Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 36 (1872)
- Issue
- Heft 37 (10.9.1872)
- Date
- 1872-09-10
- Page
- Seite 724 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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Mitbürger. Wir wollen auch nicht daS Object gesetzgeberischer Experimente abgeben. Sollte der Grundsatz völliger Trennung zwischen Staat und Kirche, sollte der Grundsatz völliger Confessionslosigkeit der Schule.angenommen und durchgeführt wetden, so werdest bür gänz damit zufrieden sein, dagegen weder petitioniren noch protestiren, sondern nach unfern Kräften die Vortheile solcher Verhältnisse zu benutzen, die Nachtheile zu besei-, Ligen oder zu vermindern suchen. In jedem andern Falle aber wollen wir auch keine Ausnahmestellung, zuertheilt haben, und der Staat soll nicht an uns experimentiren, was er an andern Confessionen sich nicht auszuführen getraut. Von diesem Standpuncte aus wollen wir etwas näher auf die beiden großen Fragen eingehen. Haben wir in Preußen eine wirkliche Trennung des Staates von der Kirche zu erwarten? Weder nach dem Geiste der Regierung noch nach dem des Volkes können wir für jetzt und, wie es uns scheint, für eine lange Zukunft diese Frage bejahen. Wir läugnen nicht, daß bereits eine ziemliche Anzahl entschiedener Liberalen für diese Trennung wäre; aber sie ist noch von keinem Gewichte gegenüber der Ueberzahl ihrer Gegner. Mehr oder weniger will man zwar die schwierigsten Streitpuncte zwischen Staat und Kirche beseitigen, immerhin über dies auf das unumgänglichste Maß beschränken, und nur da wirklich einschreiten, wo dem Staate seitens der orthodoxen Hierarchie Gefahr droht. Man wird eine Vermögensauseinandersetzung, die Beseitigung des Cultusetats nicht zugeben oder durchführen, und die Aufsicht des Staates über die Kirche soweit wie möglich ausdehnen. Geht die Strömung dahin, den Staat möglichst frei von der Kirche zu machen, so ist sie dagegen nicht im geringsten dahin gerichtet, die Kirche vom Staate frei zu macken. Es geht dies aus der gegebenen Situation, namentlich der katholischen Kirche gegenüber, hervor. Wo man aber Rechte beansprucht, muß man immer wieder Pflichten übernehmen; und nicht minder ist zu beachten, daß man in maßgebenden Kreisen sich wohl gegen jeden drohenden Eingriff der Kirche bewahren will, immer aber noch eine hohe Meinung von den wohlthätigen Einflüssen der Kirche auf Volk und Gesellschaft hegt. Die Verwaltung wird daher das Gesetz, das in sich doch nicht entscheidend sein wird, immer wieder zu Gunsten der Kirche wenden. Was bis jetzt geschehen ist, bezeugt dies genügend. Von der einen Seite machte man im Schulaufsichtsgesetze die Regierung so ziemlich allmächtig , und andrerseits hat diese die Schulaufsichtder Geistlichkeit überall gelassen, wo dieselbe nicht aus kirchlichen Motiven ihre Entlassung gefordert oder bereits offenbar feindlich gegen den Staat gehandelt hatte. Die Regierung vertheidigte das Gesetz gerade damit, daß sie durch dasselbe die Schule durchaus nicht von der Kirche trennen wolle, ebenso wie sie bei dem Jesuitengesetze wiederholt verkündete, daß sie der katholischen Kirche und ihrer innern Machtfülle nicht im mindesten zü nahe träte. Wir spreche!; hier über alle diese Vorgänge kein Urtheil aus. Wir folgern nur aus ihnen, was die vorwiegende Intention und der obwaltende Geist der gesetzgeberischen Factoren ist. Man wird also z. B. die obligatorische Civilehe einführen und vielleicht diesen oder jenen streitigen Gränzpunct ausgleichen; aber eine wirkliche Trennung beider Potenzen, eine völlige Unabhängigkeit einer von der andern steht nicht in Aussicht. Wie verhält es sich nun unter diesen Umständen mit dem gültigen Theile des Judengesetzes vom 23. Juli 1847? Derselbe enthält sowohl die gesetzliche Regelung der Gemeindeverfassung, als auch die Bestimmungen über die Aufsicht und den Einfluß des Staates auf die jüdischen Gemeinden. Seit mehreren Jahren nun erscheinen in den öffentlichen Blättern vor dem Anfänge jeder Legislatur Zeitungsartikel, welche bemelden, daß die Regierung beabsichtige, in der bevorstehenden Session die Aufhebung jenes Theiles des fraglichen Äudengesetzes vorzulegen. Mehr oder weniger wird die pure Aufhebung als Absicht der Staatsregierung und als dringend befürwortet. Bis jetzt, freilich zeigten diese Nachrichten sich immer als falsch. Sicher ist es, daß von den hyper-orthodoxen Juden wiederholt hierum petitionirt worden ist, und daß einige Radicale sie darin unterstützen; ebenso bekannt ist es, daß eine Mehrheit der jüdischen Gemeinden, und zwar durch uns, gegen diese Aufhebung und für eine zeitgemäße Umgestaltung petitionirte. Aus Regierungskreisen selbst erfuhr man, daß die Beschlüsse über diesen Gegenstand noch nicht feststünden, und einzelne Anfragen gewissermaßen nur privater Natur waren. Eine bloße Aufhebung des fraglichen Theiles des Judengesetzes würde nichts anderes als eine völlige Trennung zwischen Staat und Kirche, angewandt auf die allerdings eigenthümlichen! Verhältnisse der Synagoge, bedeuten; aber zugleich eine solche Trennung in, man verzeihe uns den Ausdruck, brutalster Weise, etwa wie ein Krieg die bestehenden Rechtsverhältnisse unterbricht odex vernichtet. Es wären damit die vorhandenen Rechtsznstände der Gemeinden annullirt, ohne etwas dafür an ihre Stelle