunft! Daß bei diesen Individuen die Religion Nichts gilt, und auch die Wohlthätigkeit nur ein Mittel der Prahlerei ist. versteht sich von selbst. Ein roher Geist, eine Brutalität der Sitte tritt auf, und verdrängt alle feinere Bildung, allen Nespect vor den höheren geistigen und sittlichen Mächten. Dies war hier bereits in bedauernswerthcr Weise augebahnt, und es ist daher von größter Wichtigkeit, diesen, ganzen Spiele ein Ende zu machen. Ich glaube, rdaß die Gesetzgebung und das Strafgesetz nicht allzuviel gegen dieses Unwesen vermögen. Die List versteht allzusehr, immer wieder Wege der Umgehung aufzuspüren. Aber die Anerkennung des Rechtes in Jenen wird das allgemeine Bewußtsein stärken; die Enthüllungen und der allgemeine Unwille werden die Uebelthäter schrecken, und die Wankenden im Besseren befestigen, und schließlich das vorsichtiger gewordene Publicum die Wege ernster prüfen, zu denen man cs verleiten will. Dies ist es, was alle Rechtlichgesinnten erhoffen, und sicherlich werden diese die Angelegenheit nicht wieder aus den Augen lasien. Bad Emö, 27. Februar. «Privatmitlh. , Als eine Folge der von Ihnen und Eonsorten abgegebenen Gutachten „über die Einordnung des israelitischen Religionsunterr'tchtes in die Volksschule", welche der löbliche Ausschuß des deutsch-israelitischen Gemeindebundes Sr. Exccllenz dem königlichen Custnsminister eingesandt hatte, ist wohl nachstehende Erkundigung dieses Ministers über diessällige Verhältnisse in der Provinz Üi'ajjau zu betrachten. Ich lege Ihnen zugleich meine arutliche Erwiederung, resp. Begutachtung, worin ich den hebräischen Unterricht als einen obligatorischen bezeichne, zur gefälligen Berösseutlichung bei. A. Wiesbaden, den 19. Februar 1873. Seitens des Herrn Ministers der geistlichen, Unterrichts- und Medicinalangelegenheiten wird eine Angabe über die Zahl der wöchentlichen Rcligiousstundeu in den jüdischen Schulen des tiesieitigen Bezirkes, sowie über das Berhälmiß gewünscht, in welchem in denselben der hebräische Sprachunterricht zu dem eigentlichen Religionsunterrichte steht: ob er einen Theil desselben bildet, ooer neben ihm hergeht, oder ob die Kinder darauf angewiesen sind, ihn außerhalb zu suchen. Wir ersuchen Ew. Wohlgeberen um baldgefällige Aeußeruug über vorstehende Puncle. Königliche Regierung, Abtheilung des Inneren. U. Bad Ems, den 25. Februar 1873. Aus Rescript vom 19. d. M. den Rcligivns-und hebräischen Sprachunterricht in den hierländischen jüdischen Schulen betreffend. Es sck^eint, daß Se. Excellen; der Minister der geistlichen, Umenichls- und Medicinalangelegenheiten unter den „jüdischen schulen" derartige Elementarschulen meint, deren eö in den älteren Provinzen, wo viele größere Israelitcngemeinden, als hier zu Lande, vorhanden sind, mehrere giebt. Daher die verlangte Angabe „über die Zahl der wöchentlichen Religionsstundcn in solchen Schuten," während bei den speciellen jüdischen R e l i g i o n s s ch u l e n alle Unterrichtsstunden den Religionökenntnissen, einschließlich des Hebräischen, gewidmet sind. In der Provinz Nassau dagegen, wo es — Dank dem trefflichen Schulgesetze von 1S17 — nur C o m m u nalschnleu und keine Eonsessionsschulen giebt; wo ferner die 7—SOOO Israeliten in circa 225 Wohnorten zerstreut leben, und darum einzeln weder die, zur etwaigen Errichtung jüdischer Elementarschulen erforderliche, Anzahl von,schulpflichtigen Kindern, noch das Vermögen zur ordentlichen Besoldung von Elementarlchrcrn besitzen, mußten darum besondere israelitische B e z i r k s r e l i g i o n s s ch u l e n errichtet werden, so, daß jeder der ineisten hierländifchen Religionslehrer wöchentlich an zwei bis drei solchen Schulen zu unterrichten hat. — Nach dem von der vormaligen Regierung hierüber erlasienen Regulative (vom 3. August 13-12*) soll nun an jeder dieser Schulen der israelitische Religions-, der biblisch-jüdische Geschichts- und der hebräische Sprachunterricht für die untere Abtheilung der Schüler in sechs, und für die obere Abtheilung in acht Stunden wöchentlich, und zwar, gleich dem dicsfälligcn christlichen Unterrichte, in demselben Vvlksschulgcbäude ertheilt, und die betresseude Unterrichtszeit, wo möglich, auf die wöchentlichen Ferientage der Commuualschule, d. i. Samstag und Sonntag, sowie auch Mittwoch Nachmittag, verlegt werden. Nach dieser Auseinandersetzung der hierländischen Verhältnisse erlaubt sich der gehorsamst Unterzeichnete, welcher seit sechsunddreißig Jahren in dieser Provinz, theils selbst unterrichtend, und theils dergleichen Schulen inspicirend, fungirt, fein Gutachten über die rubricirte ministerielle Anfrage zu äußern. „Der israelitische Religions- und der biblische sowie nach biblische jüdische Geschichtsunterricht kann größtentheils in denselben Stunden, in denen dergleichen Lehrgegenstände Seitens der christlichen Geistlichen und Religionslehrer zu unterrichten sind, ertheilt werden; indeß der allerdings hierzu gehöre nde hebräische Sprachunterricht, einschließlich der praktischen Uebersetzung ausgewählter Bibelabschnitte, und der synagogalen Pslichtgebete, ans die obenerwähnten wöchentlichen Ferientage der Elementarschule zu verlegen, aber von demselben jüdischen Bolkslehrer zu ertheilen ist.**)" WaS schließlich die Bertheilung aller dieser Unterrichtsstunden anlaugt, wie solche auch meistens bei uns, namentlich am Wohnsitze der Lehrer, geordnet sind, so werden *) Wozu der Unterzeichnete, sowie zu den audcrwcitcii „Israelitischen Eulliwvrd,Hingen im Hcrzogthume Nassau" die vorläufigen Entwürfe aufstcllt«. Eorresp. **> SMau wird sich erinnern, daß genau dieser Vorschlag auch in nilscrem Gutachten gciuacht worden ist. Rcdactivn.

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