Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 36 (1872)
- Issue
- Heft 40 (1.10.1872)
- Date
- 1872-10-01
- Page
- Seite 786 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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Stellt sich indessen heraus, daß der betreffende Reifende Seitenwege eingeschlagen, oder die Privatmildthätigkeit in Anspruch genommen hat, so wird ihm bei der ersten Wahrnehmung dieses Falles die Entziehung weiterer Unterstützungen angedroht, und die ertheilte Verwarnung in das Reisebuch eingetragen; bei der zweiten Wahrnehmung wird diese Drohung verwirklicht und der Betreffende nach demselben Modus abgefertigt, wie die im § 17 näher bezeichnet Kategorie. § 17. Unterstützungsuchende, die aus deutschen Gemeinden zugereist kommen, aber lediglich zum Zweck des Bettelns reisen (was bei Mangel der im § 16 geforderten Legitimation stets vorausgesetzt wird), werden sofort von dem ersten Ortsarmencomits, bei dem sie sich melden, bis zur ersten Etappenstation auf dem Wege zu ihrer Heimathsgemeinde zurückbefördert, und zwar wird das Reisegeld direct an die Bahn eingezahlt. Dem Örtsarmeucomits der Heimathsgemeinde selbst wird der Vorfall unverzüglich mitgetheilt; daffelbe hat hierüber dem zugehörigen Provincialausschuß, dem ebenfalls eine Mittheilung zugeht, Bericht zu erstatten. Stellt sich dabei heraus, daß das Ortsarmencomits der Heimathsgemeinde selbst die Schuld an den Auswanderungen trägt, so wird ihm vom Provincialausschuß die. Entziehung fernerer Unterstützungen aus der Provincialarmencasse angedroht, und bei Wiederholungsfällen diese Drohung verwirklicht. § 18. Die auf diese Weise oder sonstwie aus dem deutschisraelitischen Unterstützungsverband ausgeschiedenen Religionsgemeinden werden durch die Organe des Gemeindebundes öffentlich bekannt gemacht. Arme aus solchen Gemeinden finden selbst dann keine Unterstützung, wenn sie zu einem unter anderen Verhältnissen förderungswürdigen Zwecke reisen. § 19. Um die im § 17 charakterisier Gattung von Wanderbettlern zu verhindern, sich bei ihrem Rückwege nach der Heimathsgemeinde auf Seitenwege zu verlieren und die Privatmildthätigkeit in Anspruch zu nehmen, werden sie mit ähnlichen Reisebüchern versehen, wie die im § 16 Genannten. Niemand erhält ohne Vorzeigung eines Reisebuchs auch nur die geringste Unterstützung, und gegen Zuwiderhandelnde oder Renitente wird nachsichtslos polizeiliche Hülse in Anspruch genommen. § 20. Stationen , die ihrer geographischen "Lage nach mit Rückbeförderungen besonders überbürdet sind, können auf Zuschüsse aus. der Provincialarmencasse, event. aus der BundeScaffe Anspruch erheben. § 21. ' Vom Ausland e einwandernde Unterstützungsbedürftige, besonders die aus Rußland und Polen hereiuströmenden Wanderbettler, werden, sobald durch Empfehlungsschreiben von Vertrauensmännern in ihrer Heimath, die vom Gemeindebunde für derartige Zwecke ernannt sind, das Motiv ihrer Reise als nachweisbar förderungswerth erscheint, nach dem in § 16 näher bezeichneten Modus behandelt. Empfehlungen von irgend andrer Seite finden unter keinen Umständen Berücksichtigung. § 22. Reisen die Einwandernden lediglich zum Zwecke des Bettelns, was immer angenommen wird, wenn sie nicht durch die im § 21 bezeichneten Legitimationsschreiben einen förderungswerthen Reisezweck Nachweisen können, so werden sie, so lange nicht (durch Errichtung von Gränzcomitss an den hervorragendsten Einwanderungsstraßen) die Rückbeförderung nach ihren Heimathsorten erreichbar erscheint, wenigstens dadurch an der Erreichung ihrer Absicht verhindert, daß ihnen a) die Privatmildthätigkeit in strengster Weise abgesperrt wird, unter Nachweis von Orten, wo ihnen Arbeit oder sonstiger Erwerb in Aussicht steht, und daß ihnen b) auch aus den Eassen keine directe Unterstützung gewährt wird, sondern nur die Beförderungskosten bis zur nächsten dahin führenden Station, und zwar auch diese nur durch dir ecte Einzahlung an die betreffenden Bahnverwaltungen. § 23. Den Gränzgemeinden wird in reichlicher Anzahl von Druckexemplaren ein Avis zugesendet, das folgenden Inhalt hat: a) den Paragraphen des vorliegenden Entwurfs, der die Wanderbettelei ausschließt; b) die Namen der zu constituirenden Comitss im Ursprungslands, welchen Beiträge der Bundesgemeinden zur Förderung der Wohlfahrt im Innern des.Landes eingehändigt werden unter der Bedingung, daß keiner aus demselben Orte in Deutschlanv directe Unterstützung nachsuchend befunden wird;