Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 36 (1872)
- Issue
- Heft 43 (22.10.1872)
- Date
- 1872-10-22
- Page
- Seite 849 (sequence 7)
- Language
- German
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Frl. Friederikes Erfurt; Pollack, Fr. Commercienrath Julie, Liegnitz; Sachs , Frl. Karoline, Karlsruhe; Schlesinger, Frl. Maria, Melkhof; Weill, Fr. Jda, Karlsruhe; Wollheim, Fr. Susanne, Glasgow. Bonn, 10. Oct. Das Septemberheft des „Centralölattes für diegesammte Unterrichtsverwaltung in Preußen" enthält folgenden Ministerialerlaß. 217). B er ufun g s r e ch t f ü r E l e m e n t a r schul - stMernin Beziehung auf die Religion des Berufüngs berechtigten.; ■ Berlin, den 2. Juli 1872. ' Auf die Berichte vom 2. April er. und 24. Mai er. erwiedere ich der Königlichen Regierung, daß ich der Ansicht, wonach dem Gutsbesitzer N. auf N., weil er Mischer Religion ist, das Recht der Lehrerberufung gesetzüch vorzuenthalten sei, nicht beitreten kann. Das Recht der Lehrerberufung ist im vorliegenden Falle nach der hier anwendbaren Regel des § 22. Th. II. Tit. 12. Allg. Landrechts ein Ausfluß des gutsobrigkeitlichen Amtes. Wenn daher nach dem Allerhöchsten Erlaß vom 23. Mai 1860 mit Rücksicht auf die Bestimmungen der Verfassung die Juden von der Ausübung des gutsobrigkeitlichen Amtes fernerhin nicht für ausgeschlossen zu erachten sind, so würde dadurch zugleich die Vorschrift unter Nr. 2. der von der Königlichen Regierung zur Rechtfertigung ihrer Ansicht allegirten Verordnung vom 30. August 1816 (Gesetzsamml. Seite 207) ihre Erledigung gefunden haben, auch wenn man anerkennen müßte, daß von den darin bezeichnten Schullehrern im Sinne des § 22. Th. II. Tit. 12. Allg. Landrechts die Rede sei. Daß Letzteres der Fall sei, darf aber auch nicht einmal angenommen werden, weil die gedachte Verordnung, wie die Überschrift „wegen Verwaltung des Patronatsrechts über christliche Kirchen" sowie der Text selbst ergiebt, das Amt des Schullehrers nur in Verbindung mit einem Kirchenamte (Küsteramte rc.) in Betracht zieht, eine solche Verbindung aber im vorliegenden Falle nicht vorhanden ist, und daher die Verordnung vom 36. August 1816 hier überhaupt nicht in Anwendung kommen kann. . : In Ergänzung der Ausführung in dem Berichte vom 2. April ci. fragt es sich daher nur noch, ob der Artikel 14. der Berfassungsurkunde dem Beschwerdeführer entgegensteht. Diese Frage ist gleichfalls zu verneinen , da die Berufung eines vorschriftsmäßig qualificirten Lehrers mit der Religionsübung nicht im Zusammenhänge steht. Wenn es nun zwar bei der durch die Königliche Regierung erfolgten Berufung des Lehrers an die Schule in N., sofern dessen Vocation bereits bestätigt worden, für dieses Mal sein Bewenden behalten muß, so wird doch bei wiedereintretender Vacanz das Berufungsrecht des Beschwerdeführers' anzuerkennen sein. rc. ■ " Der Minister der geistlichen rc. Angelegenheiten An Falk, die Königliche Regierung , zu N. (Es ist wohl nur Schuld der früheren preußischen Unterrichtsminister, daß solche kleinliche Zweifel noch entstehen können und erst durch den Minister entschieden werden müssen!) Bonn,. 11. October. (Privatmitth.) Soeben veröffentlichen die Tagesblätter eine Denkschrift, welche die in Fulda versammelten katholischen Bischöfe Deutschlands, 25 an der Zahl, unterschrieben und an die deutschen Regierungen gesandt Haben. Dieser Ausdruck der römisch-katholischen Kirche in Deutschland durch ihre höchsten Würdenträger ist sicherlich sehr beachtenswerth. Die Kirchenfürsten stellen darin die katholische Kirche als verfolgt, in ihren Rechten und Freiheiten tief verletzt, von ihren Gegnern zum Absterben bestimmt und bis zur Vernichtung bekämpft dar. Es ist hiermit von Oben herab nur derselbe Weheruf ausgestoßen, den man jetzt täglich von den katholischen Laien, gebildeten und ungebildeten, hört: die Katholiken seien jetzt ebenso verfolgt wie die Juden in früheren Zeiten. Wäre Dies wahr , so hätte die Zeit aus den Verfolgern Verfolgte gemacht, aber Gott sei Dank, ohne daß die Verfolgten Verfolger geworden wären. Jndeß kann man über derartige Vergleichungen nur lächeln. Von den Leiden, die über die Juden so viele Jahrhunderte hindurch gebracht worden sind, und nicht selten noch jetzt gebracht werden, ist doch nicht eine Spur in Dem vorhanden, worüber die Katholiken sich jetzt beklagen. Es ist hier nicht der Ort, diese Denkschrift näher zu beleuchten oder gar zu widerlegen. Es wird dies auch hinlänglich von allen Seiten geschehen. Nur Einiges, was uns näher interessirt. Keinem Worte begegnet man in dieser Schrift öfter, als „unbestreitbar, unläugbar", welches allen ihren Behauptungen beizusetzen den Herren Bischöfen gefiel.