Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 37 (1873)
- Issue
- Heft 4 (22.1.1873)
- Date
- 1873-01-22
- Page
- Seite 53 (sequence 5)
- Language
- German
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53 tiivcf» die, jene (v^iitonre Rede tco CSii(lii'3niiniflcv^ l'ofoinit geworden sind, legen sie schwer wiegende Momente in die Hand der Berwalnmg, der von mir oben bezeichneten Züchtung geweift'. Tie ('nmst, deren sich die Hochschule für die Wissenschaft des Fiidenthums steigend;u erfreuen Ijat, fand dieser Tage einen 'Ausdruck anck in einem beschenke von einhundert Thalern Teilens der Tran Tppenheimer in Leipzig, um dafür Bücher ans der jetzt zur Bersieigeruug lonnuenden Bibliothek des seligen Zedner für die Bibliothek der Hocksckule zn erstehen. Ticker ist es, dasi bei einer Propaganda;u (Zünften der Hochschule sich Hierselbst neck viele Mittel sinren liesien, da die Besiizverhältnisse zahlreicher Einzelner sich ausierordentlich gehoben haben, so dasi es nur nachdrücklicher Anregung bedürfte. Berlin, i:<. Fannar. tPrivatmilth.l Ter Wortlaut der drei neuen (Wselzesentwürse ist nunmehr im Ttaatsanzeiger veresfeutlickl, und in' den Tagesblänern wiederholt worden. Ter erste Blick aus Tieselben lehrt nris, dasi von dem vielfach veutilirten Principe „Trennung von T:aat und AmV' hier keine Tpur, vielmehr das volle Gegeniheil vorhanden ist: der Ttaat mackt die allerbedeutetidste Aussicht über die ircke zn seiner Forderung, und beschränkt die Freiheit und lluabhäugigkeit derselbetl in erheb! icksietu Mafte. Es lrissr Ties besetiders die katholiscke Kirche in ihrer bisberigerr Unabhängigkeit, rvelcke ihr die seitherigen preusiisckeu Bliuisrerien mit freigebigen Händen gewährten. Tie Borbildung ihrer Evinlicken, die Anstellung, Amtsverändernng, oder Aintsentset.-nng derselben, und alles kirckliche Tiseiplinarverfahreu, werden der strengsten Eontrole des Ttaales, und einer Fügsamkeit gegen die Masinabmen der Tberpräsidenten und des Eiiltnsiinuisterinnis, unterweisen, welcke durch hohe (Geldstrafen erzwungen werden kann. Wir haben an dieser Tteile jedoch weder von den: ersten Entwürfe „über die Berbildnng und Anstellung der Geistlichen", neck von dem dritten „über die kirckliche Tiseiplinargewall rmd die Errichtung des königlichen (Gerichtshofes t'ür kirchliche Angelegenheiten" A'oti; zu nehmen. Tenn der erste Entwurf beginitl seinen 1 mir den Worten: „Ein geistliches Amt darf in eit,er der ckrisilickeu Kirchen n. s. w.", und sckliesik hiermit eine Geltung für das Tndenthnm ans. 'Bekanntlich hat das Fudengeselz vom 2:>. Ful, I>!7 in Ls 7.2 bestimmt: „Tie gewählte!, Eultusbeaunen dürfen in ihr Amt nickt eher eingetviesen werden, bis die Negierung erklärt hat, dasi gegen ihre Annahme 'A'ickts zu erinnern ist. Tie Negierung hat bei dieser Erklärung. ausier den Termlickkeilen der Wahl, nur daraus Nückstcht. zu nehmen, ob die gewählten Eultusbeamteu unbescholtene Männer sind." Ferner bestimmt § <;2: „Als besondere ckseligionslehrer kennen nur selche Personen zugelassen werden, welche zur 'Ausübung eines ElemeutarschulanNes vom Traate die Erlaubnis; erhalten haben." Tie Negierung hat also, was die Borbildung jükiscker (Geistlichen