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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1873-02-04 · Heft 6 (4.2.1873) · p. Seite 84

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
37 (1873)
Issue
Heft 6 (4.2.1873)
Date
1873-02-04
Page
Seite 84 (sequence 2)
Language
German
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84 Encyklika dem modernen Staate den Fehdehandschuh in's Gesichn warfen, nahm ihn dieser nicht ans, sondern schwieg. Als es bekannt wurde, das; das vatieanische Eoneil zur Deeretirung des Unfehll'arkeitsdegma's berufen werde, lehnten die Regierungen jede Verhütungsmaßregel ab. El st als eine geschlossene kirchlichpolitische Partei austrat, als die Existenz des Gleiches bedroht zu werden schien, trat der Staat in den Kampf ein. Welchen Weg hat er nun eingeschlagen? Die Physik lehrt, daß zwei Gegenstände desto fester' aneinander hängen, z. B. zwei Glas- oder Marmorplatten, je mehr Berührnngspunete sie haben. In der menschlichen Welt, wenn zwei Menschen, oder Körperschaften, oder dgl. in Hader gcrathen, und durch ihre vermeintlichen Interessen zum Streite geneigt und veranlaßt sind, ineint man, daß, um den Kampf zu vermeiden, die Berührnngspunete Beider so viel als möglich vermindert werden müssen. Je weniger sie in Eonsliet gcrathen können, desto weniger wird der Eonsliet da sein. Tie vorliegenden Gesetzentwürfe schlugen riesen Weg nicht ein, sondern den entgegengesetzten: sie vermehren die Berührnngspunete zwischen Staat und Kirche in ausnehinender Weise. Wenn der Staat die obligatorische Eivilehe eiusührte, wie sie im Rheinlande seit fast 80 Jahren, für die preußischen Juden seit 18 17 ohne irgend welchen Nachthei! besteht, wenn er die Schulen eonsessionslos machte und den Religionsunterricht den Religionsgeselischaften überließe, wie dies in Preußen für die Inten immer war, wenn er sich bezüglich der Bernrögensverhältnisse mit der Kirche auseinandersetzte, und daun die Subsidien für rein kirchliche Anstalten aushöbe, so würden die wesentlichen Berührungsselder zwischen Staat und Kirche beseitigt sein, und die Punete, welche zu Ccnslieten Veranlassung geben, sich sehr verringern. Wenn er zugleich den Gemeinden selbst einen Einfluß aus die Kirche, die Wahl ihrer Geistlichen und dgl. einräuinie, wie er dies vollständig bei den Inden gethan hat, so könnte der Eonsliet weniger zwischen ihm und rer Kirche, als innerhalb dieser selbst entstehen. Dadurch würde nicht ausgeschlossen, daß er sein allgemeines Oberaussichtsrecht sich wahre, daß er z. B. die Ausschreitungen auf der Kanzel nicht dulde; aber wie derartige Eouflicte in den jüdischen Gemeinden der Entscheidung der gewöhnlichen Gerichte überlassen sind, so könnte dies auch betreffs der Kirchengemeinden der Fall fein. Von allein Diesen hat die StaatSregierung bis jetzt Richts gethan, sondern sie bestimmte sich nur zur Herstellung von Ausnahmegesetzen. Sie verbannt die Jesuiten, die Schul - brüder und die Schulschwestcrn, sie behandelt jeden Eonsliet im Schulunterrichte als Einzelfall, sie hebt die Knabenseminare auf, sie unterwirft die Vorbildung, Ausiellung uud Entsetzung der Geistlichen einem besonderen Gesetze, wie es bis jetzt nicht bestand, bethciligt hieran ren Staat in jedem einzelnen unter den Tausenden von Fällen, wodurch der Streit und Widerstreit in'S Unendliche sich mehren kann, sie beschränkt die kirchliche Diseiplinargewalt, und gestattet immer noch kirchliche Freiheitsnnd Geldstrafen, macht aber auch hierfür seine Zustimmung und strenge Beanssichtigung in jedem einzelnen Falle erforderlich, beschränkt die Kirchenzucht, statt sic einfach anfzuhebcn, wie er dicS kurz und bündig, wie wir weiter unten sehen werden, bei den Inden gethan hat, und hebt nur den bisherigen Zwang, irgend einer Religionsgesellschaft anzugehören, auf. So weit wir, in einem Ornde mit vorwiegend katholischer Bevölkerung wohnhaft, uns nur umblicken, gewahren wir, daß die Berhältnisie, welche der bestehende Zustand und die vorliegenden Gesetzentwürfe bereiten, sehr trauriger Art sind, den Streit vermehren und unabsehbar verlängern, die Gemüther immer mehr verbittern, und den Gegensatz verschärfen werden. Die Streitelemente werten gehäuft, und der Zusammenstoß ein beständiger werden. Das Volk urtheilt nicht nach Principien, sondern nach dem, was es bis jetzt gehabt hat, und womit es zufrieden war, die höheren Zwecke entgehen seinem Auge, uud es ist immer mißtrauisch gegen die Absichten, die von andersgläubigen Männern ausgehen; es ist geneigt, diesen eine feindselige Intention zuzuschreiben, wenn in die Unabhängigkeit und die Vorrechte eingegrissen wird, die man bis jetzt seiner Kirche eingeräumt halte. Wir können dieses Uriheil um so unumwundener abgcben, als, wie wir oben sagten, das Indenthmn au allen diesen Händeln unbctheiligt ist, und wir Juden daher parteilose Beobachter sind. Kommen wir nun zu ren Gesetzentwürfen. Hierbei nur eine Vorbemerkung. Die preußischen Behörden haben bis jetzt die Bezeichnung „Kirche" aus das Iudemhum, und „Geistliche" auf die Rabbiner oder Prediger der jüdischen Gemeinden niemals angewendet wissen wollen. In dem Gesetzentwürfe „betreffend die Gräuzen des Rechts zum Gebrauche kirchlicher Straf- und Zuchtmitiel" wird „Kirche oder Religionsgesellschaft" gesagt, und von „Religionsdienern" gesprochen, und dieses letzte Wort in $ (» desinirt: „Zu den Rcligionsdienern im Sinne dieses Gesetzes gehören alle Personen, welche in der evangelischen, der römisch-katholischen Kirche oder in einer anderen Religionsgesellschaft als deren Organe, als Geistliche oder als Beamte lhätig sind." Auch in den anderen Gesetzentwürfen ist von „den beiden christlichen Kirchen^ die Rede. Temungeachtet ist in den Uebcrfchriften der Gesetzentwürfe nur von „Kirche" und „kirchlich" die Rede. Es giebt dies eine Art Unsicherheit. Die Veränderung der Verfassungs- Paragraphen 15, und 18, welche von rer Eoinmission mit Zustimmung der Regierung beantragt wird, lautet, wie folgt: „Art. 15». Die evangelische, die römisch-katholische Kirche und jede andere Religionsgesellschaft, ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig, bleibt aber den Staatsgesctzen uno rer gesetzlich geordneten Staatsaufsicht unterworfen. Mit gleicher Maßgabe bleibt jede Religionsgesellschaft im Besitze und Genüsse der für Eultns-, Unterrichts- und Wehlthätigkeilszwccke bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonds." „Art. 18. Das Ernennungs-, Vorschlags-, Wahl- und Bcslätigungsrecht bei der Besetzung kirchlicher Stellen, soweit dasselbe

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