Mannheim
Compact Memory

Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1872-09-17 · Heft 38 (17.9.1872) · p. Seite 750

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
36 (1872)
Issue
Heft 38 (17.9.1872)
Date
1872-09-17
Page
Seite 750 (sequence 8)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
94% known words query
IRI
…/3224737-3226852-3226891--30987-3253889
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Isaak Wachsmanns, dem Sieselbst erklärt haben „Der über Hirsch Groß verhängte Bann ist ein zu' Recht gültiger und mit meinem Vorwissen geschehen; ferner durch die Aussagen des Berusch Klein, Berisch Löwi und des Zina Groß, deren gleichlautende, eidlich zu. Protokoll beim Gerichte abgegebene Erklärungen den Rcchtsbeweis lieferndaß besagter Bann nicht nur mit Ihrem Vorwissen, sondern sogar 'auf Ihre Initiative ausgesprochen und kund gemacht wurde; endlich waren Sie selbst eingeständig, daß Sie um den Bann gewußt hätten, und ohngeachtet dessen haben Sie gar keine Schritte gethan, dessen Folgen vorzubeugen, noch', ihn zu widerrufen; ja, Sie haben sogar der Behörde keine Anzeige davon gemacht,, wozu Sie kraft der bestehenden Gesetze verpflichtet waren. II. Was die Ihnen zur Last gelegten Erpressungen ad a) betrifft, so haben Sie bei der Untersuchung selbst zugestandcn, daß Sie sich bei Ausfolgung von Matrikeln für jedes einzelne Stück 1 fl. ö. W., die Stempelmarke abgerechnet, ausbezahlen ließen; auch wurde erwiesen, daß Sie von dem Juda Rosbach für ein ihm zum Behufs einer Scheidung ausgefertigtes Zeugniß 200 fl. ö. W. abgefordert und bekommen haben. Ferner ad b) , namentlich in Betreff der Gaben, und zwar 2 fl. ö. W. und 1 Maß Spiritus per Woche, die Sie von dem hiesigen Schankpächter Le-iferSchneider' erzwungen Habens'' so haben Sie selbst eingestanden, diese Abgaben vom besagten Schankpächter wirklich erhoben zu haben. Derlei sud a) und b) angeführte Abgaben sind aber gemäß § 9 des bisher noch zu Recht bestehenden Statuts des krakauer Senats vom Jahre 1817 dem Rabbiner bei Strafe von IO00 fl. polnisch und des Amtsverlustes verpönt. Demnach ist Ihre Rechtfertigung,. daß diese Abgabe eine freiwillige wäre, nicht stichhaltig, da eben jede eigenmächtige Erhebung von irgend welchen Abgaben strengstens verboten ist. Der Vorwurf betreffend die Gebührenerhebung von den Fleischern und Hefenhändlern ist ebenfalls erwiesen.. III. Ebenso ist durch Zeugenaussagen erhärtet, daß Sie ein falsches Zeugniß über das Ableben des Abraham Weinberg ausgestellt haben, ferner, daß Sie den Wittwcnstand der Ruda Appel amtlich beglaubigt haben, und zwar zu dem Behufe, um dem besagten Abraham Weinberg und dem Sohne der Ruda Appel die Möglichkeit zu verschaffen, sich dem Militärdienste zu entziehen. ' ‘ In Betreff des Zeugnisses für' den'Abraham Weinberg, haben Sie zwar zu Ihrer Vertheidigung angegeben, daß Sie für denselben' kein Zeugniß ausgestellt, sondern nur auf diesem Actenstücke die eigenhändige Unterschrift des Aron Schlesinger legalisirt hätten. Allein diese Rechtfertigung kann als entlastende Entschuldigung nicht gelten, da es Ihre Amtspflicht war, sich von der' Rechtsgültigkeit des besagten Documentes Gewißheit zu verschaffen; die Legalisirung einer Unterschrift gehört nun aber keineswegs zu der Amtswirkung eines Rabbiners, und eine solche gesetzwidrige Handlung ist nach dem Statute des krakauer Senats als eine Einmischung in Sachen , die zu der Competenz der Verwaltungsbehörden gehören, zu betrachten und mit einer Strafe von 1000 fl. poln. und des Amtsverlustes verbunden. IV. Der Vorwurf, daß Sie zur Verwaltung Ihres Postens unfähig sind und einer Qualification ermangeln, ist durch Ihr eigenes Geständniß erwiesene Ihre Qualification entspricht nicht im geringsten den Erfordernissen des Statutes des krakauer Senats vom Jahre 1817, dem zu Folge (§§ 3, 7, 8) die Kenntniß des polnisch und deutsch Lesens und Schreibens zur Erlangung eines RabbinaLspostens eine unerläßliche Bedingniß ist; ja, nach § 4 wird sogar die Zurücklegung eines Ghmnasialcursus erheischt. Sie aber besitzen keine dieser Kenntnisse, nicht im geringsten, auch wurde schon sogar von dem ehemaligen Kreisamte zu Krakau am 13. November 1856 Z. 10,797 auf eine wider Sie zu jener Zeit erhobene Anklage eine Untersuchung betreffs Ihrer rabbinischen Befähigung angeordnet, die jedoch aus unbekannten Gründen nicht durchgeführt wurde. - In Anbetracht also alles dessen, ferner da gemäß § 2 des obenerwähnten Statutes die Wahl des Rabbiners alle drei Jahre durch die Mitglieder der israelitischen Cultusgemeinde im Beisein eines Verwaltungsbeamten erneuet werden muß; da Ihnen mit Erlaß des k.!. Commissariatsdistricts in Chrzanüw, ääto 25. Juni 1851 Z. 1564 der hiesige Rabbinerposten nur für drei Jahre anvertraut wurde, da ferner nach Ausgang des ersten Trienniums Ihre Wiederwahl 'gemäß § 4: des Statuts hätte erneuet werden müssen, was aber bis jetzt nicht geschehen ist und Sie demnach den Rabbinerposten in Chrzansw widerrechtlich einnehmen; da Sie ferner/ trotzdem Sie schon einmal wegen Ihres strafwürdigen Verhaltens

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.