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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1872-11-12 · Heft 46 (12.11.1872) · p. Seite 910

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
36 (1872)
Issue
Heft 46 (12.11.1872)
Date
1872-11-12
Page
Seite 910 (sequence 8)
Language
German
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SW Der Präpofitus Dabelstein drohte bekanntlich, daß, sobald man sich des Gildeheichenwagens zur Fortschaffung der Leiche eines Juden bediene, der Wagen für christliche Leichen nicht mehr benutzt werden dürfe. Trotz dieser Drohung wurde nun doch bei dem plötzlich dahingeschiedenen jüdischen Kaufmanne Adolph Arons, der Gildemitglied war, dieser Gildeleichenwagen mit der größten Bereitwilligkeit der beiden Herren Gildemeister zur Benutzung zu dieser Leiche hergegeben, und die Toleranz dieser beiden Herren ist noch so weit gegangen, diesen Gildeleichenwagen mit neuen Tuchbehängen zieren zu lassen. Ob und wie der Herr Präpositus Dabelstein seine früher gemachte Drohung bei späterer Benutzung dieses Gildeleichenwagens für christliche Leichen geltend macht, wird abzuwarten sein. Bernburg, 27. Oct. (Privatm.) In Nr. 43 der A. Z. d. I. ist irrtümlicherweise die hiesige Frau Getreidehändler Rosalie Calm unterden decorirten Israelitinnen in Berlin genannt, was wohl berichtet werden dürfte. Äuch ist eine Israelitin, Frau Philipp Calm Hierselbst, mit dem Ehrenzeichen für Nichtcombattanten wegen ihrer Verdienste um die Verwundeten und Kranken im Kriege 1870/71 decorirt worden: Ferner der Commissionsrath, Getreidehändler Benni Calm Hierselbst, aus gleichem Grunde durch das Verdienstkrertz vom Kaiser ausgezeichnet worden. Dr. Herxheimer. Hannover, 28. Oct. (Privatm.) Nach einer Bekanntmachung des vormaligen hannoverschen Ministeriums des Innern vom Jahre 1843 werden die jüdischen Trauungslisten gleich den Geburts- und Sterbelisten durch den Vorsteher der Synagogmgemeinde, beziehungsweise durch ein von der Obrigkeit nach vorrangiger Verhandlung mit dem Landrabbiner dazu' beauftragtes anderes Mitglied derselben geführt; die- Eintragung einer Trauung kann nur auf Grund eines beizubringenden Zeugnisses dessen, der sie verrichtet haterfolgen. Die Verrichtung der jüdischen Trauungen erfolgt durch den Landrabbiner, beziehungsweise durch die von diesem dazu ermächtigten Unterrabbiner; nach § 12 der in der Dictaturperiode erlassenen Verordnung über bürgerliche Eheschließung in der Provinz Hannover vom 29. September 1867; ift die Gültigkeit jüdischer Ehen davon abhängig gemacht, daß die Trauung ' durch den Landrabbiner oder ddn von einenlSvlcheN dazu ermächtigten Unterrabbiner geschehen ist.' Es wird also nach den bestehenden Vorschriften die Führung der Trauungslisten Nicht durch denselben Cültüsbeamten besorgt,' welcher die TraMng verrichtet hat. Als in Ausführung des Bundesgesetzes vom 4. Mai 1868 wegen Aufhebung der polizeilichen Beschränkungen der-Eheschließungen für die Provinz Hannover Vorschriften zur Regelung des Verfahrens bei jüdischen Eheschließungen erlassen werden sollten, wurde Ursprünglich beabsichtigt, den Rabbinern und resp. den Unterrabbinern auch die Führung der Trauungslisten zu übertragen. Man stand indessen davon ab, verpflichtete aber die Synagvgenvorsteher, am Jahresschlüsse von den auch fernerhin durch sie zu führenden Trauungslisten zwei beglaubigte Abschriften der Obrigkeit eittzusenden, sodann eine Abschrift dem Landrabbiner zur Vergleichung mit den Listen der Vorsteher zu überreichen. Neuerdings wird'nun aber eine weitere Ueberr wachung der Trauungslisten des Vorstehers für erforderlich gehalten. Sicherem Vernehmen nach wird beabsichtigt, eine Anweisung zu erlassen, nach welcher der LandraMner verpflichtet werden^ soll, für seinen Bezirk eine genaue Generalliste derMtt ihm vollzogenen Trauungen- resp. ertheilten TrÄerlaubnißscheine zu führen. Zugleich soll Derselbe' dtz iM jährlich durch die Obrigkeiten einzusendenden beglaubigten Abschriften der Trauurrgslisten der einzelnen Syttagogengemeilrden mit seiner Generalliste sorgfältig vergleichen, dabei hervortretende Mängel absteüen und deren Berichtigung vornehmen und veranlassen. Neben der Generalliste soll er ein alphabetisches Register führen, in welches unmittelbar nach der Eintragung in die Generalliste der Familienname des Bräutigams nach alphabetischer Ordnung mit Angabe des Jahrganges, der Seitenzahl und der Nummer der Generallifte einzutragen ist. Im Schoße unserer Gemeinde wird sich demnächst ein Fall ereignen, der schwerlich schon in Deutschland vorgekommen sein mag. Ein hiesiges Gemeindemitglied wird nämlich, allen Bemühungen, es von seinem Vorhaben abzubringen, zum Trotze, die Wittwe seines Bruders , welche Mutter mehrerer 'Kinder ist, heirathen, und somit eine Ehe schließen, welche ausdrücklich in der heiligen Schrift verboten ist. Die-Trauung soll in einem Orte Westphaletts stattfinden. Auf der Versammlung der Internationale im Haag'' war der' hiesige Arzt vr. KNgelmattN, ein FrettNd von-

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