Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 37 (1873)
- Issue
- Heft 6 (4.2.1873)
- Date
- 1873-02-04
- Page
- Seite 86 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 94% known words query
- IRI
…/3224737-3226906-3226913--31394-3254309- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
im Generaljudenreglement vom 17. April 17f* 7 fcav iPcvTnnijjmuj des Bannes verboten. *) Hebt der obige Gesetzentwurf nun dieses Verbot auf. oder nicht? Wir sind kaum bei der Beantwortung dieser Frage nnercssirt, weil wir wissen, daß Jedermann über die Verhängung eines Bannes auch innerhalb des obigen (Gesetzes tmr spotten, und er gar keine Folgen haben würde. Wir müssen daher gestehen, daß rs unü sehr verwundert hat, wie der Abgeordnete Vaster diesen im preußischen Judenthmne ganz vergessenen und bis jetzt widergesetzlichen Bann ans seiner völligen Vergessenheit wieder hervorholen konnte. In der Sitzung voin 21. Januar nämlich, wo die Generaldebatte über diesen Gesetzentwurf slatifand, ergriff der Abgeordnete Vasker das Wort. Er hatte bis jetzt in den Verhandlungen über diese Kirchengesetze geschwiegen, und als Einleitung seiner Rede, welche hauptsächlich und mit gewohntem Scharfsinne die Frage erörterte, ob dieses Gesetz der deutschen ReichSeompetenz widerspräche, führte er ans, daß er legitimirt fei, über tiefen Gesetzentwurf zu sprechen, weil er auch das Judenthum beträfe. Er sagte: „Ich habe mich bei den bisherigen Gesetzen der Theilnahme enthalten, nicht als ob ich nicht das bitecht hätte, mich auch an kirchlichen Dingen zu betheiligen; denn eö ist uitmöglich, die übrigen Staats- und gesellschaftlichen Zustände gegen eine Thäiigkeit des Staates zu ifoliren, und stecht und Freiheit roerken nicht auf einem Gebiete verletzt, ohne die übrigen Theile in Mitleidenschaft zu ziehen. Sofern es sich also um die großen ethischen Fragt.n handelt, verlheidige ich selbst persönlich meine Sache, abgesehen davon, daß jeder einzelne 'Abgeordnete daS ganze Volk vertritt. Dennoch ist es meine Regel, nur da, wo die dringende, subjeetive 'N'othwendigkeit eS fordert, das Wort in ausschließlichen -tirchenfrageu zu nehmen. Anders aber stellt es sich mit dem gegenwärtigen Gesetze, das nach Form und Inhalt alle Religionsgefellfchaften interessirt, und zu meiner Vegilimation führe ich Thatsacheu an, woraus Sie ersehen, daß auch d>-' religiöse Gemeinschaft, der ich augehöre, von den Dingen Gebrauch macht, die jetzt verboten werden sollen. Diese Znchtmittel und Strafen der späteren Kirchen sind kein gutes Erbe aus der Praxis, welche die Religionen vor Entstehung der christlichen geübt haben, und durchaus nicht rein christlich. Ich freue mich, einen Puner berühren zu dürfen, der nicht christlich-religiöses, sondern jüdisches Recht betriff:; nämlich daß, wenn Jemand gesündigt hat, es ihm erst vertraulich gesagt wird, dann vor Zeugen, dann vor der Gemeinde, ist nicht ursprüttglich christlich, und hat nur die Bedeutung: zunächst muß der Seelsorger oder der danlit Beauftragte — und das ist bei den Inden jeder Einzelne — den Nachbarn zur Rete stellen; wenn er den'Andern nicht zur Reue bewegen kann, so ruft er sich Zeugen, und dann trägt er es der Gemeinde *) Das Ediet vom 11. Mär; 1^12, und das Gesetz vom 2.’i. Juli l''IT, enthalten Nichts über den Bann und dessen Verbot, und so scheint dieses Verbot von 17'.»7 noch gültig. Es ist dies eine junßische Frage. vor, damit sie über die Strafe entscheide, oder angebe, wie sie über die Sache denkt. Wollen Sie dies übernehmen, wollen Sie das Gesetz in dem Sinne gestalten, daß die Gemeinde berufen sein soll, über vorgeschlagene Exelusion zu entscheiden, so wäre das ein Fortschritt, Himer dem diese Gesetze noch Zurückbleiben wurden. Ich sage daS nur, weil man mit den Worten: ckie ccHesiae leicht spielen kann. Damit ist keineswegs gemeint, waS $ 4 des Gesetzes sagt, da ist Alles bereits fertig, die Strafe ist dem Manne zudielirt, und die Veröffentlichung derselben trägt nicht den Charakter der Besserung, sondern den der Warnung oder brache. Das soll ausgeschlossen werden, und ist nicht in dem Sinne gewesen, in welchem die Religion das Herbeiziehen und Anrufen der Gemeinte herbeigeführt hat. Dies zur Richtigstellung der Sache. Die Zucht- und Strafmittel find reichlich gebraucht worden. Ich erinnere mich aus meiner Kindheit, daß ein Mann, dem Verletzung der jüdischen Gesetze vorgeworfen war, durch den Bann ans der Gemeinde ausgestoßen, und dadurch in seinem Handel nahezu rninirt ivurde. Um seine Vermögensverhältnisse wiederherzustellen, mußte er öffentlich in erschreckender Weife Buße lhun; er mußte vor der Gemeinde untergewissen Eeremonieen — alle Kirchen wissen die Schrecken vorzüglich zu verwerlhen — unter äußeren Anzeichen, die auf das Gemüth namentlich der Ungebildeten großen Eindruck macken, unter Ausziehuug der Stiefel, Bestreuung des Hauptes mit Asche, mit zerrissenen Kleidern öffentlich Buße thun, und erklären, er sei ein Sünder u. s. w. Was thul der Mensch nicht, um in seinen 'A'ahrungsverhältnissen hergestellt zu werden! Darauf speeulirt nun auch die staatliche, und leider auch die religiöse Gewalt. Es besteht noch ein Gesetz, um das Sie die Juden beneiden werden; in Hannover kann der Rabbiner bei Geldstrafen gewisse Personen zum Besuche des Gottesdienstes zwingen. lieber die Vollstreckung solches Urtheils ist mir eine Beschwerde zugegangen, und ich habe dieselbe 'Antwort geben müssen, wie der Herr Jnstizminister, daß sich nach Vage der Gesetze nicht helfen lasse. Eine bestimmte Anzahl Personen muß Zusammenkommen, damit die Gemeinde gebetsfähig sei, und darum hat man die gesetzlichen Mittel der weltlichen Macht angerufen, um den Betreffenden zum Besuche res Gottesdienstes zu zwingen. Früher mag das Gesetz zulässig gewesen sein, heute würde Niemand mehr dafür oi»treten wollen. DaS gegenwärtige Gesetz macht solchem Zustande ein Ende. E'S liegt eine Beschwerde vor, wo ein Jude durch Bannspruch aus der Gemeinde auSgestoßen wurde; er verlangt die 'Abwendung dieser Strafe, da sie ihn furchtbar empfindlich treffe. Damit glaube ich meine Vegitimation keigebracht, und gezeigt zu haben, daß dieses Gesetz nicht ein einseitig katholisches oder preteftantifches, sondern im weitesten Sinne religiöses ist." Was uns hierbei ausfällt, ist, daß gerade, was Laster anftthrt, durch das obige Gesetz nicht aufgehoben wird. Rach demselben wäre die Ausschließung aus einer Gemeinde aus religiösen