Mannheim
Compact Memory

Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1872-09-03 · Heft 36 (3.9.1872) · p. Seite 705

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
36 (1872)
Issue
Heft 36 (3.9.1872)
Date
1872-09-03
Page
Seite 705 (sequence 3)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
95% known words query
IRI
…/3224737-3226852-3226889--30940-3253840
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

gemein.Ferner daß an einigen Stellen dasZmsverbol mit Beziehung auf Arme ausgesprochen wird. Allein , der Verfasser muß selbst zugeben, daß andere Stellen (wie 5 Mos. 23, 20) das Zinsverbot ohne solche Beziehung ganz allgemein airssprechen. Es ist aber klar, daß bei einem solchen Gesetze ganz besonders hervorgehoben werden mußte/die Noth der Armen durch Zinsnahme nicht zu vermehren, und diesen dennoch Darlehen nicht zu verweigern. ' Ganz irre aber geht der Verfasser) wenn er die Stelle Nehem. 5, 10. 11, worin' gesagt wird, dÄß die Reicheren'von den Armen Zinsen genommen haben, benutzt, um izu" erweisen, daß das' 'ZinSnehmeN nicht devboten gewesen sei, als ob einzelne Zeiten, in 'denen'das Gesetz nicht gehalten wurde, nicht auch für alle andern Gesetze -vorgekommen wären, wodurch die Listen; der Gesetze doch nicht geläugnet wird. Als Nehemia nach Palästina kam, fand er alle Verhältnisse der Colonie in die größte Verwirrung gerathen, und seinem und Esra's Eifer verdankte man erst die Wiederherstellung des Gesetzes und -geordneter Zustände. Gerade dieses fünfte Capitel des Buches Nehemia giebt eine glänzende Rechtfertigung für die oben gezeichnete mosaische Gesetzgebung. Nach Gründung der Colonie in Jerusalem waren von Zeit zu Zeit Mißwachs und Dürre eingetreten; die Abgaben, die der Perserkönig und sein Landvogt erhoben, waren schwer, und feindliche räuberische Einfälle fanden nicht selten statt. Dahingegen hatten Einzelne nicht unbedeutendes Vermögen aus Babel mitgebracht. Diese benutzten den traurigen Zustand des Volkes, welches, um die Lasten zu tragen und ihre Familien zu erhalten, namentlich um Brod zu kaufen, Schulden machen, die Aecker theils als Pfand hergeben, theils verkaufen, und die Kinder zu Knechten veräußern mußte. Das mosaische Gesetz über Zurückgabe der Aecker und Freilassung der Knechte wurde nicht beachtet. In diesen traurigen Zuständen tritt Nehemia auf und fordert von den Reichen, daßsie die Aecker und die Knechte, sowie den vom Volke genommenen-Zins wieder zurückgeben, geht ihnen hierin mit bestem Beispiele voran ünd erreicht, was er erstrebt. - Nehemia restituirt also daß Volk in die von der mosaischen Gesetzgebung erzielten Zustände. Schwerlich ist esllogisch, aus diesem Vorgänge auf die Nichtexistenz der betreffenden mosaischen Gesetze zu schließen, da hier ja nicht allein das Zinsverbot, sondern auch das Gesetz über Freilassung der Knechte im siebenten Jahre und die-Rückgabe der Knechte im Jöbeljahre in Wegfall gebracht worden waren. Endlich ist es‘ ein falscher Schluß des Herrn Du Mesnil-Marigny, auS dem Vorhandensein der gesetzlichen Vorschriften über Pfänder die Nichtexisienz des Zinsverbotes zu folgern. Gerade daS Gegentheil. Sollten bei dem Zinsverbote und dem Schuldenerlaßjahre Darlehen nicht ganz verhindert werden, so mußte das Nehmen eines Pfandes, gestattet sein, und hier trat nun der Gesetzgeber mit Vorschriften ein, um wiederum das Nehmen von Pfändern nicht zu hart werden zu lassen. Nebenbei bemerkt, geht unser französischer Autor doch auch zu cheit/ aus diesen Vorschriften, gewisse GegenMüde;theils nicht' zum Pfände' zu' nehmen', theils sie' vor Abend Zurückzügeben, auf die'Hartherzigkeit des israelitischen -Volkes zu schließen. Ein Gesetzdas einem ganzen Volke gegeben wird, muß auch die-äußersten Fälle berücksichtigen; man könnte * ’ sonst aus dem Verbote des Mordes auf die Mordlüst des ganzen Volkes schließen. i Fortsetzung folgt). Von der Elbe, im August.*) Der Gemeindebund und die Großgemeinden. Als im Jahre 1869 auf dem ersten, in Leipzig zusammengetretenen Gemeindetage die Idee der Gründung eines deutsch-israelitischen Gemeindebundes zum erstenmal in ihrer ganzen Ausdehnung klar gelegt und über die geeignetsten Schritte zur Erreichung des vorgesteckten Zieles die inhaltsvollsten und resultatreichsten Berathungen gepflogen wurden, traten gerade bei einigen der wichtigsten und tiefgreifendsten Fragen unerwartet zwei- Gegensätze hervor, die sich nachher noch oft und in sehr bemerkenswerther Weise geltend gemacht haben. Es stellte sich nämlich damals mit überzeugender Klarheit heraus, daß eigentlich vorzugsweise die Klein- und,.Mittelgemeinden das Bedürsniß nach einer corporativen Zusammenfassung mit unmittelbarer Lebendigkeit empfanden, und daß daher nur diese mit Hervorragend nachdrücklichem Ernste auf die damals kaum noch in ihren Grundzügen feststehende - Neuschöpfung hindrängten, während die G r oß gemeinden eine mehr retardirende *) Wir geben diesen Artikel -so, wie er uns von einer zuverlässigen Hand zugesandt worden, und wünschen ihm eine nachhaltige Erwägung und' Berücksichtigung. Redactivn. 36*

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.