Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 37 (1873)
- Issue
- Heft 11 (11.3.1873)
- Date
- 1873-03-11
- Page
- Seite 169 (sequence 3)
- Language
- German
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169 Herr Bambcrger. Meine Herren, der Paragraph 5 kann unter verschiedenen Gesichlspuneten studirt werden; mcinestheils, ra ich unter ganz besondere Bedingungen gestellt bin, habe ich nur die Absicht, ihn vom Stanrpuncte des Interesses der Israeliten zu studiren, oder, um genauer und gerechter zu sein, im Interesse der Franzosen, welche sich zu anderen (Suiten als den christlichen bekennen. Welches würden die Folgen des Paragraphen 5 sein? Es ergäbe sich für die israelitischen Kinder eine wahrhast übertriebene Feierzeit, eine doppelte Feierzeit. Das jüdische Gesetz schreibt den Israeliten und ihren Kindern die Ruhe am Sonnabende vor; das christliche Gesetz schreibt den Christen die Ruhe am Sonntage vor; es gäbe also doppelte Ruhetage. Das ist nicht allein eine Ungerechtigkeit, sondern wir sind hier aus dem Wege, der zur Intoleranz in religiösen Angelegenheiten führt. (Ausrufe zur Rechten. > Herr Met total. Ist etwa America intolerant, nach Ihrer Ansicht? H err B a n> b e r g er. Intoleranz ist immer da vorhanden, meine Herren, wo man Jemanden, welche auch seine Religion sei, die Wahl stellt zwischen Demwas er für eine geheiligte Pflicht hält, und seinen täglichen Interessen. Ein Mitglied zur Rechten. Man hindert sie nicht, am Sonnabende zu arbeiten! Herr Bamberg er. Man darf nicht vergessen, daß es bei uns keine Staatsreligion giebt. Es ist constatirt worden, daß die Mehrheit der Franzosen sich zu der katholischen Religion bekennt; aber von dieser Thalsache bis zur Zustimmung, daß daraus eine Minterberechtignng für Die erwächst, welche diese Religion nicht bekennen, ist noch eine große Entfernung, und es ist unmöglich, auf diesen Weg einzugehen. Bei uns, sage ich, giebt es keine Staatsreligion, und ich sehe nicht ein, weshalb man dem Gesetze einen Paragraphen dieser Art einfügt. Man wird erwiedcrn: cs giebt ja wenige Israeliten, und deshalb werden es nur wenige Personen sein, welche diese Bestinnnung trifft. Das ist ein sehr großer Jrrthum. Zunächst vom Rechlöstandpuncte ans, gäbe es auch nur eine israelitische Familie, die davon betrossen würde, so müßte der Wortlaut des Paragraphen fünf verändert werden. Aber in Wahrheit, im Osten und Süden Frankreichs giebt es israelitische Familien, welche frühzeitig ihren Kindern die Achtung vor dem heiligen Gesetze der Arbeit einflößen. Biele israelitische Familien aus Elsaß und Lothringen, welche vor der Fremdherrschaft geflohen sind, haben sich nach Ranch, Besan^on, Besoul u. s. w. gewendet. Biele von diesen Familien bedürfen zu ihrem Unterhalte der täglichen Arbeit. Biele ihrer Kinder sind als Lehrlinge in den Werkstätten untergebracht. Diese Kinder würden von dein Artikel fünf betroffen. Wir hatten in Straßburg eine jüdische Gewerbeschule, wo wir dahin gelangt waren, das schwierige Problem zu lösen, den Elementarunterricht mit einem soliden professionellen Unterrichte zu verbinden. Es gingen ans ihr alljährlich fünfzehn bis zwanzig fleißige und thälige Arbeiter hervor, Schlosser, Schreiner, die nach allen Seiten gingen, um ihren Lebensunterhalt zu gewinnen In allen Lehrverträgen, die wir mit den Meistern abschlossen, wurde ausdrücklich festgesetzt, daß diese Kinder von dem Besuche der Werkstätten alle Sonnabende und von dem jüdischen Gesetze eingeführten Festtage befreit wären. 'Wenn man ihnen noch die Feier des Sonntages und der vom christlichen Gesetze anerkannten Feste anferlegen müßte, so würden wir, ich wiederhole es, viel Mühe haben, noch Meister zn finden, die sich. mit Lehrlingen belasten würden, die gezwungen wären, zwei Tage in der Woche zu feiern. Unsere Meinung ist einfach die: Wenn ihr Christen cs für eine Pflicht haltet, an Sonn- und Festtagen zn feiern, so habt ihr Reckt euere Pflicht zu erfüllen; aber da ein thätiger Arbeiter nicht zwei Tage in der Woche feiern kann, so arbeitet ihr am Sonnabende. 9hm wohl, wir Israeliten, wir werden am Sonnabende feiern, weil dieser Tag uns vom mosaischen Gesetze vorgeschrieben ist, und, wenn cs euch gefällig ist, am Sonntage werden wir arbeiten, gerade um die Ruhe des Sonnabendeö wieder cinznbringen. Das ist ein sehr elementares Princip der Billigkeit, und, essen gestanden, ick bedauere, mich hier in Erörterungen einlassen zn müssen, um es darzuthnn. Man wird mir noch antworten, daß in Palästina das jüdische Gesetz die Ruhe nicht allein dem Juden, sondern auch dem Fremden, der in Palästina wohnte, anserlegte. Das ist ganz richtig, aber man darf nicht vergessen, daß die mosaische Gesetzgebung, die eine wesentlich theolratische Gesetzgebung war, durchaus in keinem Bergleiche zu den politischen und gesellschaftlichen Einrichtungen der Renzeit steht; in Frankreich haben wir nicht die Regier niigsweise, die damals in Palästina herrschte. Dort überwog der Priester die weltliche Obrigkeit; in Frankreich überwiegt diese den Priester, und gewiß wenn man uns eine andere Regiernngsweise anserlegen wollte, so muß ich sagen, wir würden unaufhörlich prolestiren. «Bravo rechts.- Was ich Ihnen Vorschläge, läßt also die Pflicht für die Christen völlig unberührt, am Sonntage und an den vom christlichen Gesetze anerkannten Festtagen zn feiern. Ich verlange nur, daß die israelitischen Kinder ihr Recht zu arbeiten gerade für die Tage gewahrt sehen, die für sie vom Gesicktspnnete des jüdischen Gesetzes aus keine Feiertage sind. Das ist der alleinige Zweck.meines Amendements. Herr E u g e n T a l l o n, B e r i ch t e r st a t t e r. Die Verpflichtung 'zur Sonntagsruhe ist nicht sei: heute in unsere Gesetzgebung eingetragen. Die Gesetze, 'eie sich mit der Beschützung der Arbeit beschäftigen, hatten sich ganz vorzüglich mit derselben zu beschäftigen. So hatte die Gesetzgebung des Jahres 1841 11*