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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1873-03-11 · Heft 11 (11.3.1873) · p. Seite 171

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
37 (1873)
Issue
Heft 11 (11.3.1873)
Date
1873-03-11
Page
Seite 171 (sequence 5)
Language
German
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171 das ich in diesen Tagen vor Augen gehabt habe. ES specisicirt Nichts in Betreff der Israeliten. Aber was beweist das? Nur daß dieses Gesetz schlecht ist. Das ist Alles. Was mich betrisst, so schlage ich Ihnen vor, den Paragraphen 5 unberührt zu taffen und ihm folgendes Zusatzalinca folgen zu lassen: „Tie vorhergehende Bestimmung bezieht sich nicht aus die Kinder der nichtchristlichen Culte." Trotz dieser lobenswerthen Anstrengungen des Herrn Bamberger, hat die Versammlung sein Amendement nicht angenommen. WaS die Erklärungen deS Herrn Foulb betrifft, so wurden sie damals schon von jüdischer Seite energisch zurückgcwiescn. Der Mangel an Billigkeit, den die französische Nationalversammlung hiermit bewies, ist zugleich eine Verletzung des Principcs der Gleichberechtigung aller Eulte. Wendet man ein, daß derselbe Grundsatz in den übrigen europäischen Staaten, die Juden zur Sonntagsseier zu zwingen, herrschend ist, so hat doch hiermit die französische Station den von ihr so gern betonten ersten Platz in der Stufenleiter der bürgerlichen Gleichstellung verlassen. oireihui aMi ctdati eßl eil. Deutschland. Bonn, 2S. Februar. tPrivatmitth.) Es ist uns von mehreren Seiten das Bedenken geäußert wordeit, ob wir die rechte Auslegung getroffen haben, wenn wir behaupteten, der Gesetzentwurf über den Austritt aus den Religionsgesellschaften gestatte nicht den Austritt aus der jüdischen Ortsgemeinde, sondern nur aus dein Jitdenthunie, welcher dann selbstverständlich auch den Austritt aus der jüdischen Ortsch'mcmde zur Folge hat; eine Erklärung, aus der Ortsgemcinde auszutreten, würde also ohne rechtliche Wirkung bleiben, sondern cs müßte die Erklärung des Austrittes aus dem Jndenthunle geschehen. Daß wir aber mit dieser Auslegung recht haben, erweist sich klar aus den Motiven, mit welchen der Gesetzentwurf von Seiten des Ministeriums begleitet wurde, und welche abgedruclt sind in den stenographischen Berichten S. 436 ff. als „Actenstück Nr. lll/' Daselbst heißt es zu $ ‘): „Der § dehnt die Bestimmungen des Gesetzes auf den Austritt aus allen Neligionsgemeinschaften ans, welchen Eorporationörechte gewährt sind. Zu bemerken ist hierbei nur, daß, wie das Gesetz sich nur auf den Austritt aus der Kirche, nicht auf den Austritt aus der Parochie bezieht, so auch seine analoge Anwendung auf die Juden nur' im Falle des Austrittes ans dem Judenthume, nicht aber im Falle des Austrittes ans einer einzelnen Synagogengemeinde zulässig ist. Ueber das letztere Bestimmung zu treffen, ist nicht Aufgabe des vorliegenden Gesetzentwurfes, gehört vielmehr zu der, in der Vorbereitung begriffenen , gesetzlichen Regelung der Verhältnisse der Juden überhaupt. „Daß die mit CorporationSrechten ausgestatteten Religionsgemeiuschasten denselben Schutz genießen sollen, wie die bevorrechteten Kirchen, wird keiner besonderen Rechtfertigung bedürfen. Daß aber die Ausdehnung nicht auf alle Neligionsgemeinschaften ohne gesellschaftliche Rechte, wie sie in den Eorporationsrechten gegeben sind, nur Vereinigungen ihrer Mitglieder darstellen, deren Rechte unter einander sich' lediglich nach privatrechllichen Gesichtspuncten bestimmen." Ueber die Tragweite dieses Gesetzentwurfes kann also kein Zweifel mehr bestehen. Berlin, ll. Februar. tPrivatmitth.» Warum in dem jetzigen Streite zwischen Staat und Kirchen die letzteren Unrewt haben, und sich dies im Gefühle der Mehrheit des Volkes auch bemerklich macht? Die Vertheidiger und Anhänger der Kirchen schreien über Gewalt und Verfolgung, über Eingriffe in die Rechte der Kirche, in die Religions- und Gewissensfreiheit. Wie die Sache bis jetzt stand, ist ihre Klage auch nicht ungerechtfertigt. Aber der Mißbrauch heiligt nie den Gebrauch. Unrecht haben die Kirchen, weil, wenn sie von der weltlichen Macht Unterstützung und Zwaugsmaßregeln verlangen, sie auch Dieser Rechte und Beschränkungsmittel auf ihrem, rer Kirchen, Gebiete einräuinen müssen. Sie verlangen, daß der Staat allein von ihnen geweihete Ehen als bürgerlich zu Recht bestehend anerkenne, daß der Staat die für sie den Individuen anserlegten Steuern beitreibe, und ihnen aus seinen Mitteln bedeutende Zuschüsse gewähre, daß er ihnen confessionelle Schulen erhalte und ihren Religionsunterricht obligatorisch mache, daß er Anstalten zur Bildung ihrer Geist!üben herstelle und unterhalte,- und waS Alles noch. So lange die Kirchen Tieö vom Staate fordern, und der Staat ihnen Dieses leistet, kann er auch mit vollem Rechte ihm nothwendig erscheinende Bürgschaften verlangen, und seine Aussicht bis in das Innere der kirchlichen Organisation verlegen. Mit Fug können daher solche Forderungen des Staates weder als Verfolgung, noch als Eingriffe, bezeichnet werden. Wollen die Kirchen von Seiten des Staates bis auf die allgemeine Oberaufsicht, die er niemals aufgeben kann, völlig frei sein, so müssen sie auch alle Ansprüche an den Staat aufgeben, Seiten dessen Ucbergrisfe erst anfangeu, wenn er Nichts leistet, und die Zteligionsgenossenschaftcn sich auf ihr eigenes Gebiet beschränken. Vom Staate aber unbedingte Freiheit fordern, dabei aber seine Mittel und seine Macht in bedeutenden Maßen beanspruchen, das ist zu viel, und widerrechtlich, i'ejet dieses Band, und alle Schwierigkeiten, alle gegenseitige Befeindung, hört auf. Dies ist das allgemeine Gefühl, und darum steht die Mehrheit auf Seiten des Staates, wenn man auch mit einzelnen der

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