Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 37 (1873)
- Issue
- Heft 6 (4.2.1873)
- Date
- 1873-02-04
- Page
- Seite 85 (sequence 3)
- Language
- German
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sr> dein Staate zusteht, und nicht auf Patronats- oder besonderen Rechtstitcln beruht, wird aufgehoben. Auf die Anstellung der Geistlichen beim Militär und an öffentlichen Allstalten findet diese Bestimmung keine Anwendung; im Uebrigen regelt das Gesetz die Befugnisse des Staates hinsichtlich der Borbilkung, Anstellung und Entlassung der Geistlichen, und stellt die Gränze der kirchlichen DiSciplinargewalt fest." In der staatlichen Stellung des IurenthnmS ändert diese Fassung Nichtö. Man kann bezweifeln, ob der Art. IS überhaupt Bezug auf dasselbe hat, da darin nur die Bezeichnungen „kirchlich" und „Geistliche" verkommen. Die veränderte Fassung soll nur die vorliegenden Gesetze mit der Berfassnng in Einklang bringen. Für die prenstischen Juden bleiben die Vorschriften des Gesetzes von 1S17, und die für die ueuaegnirirten Provinzen gültigen, in dieser Hinsicht vorerst bestehen. lieber den Gesetzentwurf, den Austritt betreffend, haben wir unseren berliner Eorrcspondenzen Nichts hin zu zu fügen. Er hebt den Zwang, einer Religionsgesellschast auzngeheren, ans, nickt aber den, innerhalb einer Religionsgesellschast der örtlichen Gemeinde derselben anzngehören. Da er alle Reli gi onSgesellsckasten gleichmäßig betrifft, können wir Nichts dagegen einwcnden. Für den Austritt ans dem Iudcnthnme agitirten früher ganz andere Mittel: daß freie Riederlassnngsrecht, der Eintritt in zahllose Earriörcn und in eine Menge von Gewerben, welche den Juden verschlossen waren, und sogar materielle, oft schwerwiegende Belohnungen. Daß Inkenthum hat sie ertragen, und wird nun auch den etwaigen Austritt einiger Religionslosen, um die Enl- InSbeistcnern ztl ersparen, ertragen. Tie beiden anderen Gesetzentwürfe „über die Borbildnng und Anstellung der Geistlichen" und „über die kirchliche Disciplinargewalt n. s. w." gehen daß Iudenthnm gar Nichts an. Denn der Ersterc bezieht sich ausdrücklich ($ 1) nur auf die „beiden christlichen Kirchen", im Zweiten ist nur von „kirchlicher Dißciplinargewalt" die lltede. Die Anstellung der jüdischen Enl- InSbeamtcn beruht stets auf schriftlichen oder mündlichen Eontraeten, und entstehen Streitigkeiten zwischen jenen und ihren Gemeinden, so unterliegen sie auf Grund deö' Eontraetes dem bürgerlichen Rechte. Wenn der Erste die Anstellung von Geistlichen an die dcntsche Nationalität bindet, so kann es nnS nur lieb sein, daß das Gesetz nnS nicht betrifft, da, wie die Tinge liegen, wir in Deutschland Männer aus anderen Rindern, wenn sic nur die deutsche Bildung sich angeeignct haben, nicht wohl entbehren können. 'Wir konttnen zu dem letzten Gesetzentwürfe „betreffend die Gränzen deS Rechts zum Gebrauche kirchlicher Straf- und Zuchtmittel", dessen Schlnßparagraphen wir oben bereits mitgerheilt haben. $ 1 lautet: „Kein Religio,ißdiener ist befugt, Strafeder Znchtruittel anzndrohen,;n verhängen oder;n verkünden, welche weder dem rein religiösen Gebiete augehören, noch lediglich die Entziehung eineS innerhalb der Kirche oder Religionsgesellschast wirksamen Rechts, oder die Ausschließung aus den letzteren betreffen." $ 2 und 3 verbieten, gesetzlich zulässige Zuchtmittel wegen Handlungen zu v.rhängen, die daS StaalSgesetz fordert, oder wegen Ausübung des Wahlrechts, $ I verbietet die öffentliche Berlündignng mit Bezeichnung der Person, - bedroht den Zuwiderhandelnden mit Geldstrafe bis zu 1 (um Thlrn, oder Gefänguiß bis zu zwei Jahren. Hieraus geht hervor, daß den ReligionSgesellsckaflen Epcemmunication, Bann, AnSsckließung gegen ihre Mitglieder gestattet sind, nur müssen sie ans rein kirchlichen Motiven verhängt, und nicht össeutlich mit Namensnennung verkündigt werken. Ta nun hier von allen Religionsgesellschaflen die llcede ist, so wird dein Indentbnmc das perhorreseirte Geschenk der Wiedergestattnng des Bannes gemacht. Wir wollen hier auf die Geschickte des BanueS im Jndenthnme nickt eiugehen, und verweisen darüber ans die vom oiijVitutc herausgegebene Schrift von I. Wiesner: „Ter Bann in seiner geschichtlichen Entwickelung ans dem Boden des Indcnlhnms (Leipzig lSi;l»". Der Bann ist keine ans Grund der heiligen Schrift entstandene Institution. WaS in der Schrift mit bezeichnet wird, ist eine Aussonderung von Sachen oder Personen, die dem Heiligthnme, oder auch der Bernichtung, geweiht wurden. tS. unseren Bibeleomm. zn I Mos. :!<i.) Was Esra 1 u, S berichtet ,vird, ist Güterconsiseation >«nd Landesverweisnng. 2öas man unter Bann versteht, entsprang in dem Essäcrbnnde, der jedes Mitglied, welches gegen die Borschriften dieses Bundes handelte, anö seiner Gemeinschaft ansscklcß. Bon hier anS ging er nach dem Falle Jerusalems in das Sanhedrin, und endlich in die Gemeinden über, die, jeder weltlichen Gewalt entbehrend, sich dadurch vor dem Anßeinanderfallen, vor der Anarchie in ihrer Mitte, schützen wollten. Wie er später auSartete und zur Tyrannei wurde, wie er, bei dem Mangel jeder Hierarchie, ein Mittel des Zankes und HaderS wurde, da ein Rabbiner ihn gegen den anderen, eine Gemeinde gegen die andere schleudern konnte, wie er aber hierdurch auch nach und nach seine ganze Schärfe verlor , kann man in der gedachten Schrift Nachlesen. In der Natur der Sache lag eS, daß bei der Autonomie und Freiheit der jüdischen Gemeinden, bei der Art, wie die Rabbiner zu den Gemeinten stehen, in den civilisirtcn Staaten mit der Zeit dieser Bann alle Kraft verlor, und seine Anwendung immer spai sanier wurde. Als im Jahre 1S12 die Gemeinde in London, oder wenigstens ihre Führer, gegen die dortige Reformgemeinde einen Bann aussprachen, erhob sich eine allgemeine Entrüstung, und die Umstände selbst zwangen Jene, schon im felgenden Jahre den Bann anfznheben. Eö war daher fast ein überflüssiger GesctzeSact, als in den meisten civilisirten Staaten der Bann den Juden verboten ward. Schon Kaiser Joseph II. that die« 17S2. Im Jahre ISIS erstoß wieder eine selche Instruction für die Ortsrabbiner in Böhmen, aber im ganzen Lande wußte sich Niemand mehr eines ausgesprochenen Bannes zn erinnern. In Preußen wurde bereits