Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 36 (1872)
- Issue
- Heft 42 (15.10.1872)
- Date
- 1872-10-15
- Page
- Seite 827 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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immer gegeben hat. Es ist Dies daS Product verschiedener Factoren, die theils aus der Vergangenheit heraufreichen, theils der Gegenwart entsprungen sind. Nennt es kein Fatum; das kennt die GoLteslehre des Judenthums nicht. Es ist der Boden, auf welchem wir arbeiten, streben und uns fortentwickeln sollen. Was darin Feindliches von Außen ist, das müssen wir bekämpfen mit den Thatsachen und mit dem Worte; was Gutes in uns ist, haben wir zu pflegen, zu entfalten, auszubilden; was Fehlerhaftes und Mißbräuchliches an uns ist, haben wir zu beseitigen und auszumärzen. Dies ist das Leben und die Lebenskraft, die unser Stamm besitzt, und durch die er sich für alle Zeit erhalten wird. Hechingen, 24. September. Zur Exegese. Pfändung und Verpfändung. In Nr. 36 dieser Zeitung haben Sie in dem leitenden Artikel über die Nationalökonomie der Juden den Schluß des Herrn Du Mesnil-Marigny, aus den gesetzlichen Vorschriften über das Darleihen auf Pfänder die Nichtexistenz des Zinsverbotes zu folgern, mit Recht als falsch bezeichnet. Ich glaube noch Nachweisen zu können, daß das Pfandrecht überhaupt mit dem Zinsrechte nicht in Verbindung steht, sondern aus dem Pfändungsrechte entstanden ist. Der Gläubiger durfte nämlich dem Schuldner, der nicht zur bestimmten Zeit die versprochene Zahlung leistete, eine Sache pfänden, d. h. sie zum Zwecke der Befriedigung wegnehmen; er konnte aber auch befürchten, daß der Schuldner, als Besitzer der Sache, Widerstand leisten werde, und lieh ihm kein Geld. Der Schuldner verpfändete daher eine Sache, er übergab sie ihm freiwillig oder vertragsmäßig schon bei dem Empfange des Darleihens, damit dieser, ohne Anwendung von Zwangsmaßregeln, Befriedigung aus dem Erlöse derselben erhalten könne. Diese Unterscheidung ist in den mosaischen Gesetzen vorgesehen. I. Wenn du pfändest das Kleid deines Nächsten , bis zum Sonnenuntergänge sollst du es ihm zurückgeben rc. 2 Mos. 22, 25. — H. Man pfände Onrr>) nicht die Mühlsteine, selbst nicht den obern Mühlstein, denn das Leben würde er pfänden. 5 Mos. 24, 6. — III. Wenn du leihest deinem Nächsten irgend ein Darleihen, so sollst du nicht in sein Haus gehen, daß er gebe sein Pfand (lwos . Draußen; btei6e fte^en, und der Mann, dem du leihest, bringe dir das Pfand heraus auf die Straße u. f. w. 5 Mos. 24, 10— .13. In der ersten und in der zweiten Stelle ist von der Pfändung einer Sache durch den Gläubiger die Rede , und/die dritte Stelle spricht von der Nebergabe einer Sache durch: den Schuldner an den Gläubiger, also von einer freiwilligen Verpfändung, welche sowohl zur Zeit des Darleihens als zu der für -die Rückzahlung bestimmten Zeit, wenn dieselbe nicht stattfindet, erfolgen kann. Die von Ihnen in Ihrem Bibelwerke, 2. Aufl. Bd. I. S. 938, ausgesprochene Ansicht, daß die zweite Stelle nach ihrem Inhalte zu der dritten Stelle-gehöre, wird durch die alten Uebersetzer bestätigt, denn Onkelos übersetzt in allen.drei Stellen: masobeooa, und die Vulgata:. . xiMus;. auch in der juristischen Sprache der Talmudisten Baba mezia 113 a. Mischna. Obosobon hammischpot, C. 97, § 5) wird das Wort maschcon für Pfand' (Faustpfand) und für Pfändung unter gerichtlicher Leitung gebraucht; aber die absichtliche Trennung der Verse 6 und 10—13 läßt vermuthen, daß V. 6 von der Pfändung, und V. 10 von der Verpfändung handelt. Auch die Wahl , verschiedener Ausdrücke ist nicht absichtslos, denn chabol heißt binden mit einem Stricke, die Sache oder Person an sich bringen, wie das römische obligaro ursprünglich auf das Binden und Fesseln des Schuldners , sich bezogen haben kann, wogegen abot, dessen Grundlaute an das deutsche Pfand erinnern, nach 5 Mos. 15, 6 das Darleihen gegen eine Pfandübergabe bedeutet. Auch aus der Geschichte der Rechte anderer Völker läßt sich die Entstehung der Verpfändung aus der Pfändung Nachweisen (Meine Rechte der Israeliten, Athener und Römer Bd. II. S. 255 ff.). Bemerkenswerth ist auch, daß die gesetzliche Bestimmung, wonach gewisse dem Schuldner unentbehrliche Gegenstände von der Pfändung ausgeschlossen bleiben müssen, das sogenannte beneüvium competentiae, welches von allen neuern Executivnsgesetzen den Schuldnern eingeräumt wird, zuerst in dem mosaischen Gesetze ausgesprochen wurde. Diese Bemerkungen rechtfertigen den Wunsch, daß die jüdische Rechtswissenschaft mehr gepflegt werden möge, als bisher geschehen ist, da sie^ zur Kenntniß der. mosaischen Gesetze unumgänglich ist. vr. Samuel Mayer.