Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 36 (1872)
- Issue
- Heft 37 (10.9.1872)
- Date
- 1872-09-10
- Page
- Seite 725 (sequence 3)
- Language
- German
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zu setzen. Mögen schon die daraus hervorgehenden Zustände den leitenden Männern der Staatsregierung und der Volksvertretung gleichgültig' sein: der Weg dahin als ein plötzlicher Abbruch continuirlicher Rechtsverhältniffe kann nicht von ihnen gebilligt werden. Es wird sich also um eine Umgestaltung des betreffenden Gesetzes handeln müssen, und für eine solche muß eine principielle Unterlage angenommen werden. Hier ist es nun, wo . wir sowohl aus dem Grundsätze der Gleichstellung als auch zur Vermeidung, alles unsichern Umhertappens und Experimentirens verlangen, daß zuvor principiell festgestellt werde, wie in Zukunft in Preußen das Verhältniß des. Staates zu den christlichen Kirchen und Secten, also zur Kirche im allgemeinen, sich. zu gestalten habe, ehe man die Verhältnisse der Synagoge für die Zukunft ordne. Derselbe Grundsatz soll dort wie hier gellen; dieselben Beneficien, die der Staat den Kirchen gewährt, wollen auch wir für die Synagoge haben; dieselben Rechte, die er auf sie ausüben will, . übe er auch auf uns; dieselbe Unabhängigkeit, die er ihnen zugesteht, nehmen auch wir in Anspruch; so weit er ihren Bestand ihnen überläßt oder sichert, verlangen wir dies auch für uns. Es ist möglich, daß dieser Standpunct, dem Judenthume gegenüber, weder von der Regierung noch von den Liberalen gern eingenommen werden wird. Wie es z. B. in Ungarn geschehen ist, wird man sich schnell entschließen, die Juden und ihre Synagoge sich selbst zu überlaffen und wenigstens an Viesen jene unbedingte Freiheit, jene vollständige Trennung zu verwirklichen, vor der man auch in Ungarn zurückschreckt, wenn sie betreffs der christlichen Kirchen beantragt wird. Es entstehen daraus dem Staate weder Gefahren noch Lasten. Auf Kosten anderer ungeheuer freisinnig sein, ist leicht und angenehm. Indessen so leicht und bequem machen es sich preußische Gesetzgeber doch nicht, und so glauben wir, daß nicht umsonst an das Rechtsgefühl derselben für das Bedürfniß einer zahlreichen Glaubensgenossenschaft appellirt werden wird. Also kurz gefaßt: nicht Aufhebung, sondern Umgestaltung des zu Recht bestehenden Gesetzes, und zwar nach Regelung der allgemeinen kirchlichen. Verhältnisse und in Maßgabe des für diese angenommenen Principes. Wir brauchen nicht dieselbe Forderung hinsichtlich des jüdischen Unterrichtswesens zu stellen, denn dieses ist ein integrirender Theil des Unterrichtsgesetzes , und wir scheinen wenigstens dahin gelangt zu sein, daß, man das erstere in letzterem nicht ganz mit Stillschweigen übergehen werde. Gerade ' auf dem-Unterrichtsfelde wird es sich ergeben, daß die Trennung zwischen Staat und Kirche nur sehr theilweise in Aussicht steht. Denn mit ziemlicher Sicherheit kann man Voraussagen, daß der Confessionalismus in der Volksschule vorherrschend bleiben werde. Unter confessionsloser Schule versteht man entweder eine solche, in welcher der Religionsunterricht aus der Schule ausgeschlossen und lediglich der Religionsgesellschaft überlassen wird, /oder eine solche, in welcher der Religionsunterricht zwar in den Lehrplan ausgenommen, aber von der Religionsgesellschaft selbst besorgt wird. In Preußen wird die erstere Art nicht gestattet, die zweite höchstens zugelassen werden, wenn die Ortsbehörde und die Ortsvertretung es in überwältigender Mehrheit wollen. Die Regel wird für die Volksschule die Confessionsschule bleiben, und zwar so, daß der ganze Unterricht und dessen Lehrweise aus der Confession hervorgehen wird. Selbst über die Volksschule hinaus, auch in die höheren Stufen des Unterrichts, wird der Confessionalismus hineinreichen, und der Unterschied z. B. zwischen katholischen und evangelischen Gymnasien nicht verwischt werden. Wir gestehen offen, wenn wir die gesetzgeberischen Factoren in Preußen in's Auge fassen, daß wir weder neue schöpferische Gedanken,' noch eine entschiedene Durchführung erwarten, sondern nur eine Abschwächung des schroffen Geistes und der extremen Tendenz, die im preußischen Unterrichtswesen während des letzten Zeitraumes vorherrschten. Was haben wir nun seitens des Judenthums zu fordern? Nichts ande- : res als die volle Gleichstellung. Was der Confefsion j eingeräumt wird, verlangen wir auch für die unsrige. Wo Gemeinde, Kreis, Staat die Confessionsschule erhal- ■ len, sollen sie dasselbe für die jüdische Schule thun; wo bei gemischter Bevölkernng der Religionsunterricht seitens der Schule unter angemessener Einwirkung der Religionsgesellschaft beschafft wird, sei dies auch für die jüdische Jugend der Fall; wo die Lehrerseminarien confessionell eingerichtet sind, müssen auch nach dem Maßstabe des Bedürfnisses jüdische S.eminarien erhalten werden. Dies ist sehr einfach, und das Unterrichtsgesetz kann diesen Forderungen ohne Schwierigkeit genügen. Die Schwierigkeit liegt anderswo; sie liegt darin , daß der Staat die öffentliche Schule confessionell will, und dennoch der Confefsion die möglich geringste oder gar keine Einwirkung einzuräumen beabsichtigt, factisch sich aber dennoch der kirchlichen, Organe bedienen will. Dieses Zwitterwesen geht schließlich darauf hinaus, neben den eigentlichen 37*