Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 36 (1872)
- Issue
- Heft 35 (27.8.1872)
- Date
- 1872-08-27
- Page
- Seite 687 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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strenge, wenn auch nicht harte Strafe abgeschreckt genug. Wir gestehen offen, daß wir hierin das mosaische Strafrecht geradezu bewundern, und thun dies noch mehr, wenn wir einen Blick auf die anderen Strafrechtssysteme werfen. Bei anderen Völkern wurde der Diebstahl entweder gar nicht oder viel zu hart bestraft. Zu den ersteren gehörten die Spartaner, die nicht das Verbrechen, sondern nur die Ungeschicklichkeit des ertappten Diebes bestraften, die Aegypter, bei denen von einem gesetzlich anerkannten Oberdieb das Gestohlene gegen ein Viertel des Werthes zurüjkerlargt werden konnte (Diodor I, 80). Im drakonischen Gesetze wurde der Diebstahl mit dem Tode bestraft, was später für Hausdiebe und Beutelschneider beibehalten wurde. Das ältere französische und das deutsche Recht, sowie das englische bis vor kurzer Zeit bestraften den Diebstahl auch mit dem Tode, wofür in England jetzt die gewiß harte Deportation eingetreten ist. Was haben aber die Freiheitsstrafen der modernen Gesetzgebungen für Folgen? Die Geschädigten erhalten in den seltensten Fällen ihr Eigenthum zurück, und die Bestraften kehren aus den Zuchthäusern meistens als ausgebildete Verbrecher zurück, und werden durch die Schande, die auf ihnen lastet, und dadurch, daß ihnen der Rückweg zu einem ehrlichen Lebenswandel fast unmöglich gemacht wird, erst recht dazu gebracht. Die Strafe einer Verletzung des Eigenthums ist deshalb in vielen Fällen der moralische und bürgerliche Tod des Verbrechers. Wenn Herr Du Mesnil - Marigny dies gewußt und beachtet hatte, würde er dann die mosaische Gesetzgebung der Nachsicht gegen die Verletzung des Eigenthums geziehen haben? lFortsetzung folgt). Literarischer Wochenbericht. Berlin, 12. August. Bescheidene Verwunderung über einige verschwiegene Namen und einen hart besprochenen Namen in der neuen Schrift von Herrn Br. Zunz: „Die Monatstage . . ."*) Der berühmte Verfasser wünscht im Vorworte, „man möge nicht zu scharf untersuchen, warum dieser bedacht und ein Größerer übersehen worden", und er nennt dies *) Vgl. Nr. 24 Feuilletonbeilage. sogar „meistern und richten". Zu Gunsten diesesobgleich bei einem Geschichtwerth beanspruchenden.Merkchen nicht sehr berechtigten Wunsches gestatten wir uns nichts als eine bescheidene Verwunderung, und selbst diese schränken wir auf das Weichbild Berlins ein und auf zwei liebe Todte außerhalb desselben: Sara Levi war durch Geist, Herzensgute und Wohlthätigkeit und durch ihre. Stiftungen und ihren freundschaftlichen Umgang mit den größten Männern sicherlich geeignet, ehrenvoll genannt zu werden. Der Name des scharfsinnigen Philologen Agathon Benarh blieb verschwiegen, während Saphir und andere ohne Wissenschaftlichkeit unter den Verewigten prangen. Die Fabrikanten und Stifter großer Anstalten für Wissenschaft und Menschenwohl Reichenheim und Beitel Heine Ephraim haben mindestens ähnlichen Anspruch auf dankbares Andenken als der östreichische Herr von H ö n i g s b e r g. Des zweiten genannten berliner Stifters konnte der Verfasser um so eher, sich erinnern, als er selbst an dessen Stiftungen sich in zwei Perioden lehrthätig betheiligt hatte. Jos. Muhr war nicht weniger ein „geschickter Anwalt und erprobter Freund der Juden" wie Abraham Muhr. Ich zähle endlich die Häupter meiner Lieben aus Berlin, mir fehlt Ein theures Haupt! Mir und vielen Hunderten anderer Leser fehlt das theure Haupt J ulius Rubo! Wie, war Rubo nicht auch „ein geschickter Anwalt und erprobter Freund der Juden"? Rubo hat mehr als drei Jahrzehnte die Angelegenheiten der ersten Gemeinde der Judenheit mit scharfem Verstände, mit unbeugsamer Gerechtigkeitsliebe, mit unermüdlicher Arbeitslust in Wort, Schrift und That geleitet, ja die Verwaltung archivalisch gegründet, sein Name ist außerdem als gewesener Docent an der Universität Halle am stärksten mit der Geschichte des Edicts vom 11. März 1812 verbunden, auch war er als Mitstifter und Mitverwalter des Moses Mendelssohnschen Waisenhauses und anderer Anstalten wohlthätig, und an solchem Manne schweigend, vorübergehen?! Man sieht, Berlin ist schlecht bei dem Nekrographen weggekommen, und hieß es ehemals: Der Prophet gilt nichts in seinem Vaterlande, so heißt es hier im Gegensatz: die Vaterstadt gilt nichts bei ihrem Propheten. Doch nicht parteiisch gegen Berlin holte sich der gelehrte Verfasser Opfer, seiner Unterlassungen aus Berlin allein, auch wieder von dieser mißhandelten