Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 36 (1872)
- Issue
- Heft 47 (19.11.1872)
- Date
- 1872-11-19
- Page
- Seite 932 (sequence 10)
- Language
- German
- Belongs to
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Bahn machen. So wurde jüngst Herr vr. Frank, bis dahin praktischer Arzt in Züllichau, auf. seine einfache Bewerbung um das Kreisphysikat in Potsdam, für dieses ernannt. So gehören auch an dem kürzlich nach so langem Kampfe eröffneten confessionslosen Johannesgymnasium in Breslau z w ei Juden dem Lehrkörper an, die vv. Badt und Krakauer, von denen der erstere in philologischen Lehrgegenständen, und für die jüdischen Schüler der Anstalt in Religion unterrichtet. Bonn, 7. Nov. (Privatmitth.) Das soeben ausgegebene Octoberheft des „Centralblattes für die gesummte Unterrichtsverwaltung in Preußen" ist durch „die allgemeinen Bestimmungen des Ministers vom 15. Oktober e. betreffend das Volksschul-, Präparanden- und Seminarwesen", durch welche die berüchtigten Regulative außer Kraft gesetzt werden, ausgefüllt. Wir gehen diese Bestimmungen im jüdischen Schulinteresse durch, und heben die desfaüsigen Bemerkungen hervor. Die Ersten , die wir zu machen haben, sind freilich nur negativer Art. In der ersten Abtheilung über die Volksschule werden der einclassigen Volksschule vier, resp. fünf Stunden wöchentlich, der mehrclassigen Schule vier Stunden wöchentlich Religion zuertheilt, und ist d.ann unter 14 und 15 vom katholischen und evangelischen Religionsunterrichte die Rede. Vom jüdischen Religionsunterrichte kein Wort. Ganz dasselbe (nur wöchentlich je drei und zwei Stunden) findet im Lehrplan für die Mittelschule statt. In dem Abschnitt „Vorschriften über die Aufnahmeprüfung an den königlichen Schullehrerseminarien" wird unter den Attesten, welche bei der Meldung Leizufügen sind, aufgeführt: „1) das Taufzeugniß (Geburtsschein)", wodurch wohl die Möglichkeit der Aufnahme jüdischer Aspiranten angedeutet, wenigstens die Möglichkeit offengehalten wird. Dagegen ist § 9 ausführlich angegeben, was die evangelischen und die katholischen Aspiranten bei der Aufnahmeprüfung in der Religion wissen sollen — die Existenz jüdischer Aspiranten ist mit Stillschweigen übergangen. Bei den Prüfungen der Volksschullehrer steht wieder § 3: „1) das Taufzeugniß (Geburtsschein)" und § 11 lautet: „Bei Prüfung jüdischer Candidaten bildet die Religion keinen Prüfungsgegenstand." Bei den Prüfungen der Lehrer an Mittelschulen heißt es in § 8: „in der schriftlichen Prüfung hat der Examinand^ eine Arbeit entweder aus dem Gebiete des Religionsunterrichtes,- oder der Geschichte, oder der Mathematik, oder der Naturkunde zu fertigen." Zwischen diesen Gegenständen steht dem Examinanden die Wahl frei, doch wird ausdrücklich hinzugefügt : „Jüdische Candidaten können dieselbe nicht auf das Gebiet des Religionsunterrichtes lenken." Aehnlich in § 12, und bei den Prüfungen der Rectoren § 6. Bei diesen Prüfungen ist von der ftüher innegehaltenen Bedingung, daß der jüdische Candidat einen Revers zu unterschreiben habe, daß er durch die Prüfung kein Anrecht auf Anstellung an einer öffentlichen Lehranstalt erlange, keine Rede mehr. Was haben wir wohl nun aus den obigen Bemerkungen zu schließen? Ist damit nur vorgesehen, daß jüdische Candidaten auch geprüft werden können, um an jüdischen Volksschulen, Mittelschulen und Rectoratsschulen fungiren zu können, oder um auch an den öffentlichen Mttel- und Rectoratsschulen angestellt zu werden? Mit Sicherheit läßt sich das Letztere nicht daraus folgern, jedenfalls jedoch, daß kein Hinderniß mehr vorhanden ist, wenn das zu erwartende Unterrichtsgesetz hierüber eine bejahende Antwort geben würde. Daß die jüdischen Examinanden in der Religion nicht exawinirt werden sollen, setzt voraus, daß der Staat zu diesem Zwecke einen jüdischen Examinator in die Prüfungscommission nicht aufnehmen will, was eine anderweitige Verordnung über die Prüfung der jüdischen Examinanden in der Religion nicht ausschließt. Diese Beschaffenheit der vorliegenden Ministerialbestimmungen hebt also nach dieser Richtung die vorhandenen Zweifel nicht auf; sie macht die Erfüllung unsrer Forderungen nicht unmöglich, giebt aber für diese keine Bürgschaft, so daß die Aufmerksamkeit auf den Fortgang in dieser Angelegenheit rege bleiben muß. Coblenz, 8. Nov. (Privatm.) In Nr. 44 Ihres geschätzten Blattes bringen Sie einen Bericht über verschiedene Gebetbücher, die in der jüngsten Zeit erschienen sind. Gestatten Sie wir, noch ein anderes, welches erst in dieser Wochezur Vertheilung an die Mitglieder der hiesigen Gemeinde gelangt ist, auf deren Kosten es gedruckt wurde, namhaft zu machen und darüber einige Bemerkungen hinzuzufügen. Dasselbe führt den Titel: „iibsn *nö Gebetbuch für Synagoge und Haus, namentlich in Gemeinden, welche bezüglich des Gottesdienstes-Beschlüsse der Rabbinerversammlungen in Ausführung gebracht Haben. . Enthält die