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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1872-09-24 · Heft 39 (24.9.1872) · p. Seite 764

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
36 (1872)
Issue
Heft 39 (24.9.1872)
Date
1872-09-24
Page
Seite 764 (sequence 2)
Language
German
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der jüdischen Kinder im Hebräischen für durchaus nothwendig. Denn z) Dtz Kenntniß der heiligen Schrjft yss der ewjgen Grundlage des Jutzenthums in her ArsMche kgnp W ganzen wie im einzelnen durch Lectüre einer Übersetzung nicht ersetzt werden. 2) Mit einer äußerst geringen Ausnahme wird der jüDche Gottesdienst noch heute so in hebräischer Sprache abgehalten wie jemals, und die Theilnahme an demselben kann nicht ohne ein Verständniß der hebräischen Gebete' erhalten werden. Endlich 3) wirkt einige Kenntniß des Hebräischen immerhin belebend und befestigend im einzelnen Juden hinsichtlich der Anhänglichkeit an seine Religion, und dies ist selbst da vorhanden, wo der Erfolg des Unterrichts kein bedeutender war, denn es ist immer ein großer Unterschied nach dieser Richtung zwischen völliger Unkenntniß und selbst einer geringen Kenntniß. Dies ist also bei den folgenden Bestimmungen wohl zu beachten. Die Frage, ob cyysessipnelle oder confessionslose, folglich auch ob jüdische Volksschule, liegt uns nicht vor. Mr hahen daher nach den gegebenen Verhältniffen dje jüdische Volksschule und die confessionell-katholische oder evangelische, crbep immer öffentliche Volksschule, welchevon Mischers Kinder besucht wird, zu beachten. Was nun hie jüdische Volksschule betrifft, so versteht es sich von selbst, Paß sie den jüdischen Religionsunterricht zu einem organischen Lchrgegenstanhe Mcht. Es ist hierbei nur zu bemerken, daß sie hie Zeit des jüdischen Religionsunterrichts so qnyrdn.ep Mß, daß anch diejenigen jüdischen Kinder, welche nicht sie, sondern eine andere, z. B. Bürgerschule besuchen, gn dem Religipnsnnterrichte Theil nehmen ktzynen. Besteht aber an einem Orte keine jüdische Volksschule, sondern eine confessionslose oder confessionelle, aber immer öffentliche Schule, welche aus den Mitteln der Ortsgemeiude erhalten wird, so haben wir dahin zu streben, daß die völlige Parität auch für die jüdischen Kinder erlangt wird. Schließt die confessionslose Schule, wie es wohl bis jetzt nur erst an wenigen Orten der Fall ist, den Religionsunterricht überhaupt aus der Schule ans, und überläßt ihn gänzlich den verschiedenen Religionsgefellschaften, so hat die jüdische Gemeinde nach dieser Seite nichts zu fordern. Die Parjtät besteht daun dariy, daß ihr die Beschaffung des Religionsunterrichts, ebenso überlassen bleibt, wie hen übrige« Cousessionen. Schließt aber die Volksschule den confessionellen Religionsunterricht 'in ihren Lehrplan ein, so muß der Grundsatz PuxchtzefHhrt wertzey: Dex Mische Religionsunterricht ^at gav3 dasselbe Recht wje der der übrigen Confessionen, und muß dieselben Forderungen an die Schule stellen, denen für die übrigen Confessionen genügt wirh. 1) Gesetzlich besteht in den meisten Ländern confessionell-gemischter Bevölkerung der Grundsatz, daß, wo Mindestens 1H Zözzli^e von einer anderen Confession als die, welcher die Mehrheit der Zöglinge angehört, die Volksschule besuchen, diese verpflichtet ist, für deren Religionsunterricht zu sorgen. Derselbe Grundsatz muß auch betreffs der jüdischen Zöglinge Geltung haben. 2) Ist gesetzlich kein Zögling einer anderen Confession verpflichtet, den confessionellen Religionsunterricht der Volksschule zu besuchen, jn Preußen z. B. betreffs der jüdischen Kmher hurch § 62 des Gesetzes vom 23. J.uli 1847, so hat also die Volksschule, sobald sie von 15 jüdischen Zöglingen besucht wird, die Verpflichtung, adäquat mit dem katholischen und evangelischen Religionsunterrichte auch den jüdischen Religionsunterricht zu beschaffen. 3) Dieselben Stunden, welche dem christlichen Religionsunterrichte gewidmet sind, mstffen für die jüdischen Zöglinge dem jüdischen Religionsunterrichte angehören. Allerdings wird diese Zeit nach dem von uns einleitend erwähnten Bedürfniffe nicht ausreichen; sie wird der jüdischen Religions- und Sittenlehre, der biblischen und jüdischen Geschichte, und der Liturgie zu widmen sein; dahingegen wird die jüdische Gemeinde auch für den Unterricht im Hebräischen zu anderer Zeit, z. B. Sabbathnachmittag, Sonntagvormittag u. s. w. zu sorgen haben. 4) Die Schule, hat für diesen jüdischen Religionsunterricht einen angemessenen Raum im Schulhause anzuweisen. 5) Der jüdische Religionsunterricht nimmt in Bezug der Disciplin unh der disciplinarischen Einrichtungen ganz dieselbe Stelle innerhalb des Schulsystems ein, wie der christliche Religionsunterricht. Hierbei kommt die Frage herein, ob der jüd. Religionsunterricht für die jüdischen Kinder überhaupt obligatorisch sein soll, wie es der christliche Religionsunterricht für die christlichen Zöglinge ist. Bis jetzt ist er es bekanntlich z. Bi« Preqßm picht gkVchn, «pd W vor

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