Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 37 (1873)
- Issue
- Heft 10 (4.3.1873)
- Date
- 1873-03-04
- Page
- Seite 152 (sequence 2)
- Language
- German
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152 und vermittelst dessen auch aus der Corporation — jeden Augenblick ermöglichen will. Bor solcher praktischer Wirklichkeit steht jede Theorie still, wenn sie nicht Recht zu Unrecht machen, und Biele bedrücken will, um einen Einzelnen zu befreien. Allerdings wird es nicht leicht sein, hierfür einen bcstinunien ModnS zu finden. Ter evangelische Oberkirchenrath schlägt vor, jeden Anstretenden unter solchen Berhältnissen zu nöthigcn, noch fünf Jahre seine desfallsige Quote zu bezahlen. Dies würde für jüdische Gemeinden wenig ansreichen, wenn der Betreffende nicht seine volle bisherige Steuer einen solchen Zeitraum hindurch zahlen müßte, da es sich nicht blos um Neubauten, sondern auch, wie gesagt, um contractliche Berpsiichtungen gegen Beamte, Lehrer re. handelt. Tenn es versteht sich hierbei von selbst, daß es in der Regel nur Begüterte sein werden, die, um der Steuerpflicht zu entgehen, zu der Austrittserklärnng ihre Zuflucht nehmen, und dadurch eben dem Gemeindeötat bedeutende Lücken zusügen können. Man kann nicht einwenden, daß z. B. in Hamburg dasselbe Gesetz schon längere Zeit besteht. Denn große Gemeinden werden dergleichen einzelne Ausfälle leicht ertragen. In Preußen aber giebt eS außer wenigen großen Gemeinden über achthundert mittlere und kleine, deren Existenz sehr leicht erschüttert werden kann. Der einzige Einwand, der erhoben werden kann, ist der, daß ja durch Tod oder Wegzug ähnliche Schwierigkeiten entstehen. Dieser Einwand trifft aber nicht zu, denn dieser neue Modus von Austritt gesellt sich als eine neue Ealamität zu den bisweilen durch Todesfälle eintretenden Schwierigkeiten, und Wegzug gleicht sich meist durch Zuzug aus; bei diesen Zuziehenden aber kann fid; zukünftig leicht eine Abneigung geltend machen, in die Berpflichtungen einer belasteten Gemeinde einzutreten. Der einfache Rechlssatz bleibt immer: wer eine Verpflichtung miteingegangen ist, muß diese auch mittragen. Wie gesagt, es handelt sich hier nicht bloS um die Trennung von einer religiösen Bekenntnißgemeinde, sondern auch von den Rechtsverhältnissen derselben, die man mitgeschasfen hat. Allerdings vertrauen auch wir darauf, daß die Fälle, in welchen Juden den Austritt aus ihrer väterlichen Religion erklären, um der Steuerpflicht gegen ihre Gemeinde zu entgehen, und diese zu schädigen, nur vereinzelt bleiben werden. Aber auch diese einzelnen Fälle können unter Umständen den Gemeinden großen Schaden zusügen, und es ist darin eine Rechtsverletzung enthalten, die dem gewissenhaften Gesetzgeber nicht gleichgültig sein kann. Hoffen wir daher, daß diese Klagen im Landtage Gehör finden. Wir können nur wünschen, daß auch andere Gemeinden dem Beispiele Este ns folgen. Andererseits können wir nur die Gemeinden schon jetzt darauf aufmerksam machen, daß sie in ihren Statuten, sobald das Gesetz in der von der Staatsregiernng vorgeschlagenen Weise Gültigkeit erlangt, Vorkehrungen treffen, um solchen Uebelständen, soweit es gesetzlich möglich sein wird, entgegenzlltreten. Es kann Dem, der in die Gemeinde tritt, die Verpflichtung, der Gemeinde anzugehören, auf einen bestimmten Zeitraum statutarisch auferlcgt werden, so daß nur Tod oder Wegzug dieses Verhältnis; aufhebt; ferner daß, wer austritt und wieder. eiutreten will, die Steuern aus dem dazwischenliegenden Zeiträume nachzahlcu muß. Bei dem Eingehen neuer Schuld- oder Eontractverhältnisse wird sich fortan empfehlen, nicht blos die corporative, sondern? auch die individuelle Solidarität zu beschaffen, die in irgend einer juristisch richtigen Form in das «Statut ausgenommen werden könnte. Wir wünschen dringend, daß sich juristische Sachkundige hierüber vernehmen ließen, wozu wir die Spalten dieses Blattes gern öffnen werten; nur müßte es bald geschehen. Nach den eben eingelaufenen Zeitungen hat „die XIV. Eommissien des Abgeordnetenhauses den Gesetzentwurf, betreffend den Austritt auS der .Kirche, in erster Lesung beendigt. Bei § n waren im Interesse des Anslrittes der Juden ans een 1S17 gesetzlich eingerichteten Synagogengemeinden mehrere Amendements gestellt. Es sollte nämlich zu § 0, der folgenden Wortlaut hat: „Was in den $$ 1—S für den Austritt aus der Kirche bestimmt ist, findet auch auf den Austritt aus solchen Religionsgemeinschaften, welchen Eorporalionsrechte gewährt sind, Anwendung" noch hinzugefügt werden, entweder a) „insbesondere für -den Austritt aus der mit Eorporationsrechlen versehenen Religionsgemeinschaft der Juden" oder b) „insbesondere auch, wenn Juden aus der durch das Gesetz vom 23. Juli IS 17 eiugcsührten Synagogengemeinde austreten." Die Eommission verzichtete indeß zuletzt auf diese Amendements, und blieb bei dem Wortlaute der Regierungsvorlage stehen, theils, weil auch nach diesem Wortlaute Juten unzweifelhaft ans der Gemeinde austretcn können, theils, weil es der Mehrheit unmöglich schien, die vorliegenden complicirtcn Vcrhältnisie anders, als durch ein Spccialgcsctz, zu regeln." Wir betrachten diese Discussion als einen Versuch, den Austritt aus der Religionsgenossenjchast aus das Gebiet der Religionsgemeinde hinüberzuspielen. Dieser Versuch ist aber gescheitert. Daß man übrigens einen gordischen Knoten durch ein allgemeines Gesetz durchhauen, und hinterdrein durch ein Specialgesetz lösen will, ist ein Zngestänrniß der Schwäche Seitens des Gesetzgebers.