Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 36 (1872)
- Issue
- Heft 50 (10.12.1872)
- Date
- 1872-12-10
- Page
- Seite 990 (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
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mehr zu haliem Eben weil die N.-Z. den allgemeinen Geist Berlins.nur noch schwach repräsentirt, brauchen wir ein größeres Gewicht auf ihre Aeußerungen nicht zu legen. . An das Abgeordnetenhaus ist. in diesen Tagen ein Gesetzentwurf über Kirchenstrafen und Kirchenzucht gelangt, welcher den Mißbrauch Dieser verhüten soll. Bemerkenswerth ist, daß in diesem Entwürfe dieUeberschrift und die ersten Paragraphen nur von den Kirchen sprechen, welcher Ausdruck staatsrechtlich, so auch in der preußischen Verfassung, nur von der katholischen und der evangelischen Kirche gebraucht wird, daß dagegen die letzten Paragraphen von allen Religionsgesellschaften - handeln, so daß man leicht erkennt, daß das Gesetz solchem Mißbrauche in.allen Religionsgenossenschaften entgegentreten will. Dieser redactionelle Widerspruch wird wohl bei der Berathung des Entwurfes entfernt werden. Das Gesetz will den Kirchen die Selbstständigkeit'ihres. Verfahrens gegen renitente Mitglieder zwar bewahren, es aber genau auf das kirchliche Gebiet beschränken, und jede weitere Wirkung auf das. bürgerliche Leben verhüten; es will ferner die Anwendung der Kirchenzucht auch innerhalb des kirchlichen Gebietes in allen Fällen verhindern, in welchen durch sie die Ausübung einer staatsbürgerlichen Pflicht oder eines staatsbürgerlichen Rechtes, z. B. die freie Ausübung des Wahlrechts, betroffen würde. Wir Juden können dieses Gesetz nur billigen, und um so mehr, . da voraussichtlich die Synagoge niemals davon be-; troffen werden würde. Nachdem der „Bann" aus den Synagogen des westlichen Europas gänzlich verschwunden, ja vergessen worden ist, findet sich höchstens in kleinen Gemeinden einmal die Ausschließung von Mizwoth, die schwerlich eine Wirkung über die Mauern der Synagoge hinaus hat, und höchstens zu einer Rechtsfrage, nicht aber zu einem Conflict mit dem Strafrecht führen kann. Berlin, im November. Bei einer in den letzten Tagen vor dem hiesigen Stadtgerichte stattgehabten Proceßverhandlung erklärte sich der Kläger zur Ablei siu n g. e i n e s Eides bereit. Als der Eid abgenommen. werden sollte, verlangte der Kläger, daß. ihm gestattet werde, den Hut aufzusetzen, weil er mosaischen Glaubens sei, und es den rituellen Vorschriften zuwiderlaufe, den mit der. Anrufung Gottes verbundenen Att . unbedeckten Hauptes vorzunehmen. Nach längerer Berathung lehnte jedoch der Gerichtshof fcett; Antrag ab, und als der Kläger dabei.verblieb,nur bedeckten Hauptes schwören zu wollen, erklärtedys-^richtdetr Kläger für eidesweigernd. Bei Publicatipn-ihes^ Er^ kenntnißgrundes wurde; daraus- .hingewiesen, daß - durch das Gesetz vom 15. März 1869 die alteren beson-? deren Förmlichkeiten für die Eidesleistung der Judep aufgehoben seien, und deshalb dem Einzelner; k-quch nicht ferner aus besonderer Rücksichtnahme-zugestanden werden dürften.;,j Berlin, 29. November. (Privatm.) Durch; ein Ministerialrescript hatte der Unterrichtsministex Drv Falk den Ausschluß der (katholischen).Schulbrüder. und Schulschwestern vom Lehramte an. , denöffentlichen Schulen angeordnet, so daß selbst die jetzt Fnngirendm aus ihrem Amte entfernt werden sollen. . . Hierüber hatte das klericale Centrum des Abgeordnetenhauses durch den Abgeordneten von Mallinckrodt s,eine Interpellation eingebracht, die in der gestrigen Sitzung verhandelt wurde. Der Interpellant behauptete, daß? durch dieses Rescript die Verfassung in ihrem Art. 4 perletzt worden sei, indem dieser allen Preußen, welche die allgemeine Qualification erworben, den Eintritt in.Staatsämter gewährleistet. Der Unterrichtsminister erwies, dagegen, daß die Verfassung durch Art. 24 der Staats-. regierung die Bestätigung frei erhalte, und-es bis, jetzt an einem Gesetze fehle, welches die Bedingungenfür dieUebernahme des Lehramtes ordne, die§pftlmehr den ministeriellen Reglements überlassen sei. ..-Pas Haus stimmte mit großer Majorität diesen Ausführungen bei, und verwarf den Antrag. des Interpellant^. Es ist nun nicht unsere Sache zu-prüfen^ oh die thatsächlichen Motive, welche den Beschluß des Ministers herbeigeführt , haben, demselben-völlig rechtfertigen;vom gesetzlichen Standpuncte auswav.er dazu berechtigt, und dies giebt einen abermaligen, .Pewe'is, welche Lücken in der preußischen.und devi Reichsgesetzkgebung vorhanden find. Denn immer bleibt, es eine, wenn auch durch die Umstände noch so gerechtfertigte ministerielle Willkür, eine ganze Claffe von Lehrerinnen — über 800 — mit Einem Male aus dem Hytte-M entfernen, das ihnen seit mehr als zwanzig Jahren mit dem Willen der Minister offen gestanden hat. Eigenthümlich war es nun, den Vorkämpfer der Klericalen sich auf denselben Artikel 4 berufen zu sehen, auf den sich die Vertheidiger der Juden so oft berufen