Mannheim
Compact Memory

Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1873-01-22 · Heft 4 (22.1.1873) · p. Seite 54

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
37 (1873)
Issue
Heft 4 (22.1.1873)
Date
1873-01-22
Page
Seite 54 (sequence 6)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
93% known words query
IRI
…/3224737-3226906-3226911--31360-3254273
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

54 Richter feine« Wohnortes zu erklären. Dieselbe Form ist von Denjenigen zu beobachten, welche bei ihrem Nebertritte zu einer anderen Kirche von den Vasten ihre« bisherigen Verbandes befreit werden wollen. $ 2. Die in diesem Gesetze dem Richter beigelegten Verrichtungen werden im Bezirke des Appettal«onsgerichlshofes zu liölii durch den Friedensrichter, im Gebiete der ehemals freien Stadt Frankfurt am Main durch die zweite Abtheilimg des Stadtgerichts daselbst wahrgenommen. $ 3. Der Richter hat über die Austrittserklärung ein Protokoll auszunehmen und, sofern es beantragt wird, eine Bescheinigung anszufertigeu. Abschrift des Protokolls ist dem Verstände derjenigen Kirchengemeinre, welcher der Erklärende bisher angehört hat, zuzustellen. $ l. Die Austrittserklärung befreit von den ans dem Parochialverbante beruhenden persönlichen Verpflichtungen zu Abgaben und Leistungen an die bisherige >lircheugemeinte, oder an deren D iener und Beamte. Leistungen, welche nicht auf dem Parochialverbande beruhen, insbesondere Abgaben und Leistungen, welche entweder traft besonderen Rechtstitels ans bestimmten Grundstücken haften, oder von allen Grundstücken eines gewissen Bezirkes ohne Unterschied des Besitzers an bestimmte Kirchenpsarreieti oder andere kirchliche Stellen zu cnlrichten sind, werden durch die Auslritlserklärnng nicht berührt. £ Wird die Austrittserklärung im ersten Halbjahre des Kalenderjahres abgegeben, so erlöschen die im ersten Absätze des $ -1 bezeichneten Verpflichtungen mit dem Jahresschlüsse. Wird sie im zweiten Halbjahre des Kalenderjahres abgegeben, so erlöschen diese Verpslichtnngen mit dem 30. Juni des folgenden Jahres. $ 0. Personen, welche vor dem Jnkrasurclen des gegenwärtigen Gesetzes ihren Austritt ans der Kirche nach den Vorschriften der bisherigen Gesetze erklärt haben, sollen vom Tage der Gesetzeskraft dieses Gesetzes ab zu anderen, als den im zuzeiten Absätze des $ i bezeichnten Abgaben und Leistungen nicht ferner herangezogen werden. $ 7. Gin Anspruch auf Stolgebühren und andere bei Gelegenheit bestimmter Amtshandlungen zu entrichtende Leistungen kann gegen Personen, welche der betreffenden Kirche nicht angehören, nur dann geltend gemacht werden, wenn die Amlöhantluug aus ihr Verlangen wirklich verrichtet worden ist. $ 8. Für die Bescheinigung' des Anoiritls ans der Kirche «SS 1 bis 3) ist eine Schreibgebühr von fünf Silbergroschen zu erheben. Daneben ist die tarifmäßige Stempelabgabe für Atteste zu enlrichteu. Alle übrigen auf Grund dieses Gesetzes bei den (Berichten ergehenden Verhandlungen und Verfügungen sind kostennnd stempelfrei. Z R WaS in den §§ 1 bis 8 für den Austritt ans der Kirche bestimmt ist, findet auch auf den Austritt ans solchen dkietigionsgemeinschaslen, welchen Eorporationsrechte gewährt sind, Anwendung. $ io. Tie nach § 3 des Gesetzes über die Verhältnisse der Juden vom 23. Juli 1817 — Gesetzsammlung Seite 203 — den jüdischen Grundbesitzern obliegende Verpflichtung, zur Erhaltung christlicher Kirchensysieme beizutragen, wird mit dem Eintritte der Gesetzeskraft dieses Gesetzes aus den Umfang derjenigen Leistungen beschränkt, welche nach dem zweiten Absätze des § 1 des gegenwärtigen Gesetzes den ans der Kirche ausgetretenen Personen zur Last bleiben. - $11. Alle dem gegenwärtigen Gesetze entgegenstehenden 'Bestimmungen werden hierdurch aufgehoben. Urkundlich :c. Zu $ l<> dieses Gesetzentwurfes bemerken wir, daß die betreffenden Stellen des § 3 des Gesetzes vom 23. Juli 1817 lauten, nachdem dem jüdischen Grundbesitzer die Ausübung des Patronats abgesprochen worden ist: „Der jüdische Besitzer bleibt zur Tragung der, mit allen vorgedachten Rechten verbundenen Lasten verpflichtet. Wo das Patronat einer Gemeinde zusteht, können deren jüdische Mitglieder an der Ausübung desselben nicht Theil nehmen, sie müssen aber die damit verbundenen Reallasten von ihren Besitzungen tragen. Außerdem bleiben die ansässigen jüdischen Mitglieder einer Stadt- oder Dorfgemeinde verpflichtet, die nach Maßgabe des Grundbesitzes zu entrichtenden Beiträge zur Erhaltung der Kirchensysteme zu tragen: auch sind alle jüdischen Grundbesitzer zur Leisunig der, ans ihren Grundstücken haftenden kirchlichen Abgaben verbunden." Hierdurch werden viele streitige Fälle entschieden. Wahrscheinlich ist cs, daß diese Gesetzentwürfe vom Abgeordnetenhanse angenommen werden. Sb und wie sie druck) das Herrenhaus gehen werden, ist eine andere Frage. Berlin, 13. Januar. «Privatmiltheil.) 8. Wenn wir einen Ueberblick über die Reformen im israelitischen Gottesdienste versuchen, so läßt sich durchaus nicht verkennen, das; man sowohl von der eonservativen, als auch von der liberalen Seite sich bemüht hat, aus eine würdige Weise ans deur Gebiete res Enl'.rrs sortzuschreiten. In manchen Gemeinden hat inan des Guten zu Biel gelhan, und wieder in Anderen ist man zu penibel ängstlich gewesen. So wie der Rabbiner und Prediger immer im Geiste seiner Gemeinde seine Vorträge zu entwickeln hat, so muß auch der Gottesdienst selbst diesem Geiste entsprechen. Aus dem Gebiete des Letzteren sind wir in dieser Beziehung den Eantoren Snlzer und Deutsch zu 1111^1^111 Danke verpflichtet. Waren sie doch immer Diejenigen, die, was den Synagogalgesang anbetrisft, viel Gutes geleistet haben; besonders da sie selbst im Stande waren, durch kunstvollen und würdigen Vortrag ihre Gemeinte für das bleuere zu gewinnen und zu erbauen. Aber immer ist ihr ganzes System für große Gemeinden berechnet. Hier, wo alle gesanglichen und materiellen Mittel vorhanden sind, bieten Steuerungen dieser Art durchaus keine Schwierigkeiten. Hier können die größten Gesangsauffnhrnngen mit und ohne Lrgel von Statten gehen. Wie sieht es aber in den

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.