Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 37 (1873)
- Issue
- Heft 4 (22.1.1873)
- Date
- 1873-01-22
- Page
- Seite 55 (sequence 7)
- Language
- German
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55 mittleren und kleinen Gemeinden aus? Höchstens an den wichtigsten Festen, und auch da noch kaum ausreichend, um wahrhafte Erbauung und Erhebung zu erzielen. Kann man eS unter solchen Verhältnissen den Mitgliedern der Gemeinde verdenken, wenn sie sich das alte EhasoneS, mit den altüblichcn Melodien, znrückwünschcn? Es fehlt überhaupt bei den Reforimdeen deS Gottesdienstes der leitende Gedanke der Einheit. Tiefer Fehler ist schon in den Debatten der ersten Synode in Leipzig gerügt worden. Man berücksichtigte nur immer die grosten Gemeinden, und war gleichgültig gegen die kleineren. Tie Reform must aber vor allen Dingen eine einheitliche sein. Darum hat sich der alte Gottesdienst Jahrhunderte lang erhalten, weil man denselben in der kleinsten Gemeinde, mit einigen unwesentlichen Veränderungen, wiederfand, und man dadurch selbst in den fernsten Welttheilcn sich heimisch fühlte. Das Schema, K eduscha h u. a. m. waren gleichsam wie religiöse ErkennungSsormeln zu betrachten, die, waö den musikalischen Theil betrifft, uns geistig auf den heimathlichen Boden versetzten. Eine selche Einheit in unserem Gottesdienste must, wiedcrgefunden werden. Dieses Ziel kann aber nur erreicht werden, wenn wir mit dem alten EhasoneS nicht brechen. Bon einem der tüchtigsten Eomponistcn ans diesem Gebiete, von dem königlichen Musikrircctor Lewandowsky in Berlin, ist dieser Grundsatz bereits anerkannt, in seinem neueste Werke K <"> l Rinnah n'T'fillah diese Idee auf das Genaueste bearbeitet werden. Hier ist uns auch nicht die kleinste Melodie der alten Gesänge verloren gegangen. Der Verfasser hat es sich zur Lebensaufgabe gemacht, das alte EhasoneS nach allen musikalischen Regeln lzweinnd vierstimmig) auch für die kleinste Gemeinde, wenn sie nur einen musikalisch gebildeten Borsänger hat, zu erhalten. Der Weg also zu einer solchen Einheit in unserem Gottesdienste ist künstlerisch und wissenschaftlich angebahnt. Um aber nicht auf halbem Wege stehen zu bleiben, ist es durchaus nothwendig, ein einheitliches Zusammenwirken von musikalischen Fachmännern zu erzielen. Tie Herren Rabbiner haben seit mehr, als einem halben Jahrhundert, den Weg hierzu frei gemacht. Die Aufgabe derselben ist nach dieser Seile hin gelöst. Das Weitere must den Eantoren selber überlassen bleiben. Tie ^Rabbiner sind leider zu wenig musikalisch gebildet, um ihnen hierin eine Wirksanikeit anzuvertraucn; auch ist der Eifer bei vielen Predigern für ihre Borträgc so groß, dast sie gern den Eamor bei Seite lassen, und für den musikalischen Theil nur in so weit Interesse haben, in so weit er der Predigt zur Ausschmückung dient. Dadurch tritt die Gefahr ein, das Auditorium nicht zu erbauen und zu erheben, vielmehr auf die schrecklichste Weise zu ermüden. Dieser Gedanke eines c i n h ci t l i che n Z u s a m m e n w i r kc ns auf rem Gebiete des israelitischen Gottesdienstes, besonders des musikalischen Theiles, soll diesen Sommer durch den obengenannten königlichen MnsikdireetorL. Lcwandowsky, und zwar durch e i n e S y n o d e v o n Eantoren nnd allen Denen, die sich für den Svnagogengesang intcressiren, allsgeführt werden. Wie man hört, sott der Aufruf hierzu sehr bald erfolgen. Berlin, 12. Januar. Der Ansschnst des BnndeSrarheS für Jnstizwefen hat so eben einen interessanten Bericht über die Beschwerde des Magistrats zu Strelitz wegen verweigerter Zulassung des israelitischen Senators Sanders zmmSchulvorstande erstattet. Rach Erlast deS Reichsgesetzes vom X Juli 1S<W über die Gleichberechtigung der Eonfessionen in bürgerlicher und staatsbürgerlicher Beziehung wurde der israelitische Kaufmann Sanders zlun Rathsmitgliede in Strelitz gewählt, und als solches von dem Magistrate ans Grund des § 2 der Schulordnung vom 28. Mai 1Sr»S in den Borstand der dortigen Stadtschule deputirt. Die groß herzoglich mecklenburgische Landesregierung erachtete die Theilnahme eines Inden an dem Schnloorstandc mit Rücksicht ans den $ 7 der landesherrlichen Verordnung vom 2^. Januar IbC.S, welcher den Juden die Ausübung von Patronatsrechten über iiinfcc und Schule untersagt, für unzulässig. Sie eressnete dem zufolge dem Magistrate, dast der Senator Sanders sich der Theilnahme am Patronate nnd Beistände der Stadtschule zu enthalten habe, und statt seiner ein anderes Rathsmitglied in ddn Borstand zu depmiren sei. Ausgehend von der Ansicht, dast das in Frage stehende Amt kein kirchliches, sondern ein bürgerliches sei, dem Senator Sanders daher nach der Bestimmung des Reichsgesetzcs vom 3. Änli 1SC.!) der Eintritt in den Schul- Vorstand nicht versagt werden dürfe, wanUe sich der Magistrat unterm 25. März 187 2 mit dein Gesuche an das Reichskanzleramt, zu veranlassen, das; das gravirende Regiminalrcseript vom 22./27. Februar wieder znrückgcnommen werde. Die mecklenburgische Regierung, welcher von der Beschwerde Kennlnist gegeben wurde, suchte ihr Bersahren durch Hinweis auf den rein eonfessionellen Eharakter ihrer Schulen zu rechtfertigen. Der Ansschnst trat dieser Ansicht nicht bei. 'Rach seiner Ansicht must entscheidendes (Gewicht auf den Umstand gelegt werden, dast der Eintritt nnd die Ausnahme israelitischer Rinder in die Schule nicht etwa ans Freiwilligkeit beruht. Der Besuch der Stadtschule ist für Stadtunk Arnlsgebiet Strelitz obligatorisch. Die Schulpflichtigkeit beginnt mit dem znrückgeleglon sechsten Lebensjahre. Bon dem Schulbesuche werden Kinder nur befreit, wenn sie eine öffentliche Schule außerhalb der Drlschaft Strelitz besuchen, oder durch einen Hauslehrer, bezw. Privatunterricht für ihre Ausbildung gesorgt wirk. Ter Schulvorstand ist so berechtigt als verpflichtet, die Aeltern. oder Borgesetzwn der Kinder, welche sich Schnlversämnnisie zu Schulden kommen lassen, mit einer Geldstrafe zu belegen, die execulivisch beigetrieben werden kann. In schweren Fällen liegt der Polizeibehörde Cognition und Bestrafung ob. Eine Schule, in welcher sonach die Rinder aller Gemeindemitglieder ohne Rücksicht aus das religiöse Bekenntnis; einzntreten gesetzlich verpflichtet sind, kann als eine eonfessionellc Anstalt nicht betrachtet werden. Ihr fehlt gerade dasjenige Mo-, ment, welches ihr allein diesen Eharakter verleihen könnte, die