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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1872-09-03 · Heft 36 (3.9.1872) · p. Seite 704

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
36 (1872)
Issue
Heft 36 (3.9.1872)
Date
1872-09-03
Page
Seite 704 (sequence 2)
Language
German
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Zins ober Wucher versteht, also den ersteren oder den zweiten verbietet. Man muß sich den Gesammtgedanken der mosaischen Gesetzgebung klar machen , um diesen Streit als ganz und gär nichtig zu erkennen. Moses stellte alle gewerbliche Thätigkeit und den Handel auf den Boden unbeschrankter Freiheit. Weder die Ein-und Ausfuhr, noch der Transit waren von irgend einer Abgabe oder einem Zolle belastet und eingeschränkt. Aber er wollte den Bestand des Volkes auf den Grundbesitz gründen. An diesem sollte das gesammte Volk Antheil haben,,und ebenso sollte der aus diesem fließende Mobiliarbesitz eine verhältnißmäßige Gleichheit bewahren. Es sollte weder Aufhäufung von Immobilien, noch Ansammlung großer Mobilien im Besitze Einzelner, und dadurch bedingt die Verarmung der Anderen stattstnden; denn durch den Reichthum Einzelner geht zugleich eine Entwerthung des allgemeinen Besitzstandes vor sich. War deshalb das eroberte Land unter alle Geschlechter und Familien vertheilt worden, so sollte das Familiengut insofern unveräußerlich sein, als in Epochen von je 50 Jahren die etwa veräußerten Familiengüter ohne Erstattung des Kaufpreises zurückfielen. Ebenso aber sollte das Capital durch Verleihung ohne Arbeit keinen Ertrag bringen, nicht durch sich selbst wachsen können, wodurch der Eine bereichert wurde, der Andere verarmte; es sollten keine Unternehmungen durch Darlehen geschehen, von deren Erfolg dem Capitalisten ein Theil des Gewinnes zufalle. Es wurde daher der Zins verboten, Darlehen nur zur Gefälligkeit und Wohlthat gemacht, was sich vom Geschenk dadurch unterscheidet, daß die Schuld zurückgezahlt werden mußte, bestehe sie in Geld oder Naturalien, »daß hierfür ein Pfand gegeben werden konnte, und zwar unter Beschränkungen, welche jede Harte beseitigten, daß aber das Erlaßjahr (je das siebente Jahr) die Verjährung der Schuld, also den Erlaß derselben mit sich brachte. Auf diese Weise war der verhältnißmäßige Besitz von Immobilien durch das Löse- und Jobelgesetz, der verhältnißmäßige Besitz von Mobilien durch das Zinsverbot und das Erlaßjahr geschützt. Es versteht sich von selbst, daß darum nachdrücklich die Mahnungen ausgesprochen werden mußten, Darlehen dem augenblicklich Bedürftigen nicht zu verweigern und bei dem Herannahen des Erlaßjahres nicht allzu hart einzufordern. Letzteres ^gab in späterer Zeit bekanntlich zur Einführung des Prusbul Veranlasiung. Um jedoch den Handel nach Außen zu ermöglichen, wurde das Zinsverbot nur gegen Inländer, nicht aber gegen Ausländer, die eS ja auch gegen Inländer nicht beachtet, hätten, ausgestellt. Wer die Aufgabe, die Moses seinem Volke gestellt hatte , und wodurch es, der Lehre des einzigen Gottes gewidmet, in Gegensatz zu den heidnischen Völkern gestellt, in einer gewissen Abgeschlossenheit' erhalten werden sollte, in's Auge faßt, wer erwägt, daß innerhalb Israels die Brüderlichkeit vorherrschend und die Keime socialer Leidenschaften und Verwirrungen vermieden werden sollten; der wird einsehen, daß das oben geschilderte System in der einfachen Consequenz lag, und bei stetiger "Ausführung den hohen Zweck erreicht hätte. Daß dies die richtige Auffassung ist*), erweist sich am besten dadurch, daß kaum ein Gesetz so constant in der Tradition immer wieder erscheint wie das Zinsverbot. Der Psalmist erklärt den, der auf Zinsen ausleiht,. für unwürdig vor Gott zu erscheinen (Ps. 15, 15). Nach den Sprüchen Salomo's fällt ein durch Zins vermehrtes Vermögen einem Freunde der Armen zu (28, 8). Dem Propheten Ezechiel scheint der, welcher auf Zins ausleiht, das Leben nicht zu verdienen, und in der Mißachtung dieses Verbotes sieht er eine der Ursachen des Falles Jerusalems (18, 13. 22, 12). Die Talmudisten erklären den, der auf Zins ausleiht, einem Gottesläugner gleich (Baba mezia 71, 1) und arbeiteten das Verbot in strengster Weise durch.**) Es ist einsichtlich, daß eine so weit hinauf reichende Tradition das Verbot doch besser verstehen mußte als neuere Schriftsteller mit voraussetzlichen Folgerungen. Was für Gründe führt nun Herr Du Mesnil- Marigny gegen diese jetzt allgemein angenommene Ansicht***) auf? Zunächst daß für ein gemiethetes Thier ein Miethsgeld gezahlt werden konnte (2 Mos. 22, 14). Man sieht leicht, daß dies ein ganz anderes Verhältniß ist, daß es sich hier um ein lebendiges Thier handelt, dessen Abnutzung bei der vorausgesehenen Arbeit ersetzt werden, daß der Miethslohn also bei Rückgabe des Thieres selbst den Verlust desselben an Arbeitskraft ausgleichen soll. Es hat dies mit der Natur des Zinses für ein völlig wieder zurück zu lieferndes Darlehen nichts *) S. unsere Entwickelung der religiösen Idee S. 46 f. Weltbewegende Fragen I. S. 263 f. AuSführl. Darst. der israelitischen Religion III. S. 43 ff. 182 ff. **) Vgl. Mayer, die Rechte der Israeliten, Athener und Römer I S. 380 ff. ***) Vergl. Michaelis, Mosaisches Recht III § 154. Glück, Pandekten B. 21.. S. 12. Winer, biblisches Realwörterb. 3. Aufl. s. v. Darlehn,

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