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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1872-11-26 · Heft 48 (26.11.1872) · p. Seite 951

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
36 (1872)
Issue
Heft 48 (26.11.1872)
Date
1872-11-26
Page
Seite 951 (sequence 9)
Language
German
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40-jähriger Dienstzeit, oder wenn er das 70. Lebensjahr erreicht hat, auch wenn er nicht dienstunfähig geworden ist , die , vollzählige Summe seines Gehaltes. Ferner werden dem Pensionsfonds jährlich 5000 fl. von den Zinsen des ungarisch-israelitischen Landesschulfonds, sowie' die Zinsen' der von den Gemeinden aus letztgenanntem Fonds entlehnten Gelder zugesührt. Die Pensionirung erstreckt sich auf geprüfte Lehrer und Lehrerinnen, eventuell deren Wittwen und Waisen. : Die Modifikation betreffend, können auch geprüfte Pri-; vatlehrer der Pension theilhaftig werden, wenn sie ihren materiellen Verpflichtungen verhältnißmäßig entsprechen. Die Verwaltung liegt in den Händen der Bezirkspräsidenten und sechs vom Lehrervereine gewählter Lehrer. \ 1 Welcher Aufnahme' sich diese neue Institution bei unfern Gemeinden erfreuen wird,, ist bisher noch fraglich. In Anbetracht des traurigen religiösen Parteihaders! können wir ihr keine sehr optimistischen Hoffnungen entgegenbringen. (In anderen Ländern, wo die immense Mehrheit der Gemeinden von den religiösen Zwistigkeiten freigeblieben ist, hat sich für Lehrerpensionscassen auch keine große Theilnahme bewährt; es ist dies eine bedauerns-! werthe Erscheinung, die aber immer, wieder constätirt: werden, muß, weil sie dadurch vielleicht mit der Zeit beseitigt werden könnte. Redaction.) i Pest, 12. Rovbr. (Privatm.) Dem Präses der hiesigen israelitischen Spitalcommission, königlichem Rathe vr, Joseph Rozsah , ist für seine großen Verdienste um das Spital eine schöne Ovation bereiter worden. Es wurde, nämlich ein Porträt desselben, in Oel gemalt, in den großen Saal des Spitals gestiftet und mit einer angemessenen Feierlichkeü enthüllt. Als Or. Rozsah nach seinem Hause zurückkehrte, fand er hier abermals eine Anzahl Verehrer versammelt, welche ein zweites Porträt, für ihn selbst bestimmt, dort aufgestellt hatten. Uebrigens sprach sich bei diesen Feierlichkeiten das unumgängliche Bedürfniß aus, bei' der immerfort wachsenden jüdischen Bevölkerung der Stadt ein zweites Spital gründen zu müssen. Altofen, 11. Nov. (Privatm.) In der gestrigen Wahl der hiesigen städtischen Beamten wurde Herr Berthold Löwen st ein zum Magistratsrath gewählt; es ist dies der erste israelitische Magistratsrath im Lande.' ■ ’ ' 3 t aA t x n. Turin, im November. Die Arch. isr. enthalten eine Correspondenz, welche eine, für unsre italienischen Glaubensgenossen höchst wichtige Entscheidung des Cassationshofes in Turin berichtet. Sie erinnert an die Vorgänge in Baden und an das, was den jüdischen Gemeinden in Preußen bevorstünde, wenn das Gesetz vom 23. Juli 1847 pure aufgehoben würde. Wir heben deshalb das Wichtigste hervor. Nach 1848, als die Regierüng von Piemont die Gleichheit aller Bürger auf ihre Fahne geschrieben hatte, hob sie alle Gesetze und Reglements über den Bestand der jüdischen Gemeinden auf. Während sie an die katholische Kirchenverfassung die Hand nicht zu legen wagte, wollte sie doch das Theorem Cavours „die freie Kirche im freien Staate" wenigstens an den Juden verwirklichen. Die jüdischen Gemeinden brachten einen Congreß in Bercelli zu Stande, welcher ein Statut entwarf, das am 4. Juli 1857 als Gesetz promulgirt wurde, durch welches alle Bekenner des Judenthums einer Abgabe unterworfen wurden, durch die der Unterhalt des Cultus und des Religionsunterrichtes getragen werden sollte. Dieses Statut wurde später auch auf die nMerworbenen Provinzen ausgedehnt. Im Jahre 186Mschrieb ein gewisser Joachim Terni zu Ancona in Folge eines Streites mit der Gemeindeverwaltung jwt diese, daß er dem jüdischen Cultus nicht mehr 'angehöre" und seine Beneficien nicht mehr genießen wolle. Die Verwaltung nahm hiervon keine Noch. Im Jahre 1871 nun citirte er den Präsidenten der Gemeinde vor das Civilgericht, mit der Forderung, daß sein Name von der Liste gestrichen werde. Er hütete sich aber wohl/ zu erklären, daß er.seine Religion abgeschworen hätte; man bewies ihm im Gegentheil, daß er seit 1865 seine Heirath durch religiöse Trauung gefeiert, die traditionellen Trauergebräuche bei dem Tode eines Bruders beobacktet und einen Eid vor Gericht nach dem Ritus geleistet habe, der nach dem italienischen Gesetze für die Juden vorgeschrieben ist. Dennoch entschieden das Tribunal und das Appellgericht zu Ancona, daß er nicht verpflichtet sei, die Abgabe zu bezahlen. Es versteht sich von selbst, daß durch diese Entscheidung, die es jedem Juden gestattet, seiner Religion anzugehören, aber an die Geckeinde Nichts zu'zählen, die Unmöglichkeit, die Gemeinden, zu erhalten, herbeigeführt werden würde. Die beiden Gerichtshöfe behaupteten,' daß >

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