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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1872-10-22 · Heft 43 (22.10.1872) · p. Seite 854

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
36 (1872)
Issue
Heft 43 (22.10.1872)
Date
1872-10-22
Page
Seite 854 (sequence 12)
Language
German
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nur mit inniger Dankbarkeit gegen das göttliche Walten ein sprechen. Auch in Norrköping wäre ein Jude > der Kaufmann H. Wahren, gewählt worden, wenn nicht ein anderer Candidat einige Stimmen mehr gehabt hätte. Sie sehen also, der Sieg der Gleichberechtigung ist bei uns zur Geltung gekommen, und es thut mir wahrhaft leid, daß durch einen durchaus unrichtigen Zeitungsbericht das schmerzliche Gefühl in Ihnen erregt worden ist, als wäre hier die alte Unduldsamkeit noch immer nicht aus dem Gesetze geschwunden, nachdem das sociale Leben sie längst getilgt hat. Von einer derartigen Beschränkung in Schweden ansässiger Juden, wie der betreffende Artikel, der in vielen deutschen Zeitungen Aufnahme gefunden hat, sie darstellt, kann in keiner Weise die Rede sein, ja auch bei Solchen, die, ohne das schwedische Bürgerrecht erlangt zu haben, laut königlicher Erlaubniß sich „bis auf Weiteres" hier im Lande aufhalten dürfen, kann sie gesetzlich nicht Vorkommen. Der betreffende Fall betrifft Leute, die im Lande umherreisen, ohne gesetzlich zum Betriebe von Handelsgeschäften berechtigt zu sein. - Donaufürstenthümer. Jassy, 1. October. Das hiesige Tribunal hat in der Streitfrage, ob Juden berechtigt sind Grundstücke zu kaufen oder nicht, in diesen Tagen entschieden, daß ihnen dieses nach den bestehenden Gesetzen zustehe, und hat einen derartigen Kauf genehmigt. Freilich ist hiermit die Sache für das ganze Land noch nicht entschieden. Die Tribunale haben die Frage bald verneinend, bald bejahend beantwortet; in Bukarest selbst wurde sie von den verschiedenen Gerichtshöfen bald so, bald so entschieden, ja von demselben Gerichtshöfe in verschiedenen Fällen verschieden. Die Controverse entsteht daraus, daß Art. 1. des Gesetzes vom Jahre 1864 sestsetzt, daß Fremde christlichen Glaubens, welche in Rumänien ansässig sind, unbewegliche Güter kaufen können. Man behauptete nun, daß Fremde nicht christlichen Glaubens dies Recht nicht haben und alle Juden Fremde seien; zu diesem Zwecke schob man auch vor das Wort „Fremde" das Wörtchen „nur" ein, das im Gesetze, nicht steht. Nun heißt es in § 1431 Cod. Kalimah: „Den Juden ist es erlaubt, Häuser und Geschäftslocale in den Städten zu kaufen." Das jaffyer Tribunal hat nun schlagend ausgeführt, daß dieses letztere Gesetz durch das zuerst angeführte in keiner Weise aufgehoben sei. Die Ausführung ist ebenso rational wie juristisch/ und macht es überklar, daß nur die Spitzfindigkeit des bösen Willens anders entscheiden kann.— Die Cholera ist hier im Abnehmen begriffen. Die inhumanen Maßregeln, welche Anfangs mit einer grausamen Härte gegen die Juden ausgeübt wurden, sind einer besseren Behandlung gewichen. Das Choleraspital in Tatarasch wurde in zwei Abtheilungen, die eine für die Christen, die andere für die Juden getrennt, und die Biertelsärzte sind streng angewiesen, auch die jüdischen Kranken zu behandeln und ihnen Gratisrecepte zu verabreichen. Amerika. New-Aork, im Sept. Die Jewish Times theilen das Schreiben eines Mannes, Salomon Franklin, mit, der seit einem Vierteljahrhundert ein Gut, man versichert von 1500 Acres, mit großem Erfolge be-, treibt. Derselbe erbietet sich 200 Glaubensgenossen aus den östlichen Ländern aufzunehmen. Das an Herrn M. Flügel in Quincy gerichtete Schreiben lautet: „Pine Bluff, Jefferson County, Arkansas. „Ich habe schon Gelegenheit gehabt, weine . Gedanken über die Auswanderung unserer unglücklichen Brüder in Europa nach diesem Lande mitzutheilen; ich habe heute Ihnen die Bedingungen kundzugeben, die ich für die Verwirklichung einer solchen Absicht für nothwendig halte. 1) „Die Alliance Emigration Society (Auswanderungsgesellschaft der Allianz) wird alle Kosten der Auswanderung bis hierher tragen müssen. „2) Die Auswanderer dürfen nicht jünger als 18, nicht älter als 35 Jahre sein. „8) Sie müssen von.guter Gesundheit und kräftiger Constitution sein. „4) Die Familien der Emigranten werden gleichfalls zugelassen, vorausgesetzt, daß wenigstens die Hälfte der Anzahl einer jeden von ihnen Personen liefert, die im Stande sind, .das Land zu bauen oder sich mit den verschiedenen Arbeiten zu beschäftigen, welche dem hiesigen Boden entsprechen. „Meinerseits erbiete ich mich, durch folgende Erleichterungen zur Ausführung dieses Planes beizutragen: . : . n

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