Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 36 (1872)
- Issue
- Heft 49 (3.12.1872)
- Date
- 1872-12-03
- Page
- Seite 968 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 95% known words query
- IRI
…/3224737-3226852-3226902--31218-3254131- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
des Confistoriüms . der Provinz . Preußen bestätigt.- Nachdem der Minister der geistlichen u. s. w. Angelegenheiten sich der Entscheidung enthalten hat, würde nur noch der Beschwerdeweg an den Kaiser offen stehen. Fraglich bleibt es aber, ob nicht noch zuvor ein Beschluß des Ministers des Innern nachzusuchen wäre. Der Bescheid des evangelischen Oberkirchenraths , der eigentlich juristischer Natur ist, lautet in den Hauptstellen: „Auf die unter dem 20. September dieses Jahres an den Herrn Minister der geistlichen Angelegenheiten, gerichtet an uns, als die zuständige Behörde, abgegebene Beschwerde, betreffend die von dem königlichen Consistorium beanstandete Mitwirkung eines jüdischen Stadtraths bei der vom Magistrate als Patron vorgenommenen Auswahl von Candidaten für die Besetzung der dort erledigten Psarrstelle, müssen wir uns dahin erklären, daß allerdings die Theilnahme eines dem jüdischen Glauben ungehörigen Mannes an. der patronatischen Auswahl für die Besetzung einer evangelischen Pfarrstelle unzulässig, und hierin durch das angeführte Gesetz vom 3. Juli 1869 über die staatsbürgerlichen und bürgerlichen Rechte Nichts geändert ist. Das allgemeine Landrecht faßt das Patronat als ein dem Privatrecht angehöriges, nur in seiner Errichtung an die Genehmigung des Staates gebundenes Institut auf, dessen Uebertragung durch die gewöhnlichen Acte der Rechtserwerbung vor sich gehe und über dessen Existenz, Umfang, Rechte und Pflichten in dem gewöhnlichen, für Privatrechte bestimmten Gerichtsverfahren die Festsetzung nachzusuchen ist. Gleichwohl bindet das Gesetz die Ausübung des Patronats an kirchliche Requisite: es entzieht diese Ausübung denjenigen Personen gänzlich, welche zu keiner der im Staate aufgenommenen oder geduldeten christlichen Religionsparteien gehören (Theil II, Titel 11 § 58.2), es beschränkt dieselbe für Diejenigen, welche zwar zu einer der beiden aufgenommenen Kirchen, aber zur anderen Confession, als der die Pfarrstelle und Gemeinde folgt, gehörig sind (§ 340 a. a. O.). Diese einschränkenden Anordnungen des allgemeinen Landrechts haben mit den staatsbürgerlichen und bürgerlichen Rechten der davon Betroffenen keinen Zusammenhang, es hat daher auch das Reichsgesetz vom 3. Juli 1869 auf dieselben keinen Einfluß ausüben können" u. s. w. Daß die Ausführungen des Oberkirchenraths wohl mit Grund anzufechten sind, erhellt schon daraus, daß Reichsgesetze den Landesgesetzen Vorgehen, und die Ausübung eines Amtes oder einer amtlichen Thätigkeit von dem Religionsbekenntnisse ganz unabhängig ist. Uebrigens möge thatsächlich angeführt werden, daßin der Zeit von 1812 bis 1816 in den damals preußischen Landestheilen Juden Patronatrechte geübt haben, und eine Verordnung von 1816 ihnen dieses Recht ausdrücklich entzog. Die angezogenen landrechtlichen Bestimmungen waren, selbst nach dem Edicte vom 11. März 1812, das die Juden zu Staatsbürgern machte, also nicht mehr durchschlagend, und entscheiden wohl heute auch nicht mehr. (Kurz gesagt, dem evangelischen Oberkirchenrathe steht wohl schwerlich die Erklärung der Gesetze und die Entscheidung über die bürgerlichen Rechte einer andern Confession zu! So lange katholische Magistratsmitglieder über Anstellung evangelischer Pfarrer mitzustimmen das Recht haben, wird man dies jüdischen Magistratsmitgliedern auch nicht absprechen können. Redact. d. A. Z. d. I.) Magdeburg, im Novbr. (Privatmitth.) In der hiesigen vielverbreiteten „Magdeburgischen Zeitung" hat sich jetzt ein eigenthümlicher Streit erhoben, dessen an dieser Stelle wenigstens eine Erwähnung geschehen muß. In einer Wählerversammlung am 24. October o., in der es sich um eine Stadtverordnetenwahl handelte, richtete der hiesige Rabbiner Dr. Rahmer an den Candidaten, den bisherigen Stadtverordneten Listemann, die Frage, ob er für die förmliche Aufnahme des jüdischen Religionsunterrichtes in den Lehrplan der städtischen Schulen, in denen dieser gegenwärtig, zum Theil zwar abgehalten wird, aber ohne offiziellen Charakter, stimmen werde. Der Jnterpellirte lehnte die Beantwortung ab, da dieser Gegenstand nicht zur Competenz der Stadtverordneten gehöre. Der Gegenstand war hiermit für die Wählerversammlung erledigt. Herr Dr. Rahmer gab nun in der „Israelitischen Wochenschrift" eine scharfe Beurtheilung, indem er die Ablehnung der Antwort Seitens des Herrn Listemann als eine Verneinung der Frage ansah, und /es nicht für erfindbar erklärte, daß Schulangelegenheiten außerhalb der Competenz von Stadtverordneten liegen sollten. Hiergegen erließ Listemann eine sehr ^ausführliche Gegenerklärung in der „M. Z.", und gab der Angelegenheit eine tendenciöse Richtung, indem er sagte: „Ich würde mich jeder Erwiederung auf diese Expectoration enthalten , wenn das ganze Auftreten des