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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1872-11-05 · Heft 45 (5.11.1872) · p. Seite 888

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
36 (1872)
Issue
Heft 45 (5.11.1872)
Date
1872-11-05
Page
Seite 888 (sequence 6)
Language
German
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gültiges Präjudiz für alle gleichen Fälle bildet. Was wäre jetzt zu thun? An den Synagogengemeinden ist es jetzt, den.Rechtsanspruch auf die gleiche Behandlung an ihre respectiven Or t s b e hörden, Provincialschulcollegien und im Weigerungsfalle bis an den Minister zu richten. Es ist nicht zu bezweifeln, daß sie dadurch an das Ziel gelangen. Bevor diese mirüsterielle Entscheidung bekannt wurde, war an die Provincialrabbiner von Stettin aus die Aufforderung ergangen, mit einer diesen Gegenstand betreffenden Petition an das Abgeordnetenhaus — der deutsche; Reichstag wäre hierfür keine Instanz, da die Schule nicht zu seiner Competenz gehört — zu richten. Durch den Ministerialerlaß ist diese Petition gegenstandslos' geworden. Ueberhaupt halten wir in den gegenwärtigen Zeitläufen eine Petition von Rabbinern allein nicht für zweckmäßig. Die Mehrheit des Abgeordnetenhauses istfür Einführung eines neuen. obligatorischen Religionsunterrichtes durchaus nicht gestimmt, und außerdem würde auch die Petition der Rabbiner viele Widersprüche Hervorrufen. Der Weg, den wir Vorschlägen, ist darum vorzüziehen, weil auf ihm eine strenge Gesetzesnormirung nicht erforderlich ist, und es in die' Hände der Gemeinden gelegt wird, für ihre Kinder einen solchen obligatorischen'Religionsunterricht zu verlangen. Wir dürfen nicht übersehen, daß viele Gemeinden noch nicht im Besitze ausreichend geschulter Lehrer sind, um sie an 'höheren Schulen als öffentliche Lehrer fungiren zu lasten. Ein normirtes Gesetz könnte den localen Verhältnissen keine Rechnung tragen. Wir hegen die Ueberzeugung, daß die jüdischen Gemeinden nicht anstehen werden, die dem Judenthume schuldige Ehrenpflicht überall zu erfüllen, wo sie selbst das tüchtige Mittel, nämlich einen wackeren Lehrer, darbieten können.- Literarischer Wochenbericht. ■ ■ Züllichau, im August. Beiträge zur rabbinischen Sprach- und Alterthumskunde von Rabbiner Leopold Eisler, Wien 1872. Herzfeld und Bauer. (8.' 126 S.) l ' So lange wir uns noch keiner kritisch-exegetischen Aüsgabe des Aruch zu erfreuen haben, muß es allen Forschern auf dem weiten Gebiete der rabbinischen Literatür!- und talmudischen Lexikographie insbesondere nur höchst willkommen sein, mit jeder neuen in dieses Fach einschlägigen literarischen Erscheinung ein productives Material zur Bereicherung des Apparates zur Herstellung einer den gegenwärtigen wistenschaftlichen Anforderungen Rechnung tragenden Ausgabe gewonnen zu haben. Das Bedürfniß nach einer solchen stellt sich uns um so dringender heraus, als die landausche Ausgabe auf buchhändlerischem Wege kaum noch zu erlangen, und die lemberger von Druckfehlern förmlich entstellt und typisch verhunzt ist. In obiger Schrift hat Herr Rabbiner Eisler mit anerkennenswerthem Fleiße sich der nicht geringen Mühe unterzogen, die in der landauschen Aruchausgabe vorhandenen Druckfehler und die etymologischen Errata zu berichtigen und den Erklärungen Mustaphia's, die zum großen Theile Umschreibungen griechischer und lateinischer Wörter sind, das betreffende Schlagwort in der Ursprache'an die Seite zu stellen. Einen großen Theil dieser Berichtigungen und etymologischen Wortforschungen hat der Herr Verfaster vor mehreren Jahren in der Zeitschrift Ben Chananja in zerstreuten Aufsätzen veröffentlicht, und diese nun zu einem Ganzen mit vielen Zusätzen und manchen nicht unintereffanten Bemerkungen bereichert, alphabetisch geordnet zusammengestellt. Möge es dem Herrn Verfaster vergönnt sein durch einen raschen Absatz dieses Werkes seine Mühe belohnt zu wiffen! Was uns jedoch im ersten Ueberblicke als berichtigungswerth aufgefallen ist, wollen wir hier in Kürze zusammen stellen. S. 2. Das Wort in Aboth de Rabbi Nathan Abschn. 1, welches der Herr Verfaster für aXeivog, berühmt, halten will, scheint uns eine Corruptel für isbh zu sein. So heißt es auch in der Parallele Rosch haschana f. 31: am ersten Schöpfungstage. war Gott „Alleinherrscher am zweiten wurde er durch die „Theilung" seiner Schöpfungswerke „König, oberster Regent, ^ba." Dem Glostator war demnach das Wort ibv in Aboth de Rabbi Nathan analog dem Worte r^bur, welches der Parallele und deren Inhalt widerspricht. Mit unserer Correctur gleicht sich diese Controverse aus. Ebenso Idiä. Abschn. 20 nwn b2 mit der Randglosse mNVn ist nach unserm Dafürhalten eine Corruptel für kiidinb« (vgl. Jalkut Ps. 99), welches mit der Randglosse maVn mit „Stadträthe, Fürsten" gleichbedeutend ist; b2 ist demnach vollständig zu streichen. S. 5. 2^72« in Mechilta beschallach halten wir DW]? mit w: (Hiob 36, 14) in der Bedeutung von „Knabenschänder" für identisch. S. 11 ist bL2i in ES .versteht sich von selbst, daß dieser eine Fall ein voll-

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