Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 36 (1872)
- Issue
- Heft 40 (1.10.1872)
- Date
- 1872-10-01
- Page
- Seite 784 (sequence 2)
- Language
- German
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zwar werden für Preußen, Sachsen, Mecklenburg und Thüringen 10 oder mehr Bezirke, für Baiern und Südheffey 2, für Würtemberg und Buden je 1 Beznck gebildet, nach den Provinzen entsprechend abgegränzt, Elsaß, Lothringen und Oestreich vorläufig außer Acht gelassen. Die Provincialausschüffe ernennen in denjenigen Gemeinden ihres zugehörigen Bezirks, die noch kein organisch geregeltes Unter stützungßpresen haben,Ortsarmencomit6s, deren Mitglieder aus der Zahl der dort fungirenden Vorstandsmitglieder, Gemeindevertreter oder sonst geeigneten Personen zu wählen sind. Die erfolgten Ernennungen werden durch die entsprechenden Preßorgane öffentlich bekannt gemacht. . § 4. Die Ortsarmencomitvs haben unmittelbar nach ihrer Constituirung ein Verzeichniß derjenigen Gemeindemitglieder zusammenzustellen, die a) den verschämten Armen Leizuzählen sind, und die b) ganz oder theilweise von Almosen leben. Die unter die Rubrik a) Fallenden sind nicht namentlich zu bezeichnen, sondern nur durch eine Chiffre zu markiren. §5. Auf Grundlage dieses Verzeichnisses hat das Ortsarmencomits, mit Zuziehung des Gemeindevorstandes, und nach Maßgabe der in früheren Jahren gemachten budgetmäßigen Erfahrungen, annäherungsweise festzustellen, wieviel die Gemeinde bedarf, um die nothwendige Wohlthätigkeitsfürsorge übernehmen zu können. §6. Auf Grundlage der in den §§ 4 und 5 geforderten Ermittelungen hat das OrLsarmericomit6 dem Provinzialausschuß bis zu einem Termin, den dieser selbst festzustellen hat, folgenden Fragebogen ausgefüllt zurückzusenden : I. Wieviel verschämte Armen sind in der Gemeinde? II. Welche Armen bedürfen ganz oder theilweise Almosen? III. Wie hoch beläuft sich die Bedürfnißquote für die Armenpflege in der Gemeinde? IV. Wie hoch ist der Betrag der directen Steuern aller beitragenden Mitglieder? V. Welchen Betrag erhält die Gemeinde jährlich aus indirecten Einnahmen anstatt der directen, etwa aus dem Fleischverkauf u. s. w.? ' VI. Welche Einnahmen aus Stiftungen, Legaten und stehenden Capitalien hat die Gemeinde für laufende Almosen? ' § 7. Hierauf hat der Provincialausschuß die aus dey .eingegangenen Fragebogen resultirende Summe der Bedürsnißquoten für die gesammte ProvincialunterstüKunAspslege festzustellen (wobei Pie aus VI. sich ergebenden Einnahmen von dem Bedürfniß der betreffenden GeryeMd.e vorab gekürzt werden), ein Drittel hinzuzuschlagen, und die Beträge zur Aufbringung dieser Summe im Verhältnis zu den sich in jeder Gemeinde ergebenden directen und indirecten Steuereinnahmen auf die einzelnen Gemeinden zu repartiren. Letztere haben sodann auf dem ihnen geeignet erscheinenden Wege den vom Provincialausschuß geforderten Beitrag in kürzester Frist aufzubringen, entweder durch freiwillige Subscription, oder durch Zuschlag zu den directey Memeindesteuern. § 8. Die Ortsaryiencomit6s haben die Unterstützungspflege nach den in den §§ 9—15 aufgestellten Grundsätzen zu leiten. Gemeinden, in welchen bereits Unterstützungsvereine mit Statuten bestehen, werden von den zugehörigen Provincialausschüssen aufgefordert, ihre Statuten, in der hier bezeichneten Weise möglichst zu vervollständigen, resp. zu berichtigen. § 9. Vom Ausschuß des deutsch-israelitischen.Gemeindebundes wird eine Normalgeschäftsordnung für die Ortsarmencomitss ausgearbeitet, zur Benutzung nach eigenem Ermessen derselben. Ebenso werden für den Verkehr der Provincialausschüffe mit den Ortscomitss einerseits und mit dem Bundesausschuß andrerseits, sowie insbesondere für das Rechnungs- und Caffenwesen Geschäftsordnungen in Vorschlag gebracht, um sowohl möglichste Gleichmäßigkeit im Verwaltungsverfahren herbeizuführen, als auch für Ueberwachung und Controls einer richtigen Handhabung der Armenpflege in den einzelnen Orten Sorge zu tragen. Auch wird der Bundesausschuß die in den folgenden Paragraphen erwähnten Reisebücher, sowie alle übrigen für die Armenpflege erforderlichen Druckformulare behufs gleichmäßiger Expeditionsformen Herstellen lassen und dem Provincialausschüssen in der benöchigten Anzahl-zur.Ber^ fügung stellen.