Mannheim
Compact Memory

Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1873-03-04 · Heft 10 (4.3.1873) · p. [Seite]

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
37 (1873)
Issue
Heft 10 (4.3.1873)
Date
1873-03-04
Page
[Seite] (sequence 1)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
88% known words query
IRI
…/3224737-3226906-3226917--31463-3254382
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Allgemeine MM Ein llupartciisches Organ für alles indische Interesse. Diese Zeitung crst-cint wöchentlich cinnial in 2 bis 2'/, Bogen. Preis Bicrlelnihri.q I 7hlr. linserate werden mit 2 2!gr. für die Pelitzeilc oder deren Raum verecknet. Alle 2iucht>ai>rlungen» Postämter und Zciiungo - Expeditionen nehmen ÄcsteUungen an. Herausgegeben von Rabbiner Pr. Cndwig Phüippsott in Bonn. Bcrlag von BlmrmMtrier's Buchhandlung in Leipzig. >in reraetionetten Angelegenheiten wende mau sich .in tz. Pliitipplon in Beim; dinsichtlich des Slenigs und der .iirerateau oaumaiirtnrr's t'uililmmXnng inVeimig. Znsrrnte, U'CUtic bis firitnq eingchcn. finden in der .araussotgenden 'Mummet Berücksichtigung. 37. Jahrgang. Lcipziji, dc,l 4. März >873. J\? 10. Inhalt. Leitende Artikel: Das Gesetz über den Austritt der Rcligionögesellichaften in Prensten. — Die ^eilinschrifleir der Assnrer und die Bibel. — Literarischer Wochenbericht: Boiu Rbcinc. — Zeitungsnachrichten: Dentschland: Bonn. Berlin. Hannover, Darmstadt, Schippenbeil tOslprelistent. — Oestreichisch ungarische Monarchie: Wien. - Frankreich: Paris. — Rumänien: Bukarest. -- Feuilleton: Ein Briefwechsel mit einem evangelischen Pastor, und wohin ein solcher immer anSgeht. — Durch Gosen zum Sinai. (Fortsetzung.! — Vermischtes. ÄilcitOe, (ftxlifief. B onn, 2)». Februar. Das Gesetz über den Austritt der Netigwnsgesettschaften in Preußen. Wir erhalten aus Essen folgendes Schreiben: „Bor etwa vierzehn Tagen habe ich mich an unseren Abgeordneten Dr. Hammacher gewendet, und ihn ans die (Gefahren der kirchlichen Berlage „über den Austritt" sür viele jütische Gemeinden aufmerksam gernacht. Diese Gefahren erblicke ich darin, daß ein Mitglied, welches beim Neubaue einer Synagoge beitragspflichtig war, und an den gemachten Schulden, Anleihen:c., die durch die Negierung genehmigt wurden, participirte, nunmehr ftd) dieser Verpflichtung auf eine sehr leichte Weise entledigen kann. Herr I)r. Hammacher, Mitglied der Eonnuission zur Borberathnng der Borlagen, hat mir versprochen, diese Angelegenheit zur Sprache zu bringen. Wollen Sie nicht auch in Ihrem Blatte diese Frage einmal ventiliren? Daß wir für uns nichts Apartes verlangen kennen, ist selbstredend; aber ich glaube doch nicht, daß es klug gcthan ist, über eine so wichtige Frage für Synagoge unv Schule, insofern letztere keine öffentliche ist, zu schweigen." Der in diesem Schreiben bercgte Uebelstand ist auch von anderer Seite zur Sprache gebracht worden. Zn dein bekannten Proteste des evangelischen Oberkirchenrathes, den dieser an das Abgeordnetenhaus gerichtet hat, spricht er dasselbe Bedenken hinsichtlich der evangelischen Gemeinden aus, welche irgend einen Neubau unternommen, oder vollendet haben, und kgeurch bedeutende. Berpflichtungen tragen. Wenn man hierbei bedenkt, daß die Mehrzahl der jüdischen Gemeinden genöthigt waren oder sind, neue Synagogen zu erbauen, weil an vielen Orlen keine vorhanden, oder die ererbten baufällig, veraltet, oder zu klein unv unansehnlich waren, oder sind, so sieht man leicht ein, daß die obenbesprochene Gefahr für die jüdischen Gemeinden, wenn sie ganz allein ans die Beiträge ihrer Mitglieder angewiesen sind, viel größer, als für die evangelischen, ist. Hierzu 'kommt, daß vie meisten Gemeinden hinsichtlich ihrer Beamte» in eontraellichen Berhältnissen stehen, die sie unter jeder Bedingung erfüllen müssen. Bei jeder anderen Gesellschaft, welche eine juristische Person bildet, ist der Austritt eines Mitgliedes, unter dessen Zuziehung Berpflichtnngen eingegangen sind, nicht ohne Weiteres gestattet, und wer z. B. noch nicht voll bezahlte Actien übernommen hat, ist für deren Niest verpflichtet, selbst wenn die Gesellschaft saltit ist. Wenn man daher auch irgend welchem Zwange in religiöser Beziehung vom Standpnnete der individuellen Gewissensfreiheit abhold ist, so tritt doch ein anderes Berhältniß ein, wenn rer Staat selbst durch ein Gesetz ric Religionsgesellschaft zu einer Corporation gemacht, jeden Bekenner der betreffenden Religion bis jetzt gezwungen hat, dieser Corporation anzugehören, diese, auf Grund ihrer Mitgliederzahl und deren Steuerkrafi, Berpflichtnngen eingegangen ist, Schulden contrahirt, Anleihen gemacht hat, und nun mit Einem Male den Austritt — freilich nicht ans der Corporation, sondern ans der Religion,

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.