betrisst, ihre Eoutrele nur aus die T.nalitäl des Elemernar>ehrers und, 'hinsichtlich ihrer Anstellung, u.ur aus die Unbescholtenheit zu beschränken, Ganz anders betreffs der christlichen (Geistlichen durch das neue Gesetz, nämlich die Forderung des (gymnasial- und ttttiversitätsbesnckes. nnd einer Staatsprüfung — was freilich für die evangelischen Geistlichen schon längst Gesetz war, und nach 10, dasi gegen die Anstellung vorn Tberpräsidenten der Einspruch „ans einem Grunde, welcher dein bürgerlichen oder staatsbürgerlichen (Gebiete augehon", erhoben werden kann. Ter Gesetzentwurf constatirt also hier wiederum eine unterschiedliche Behandlung der christlichen .Kirchen und der Tunagoge. Wir werden hiergegen Nichts einwenden, da jedenfalls dem Fudenthnme eine freiere und selbstständigere Bewegung vergönnt bleibt. Fragen wir nach den Motiven des (Gesetzgebers, so ist ersichtlich, dasi dieser einentheils die jüdischen Enltnsbeaniten nicht für so gefährlich hält, um sie einer grösieren Eonrreke, als der der Unbescholtenheit, zn unterwerfen, anderetnheils aber auch ihre Wirksamkeit nicht für so bedeutend erachtet, um an sie die Forderung einer höheren Borbildnng zn stellen. 'Wie den jüdischen (Gemeinden die freie Wahl ihrer Enklusbeaniten überhaupt, so ist ihnen auch das Bemessen ihrer T.nalität überlassen. Mögen uns daher die Motive des Gesetzgebers gleichgültig sein, wenn uns dabei ein höherer Grad der Selbstständigkeit gelassen wird. Ter zweite Geselzeutwnrf hingegen „betreffend den Austritt ans der Kirche" berührt auch das Fndenthinn. Tenn wenn auch die Ueberschrift und die $$ 1~-s nur von der „Kirche" Hanseln, so werden kiese doch in $ auch aus die jüdische „Neligionsgemein schasl" ausgedehnt, und $ I n handelt von der Berpslicktung der Anden zu kirchlichen Tteueru. Tie Berärweruug, die dieses (besetz bezüglich des bisher gültigen Neligienspatcntes bringt, ist die, dasi mit der Anstrittserklärnug ans der Kirche, oder dem Fndenthnme, die Steiierpflickt des betressenderi Aiidividnnms anshört, während diese bis jetzt so lange währte, bis Tasselbe den Uebertritt;n einer anderen Kirche erklärte. Es braucht also nach Berkündignng dieses Gesetzes der Einzelne keiner.Kirche oder Neligionsgemeiiide anzngeheren. Hingegen ist es, wie auch die Motive zu rem Gesetz eulwurse ausdrücklich erklären, Niemandem gestaltet, ohne Austritt ans der .Kirche oder der ^teligion überhaupt, sich der T reuerpslickt für seine Kirche oder Gemeinde zn entziehen. Es können also zum Beispiel ans einer jüdischen Gemeinde, sich nicht etwa die Trthedopen oder die Nesermer separiren, rnrd der bestehenden (Gemeinde ihre Tteueru entziehen, wenn sie nickt den Austritt aus dein Andenthume säinnnlich einzeln vor (Yorick! erklären. Tie Tacke ist zn wichtig, als dasi wir nicht den Wortlaut des (Gesetzentwurfes Herstellen sollten. Entwurf eines Gesetzes, betreffend den Austritt ans der Kirche. Wir.Wilhelm, von (Zolles (Gnaden :e., verordnen mit Anstimmnng beider Häuser res Landtages für den Umfang der Monarchie, einsckliesilick des Fahdegebietes, was folgt: $ 1. Wer mit bürgerlicher Wirlnng ans der ircke, ivelcker er bisher angehörte, austreten will, hat dies in Pe»son vor dem