Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 36 (1872)
- Issue
- Heft 38 (17.9.1872)
- Date
- 1872-09-17
- Page
- Seite 749 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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gesetzt wird , als er Eötvös' Schwager' ist und in dem Geiste dieses edlen Mannes die ihm zugefallene schwierige Aufgabe auch lösen wird. Mit der Ernennung. Trsfvrts tritt die seit Eötvös' Tode mehr oder weniger in Stagnation gerathene Altgelegenheit des ungarischen Israel in eine neue Phase. Statt der mit der hiesigen israelitischen Landeslehrerpräparandie bisher verbunden gewesenen und nunmehr aufgehobenen Musterhauptschule wird mit Anfang des neuen Schuljahres eine dem 1868er Bolksschulgesetze völlig entsprechende Volksschule eröffnet. Zum Professor der Pädagogik an dem neben der hiesigen philosophischen Facultät bestehenden Seminar ist Herr Dr. Mor. Kleinmann ernannt. Aus Oestreichisch-Schlesien, im Aug. (Privatm.) Der Landesschulrath unsrer Landschaft hat mit Stimmeneinheit, ausgenommen zwei katholische Priester, die sich der Abstimmung enthielten, beschlossen, daß aus allen öffentlichen Schulen und ihren Classen die confessionellen Symbole entfernt werden sollen. Denn da die Schulen confessionslos seien, die Bekenner verschiedener Confessionen sie besuchen und die Lehrgegenstände ohne confessionellen Inhalt seien, so wären die religiösen Symbole theils unnöthig, theils für die Bekenner einer anderen (Konfession anstößig. Um jede Unannehmlichkeit zu vermeiden, soll die Entfernung der Symbole ohne Geräusch und während der Ferien ausgeführt werden. Es versteht sich, daß die katholischen Geistlichen mit aller Anstrengung dagegen wühlen, : ohne daß sie den Beschluß Hintertreiben könnten. Der Schritt ist vollständig konsequent, die Beseitigung der christlichen Symbole aus der Volksschule aber immerhin ein bedeutsamer Schritt, und um so wichtiger, als sie nicht durch die Forderung einer anderen Religionspartei-, sondern durch die spontane Entschließimg des die Bevölkerung vertretenden Landesschulraths herbeigeführt worden ist. Wir unsrerseits können diesen. Vorgang, als ein bedeutungsvolles Zeichen für Gegenwart unv Zukunft nicht mit Stillschweigen übergehen. Krakau, 14. August. (Privatm.) Als langjähriger Freund Ihres Blattes überschicke ich Ihnen für dasselbe in wortgetreuer Uebersetzung aus dem Polnischen ein Actenstück, das geeignet ist unsere hierländischen Zustände zu illustriren und einiges Licht über unsere Herren Rabbiner zu werfen. Ich enthalte mich absichtlich jeder Bemerkung; nur das sei zur Charakteristik des Ganzen gesagt daß der Rabbiner, an den das Stück gerichtet ist, ein Sohn des Rebben von Sandec (in Galizien) und dessen Rabbinatssitz Chrzanöw, eine ziemlich große, vier Meilen von Krakau entfernte Stadt ist, die einen nicht unbedeutenden Handel mit Rohproducten treibt und die so manche intelligente jüdische Elemente in ihrer Mitte birgt. Dr. 8. D—z. Das Actenstück lautet: Z. 4173. An Herrn David Halberstamm, Rabbiner in Chrzanäw. Infolge der gegen Sie erhobenen Anklage wegen Verhängung des Bannes über Hirsch Groß, wie wegen vieler anderer Mißbräuche, die Sie sich haben zu Schulden kommen lassen, hat sich das k. k. Landesgericht in Strafsachen zu Krakau veranlaßt gesehen, eine gerichtliche Untersuchung, gegen Sie einzuleiten, welche jedoch, zufolge Beschlusses dieser Gerichtsbehörde äcktv 29. December 1871 Z. 22098 eingestellt wurde, worauf die betreffenden Actenstücke der k. k. Bezirkshauptmannschaft zur weitern Amtshandlung im Ordnungswege zugewiesen worden sind. Die k. k. Bezirkshauptmannschaft hat mit Erlaß vom 19. April d. I. Z. 1438 eine Disciplinaruntersuchung gegen Sie eingeleitet, der folgende, von vielen Israeliten in Chrzanöw wider Sie vorgebrachte Thatsachen zu Grunde liegen. I. Die Verhängung des Bannes über Hirsch Groß, Bürger in Chrzandw, welcher Bann die Beschränkung der persönlichen Freiheit für denselben zur Folge hatte. II. Erpressungen: a) Durch Erhebung von unrechtmäßigen Gebühren bei Ausfolgung von Matrikeln und bei Ausstellung anderer amtlicher Instrumente; d) durch Erzwingung von Gaben und Geschenken von dem Schankpächter, von den Fleischern und Hefenhändlern, ohne irgend welchen Grund und nur unter Androhung der Excommunication. III. Die Ausfolgung einer gefälschten Matrikel über erfolgtes Ableben an Abraham Weinberg, und einer falschen Bestätigung des Wittwenstandes zum Behufe einer Reklamation. IV. Ihre Unfähigkeit und Mangel an Qualifikation den Posten eines Rabbiners zu bekleiden. ad I. Die sub I angeführte Anklage ist durch Zeugenaussagen erwiesen, und zwar durch die Aussage