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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1872-10-01 · Heft 40 (1.10.1872) · p. Seite 785

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
36 (1872)
Issue
Heft 40 (1.10.1872)
Date
1872-10-01
Page
Seite 785 (sequence 3)
Language
German
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■' ■ §10. Bei der Unterstützung der eigentlichen Orts arm e n im engern Sinne ist zunächst energisch zu verhüten, daß außer der Armencaffe auch noch die Privatwohlthätigkeit in Anspruch genommen wird. Unterstützungsbedürftigen wird nachsichtslos jede weitere Gabe entzogen, wenn sie dieser Bestimmung zuwiderhandeln. Ebenso werden durch eine vom Gemeindebunde ausgehende Publication, für deren entsprechende Verbreitung die Ortsarmencomitäs zu sorgen haben, alle Privatpersonen aufgefordert, im Hinblick auf die neugeschaffene, allen Bedürfniffen Rechnung tragende Gesammtorganisation jeden Unterstützungsuchenden einfach an das Ortscomits zu weisen und sich aller Privatspenden consequent zu enthalten. § 11. Den Gemeindebcamten wird es untersagt, die unbesonnenen Gelüste, heimischer Armen zur Wanderbettelei durch Ertheilung von Empfehlungsbriefen oder Armuthszeugniffen zu befördern. Die Rabbiner, Prediger, Lehrer, Cantoreu, Aerzte u. s. w. werden durch gedruckte, bei ihnen zu hinterlegende Bekanntmachungen, worin die Ausstellung von Empfehlungsbriefen im Voraus als erfolglos bezeichnet wird, nach Möglichkeit vor zudringlichen Anforderungen geschützt. § 12. Den Ortsarmencomitäs wird es zur Pflicht gemacht, mit den nachdrücklichsten Mitteln dahin zu streben, daß die jüdischen Ortsarmen an der öffentlichen Armenversorgung der Ortßgemeinde in demselben Grade participiren, wie die nichtjüdischen Armen, und daher aus der jüdischen Ortsarmen casse nur noch Zuschüsse zu erhalten hätten. Eine laufende Communication mit der öffentlichen Armencaffe des Ortes wird den Ortsarmencomites empfohlen. § 13. Ein besonderes Augenmerk werden die Provincialausfchüffe (beziehungsweise die Ortsarurenconnt6s selbst) zu richten haben ' s) auf eine Einrichtung von Darlehnscaffen für die sogenannten verschämten Armen, die etwa Bedenken tragen, sich dem Örtsarmencomitv zu entdecken; b) auf die Frage, ob die Unterbringung der arbeitsfähigen Ortsarmen in Fabriken oder an andern Arbeitsstätten sich als durchführbar erweisen könnte; c) auf die Organisation einer Ärbeitsnachweisung für gewerbsfähige Männer. oder Frauen; ä) aus Heranbildung der Jugend in Schulen und gewerblichen Bildungsanstalten, und auf Ertheilung von Stipendien für Schüler höherer Lehranstalten; e) auf entsprechende Versorgung derjenigen, die den arbeitsunfähigen Altersclaffen angehören. § 14. Falls sich in einer Bezirksgemeinde als Folge eines außergewöhnlichen Nothstandes die Zahl der Unterstützungsbedürftigen hervorragend vermehren oder die Zahl der beitragsfähigen Gemeindemitglieder hervorragend vermindern sollte, hat das Ortsarmencomits sofort an den Provincialausschuß Bericht zu erstatten, welcher sodann, wenn die Prövinciälarmencäffe nicht aüsreicht, aus. der Bundescaffe die mögliche Ergänzungsqüöte zu erhalten suchen wird. § 15. In außergewöhnlichen Fällen kaust auch einem einzelnen Armen oder einer einzelnen Fämllie Nach eingehölter Entscheidung des Provincialciusschüffes gestaltet werden, die Privatwohlthätigkeit in Anspruch zu nehmen, aber nicht auf directem.Wege, sondern nur durch das Ortsarmencomitö. Um den Wohlthätigkeitssinn nicht zu ermüden oder zu beeinträchtigen, werden derartige Bittgesuche nur nach genauester Untersuchung der vorliegenden Verhältnisse und in den allerdringenvsten Fällen gMahr't. § 16. Unterstützungsbedürftige, die aus d eutsch en Ge- Meinden zugereist kommen, werden, falls sie nächMisb ci r bei ihrer Reife eisten bestimmten sörderüngißMMn Zweck im Auge haben, von dem OrMMemoML ih^s Wohnorts, oder, falls daselbst kein solches vorhanden ist, von dem ersten Ortsarrnencomits, bei dem sie sich melden, mit einsm Reifebuche versehen, das nach strenger Prüfung der Verhältnisse in folgender Form auszufüllen ist: „Der mittellose N. N. aus der zum Zweck..... nach . . . . . eine Reise zu machen beabsichtigt,- hat vom Unterzeichneten Ortsarmencomits das Reisegeld bis zur Station ..... empfangen. Ortsname und Datum. Name des Ausstellers." Das Ortsarmencomit6 der nächsten Station hat darauf zu untersuchen, ob. der betreffende Reisende in der That den vorgeschriebenen Weg eingeschlagen hat. Stellt sich dies heraus, so wird er wiederum bis zur nächsten Station befördert, And wiederum in der oben angegebenen Weise die Reiseroute und die. gewährte Unterstützung in fein Paßbuch eingeschrieben —- und so fort, von Sta- ° tion zu Station. 40*

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