Mannheim
Compact Memory

Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1872-08-20 · Heft 34 (20.8.1872) · p. Seite 664

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
36 (1872)
Issue
Heft 34 (20.8.1872)
Date
1872-08-20
Page
Seite 664 (sequence 2)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
95% known words query
IRI
…/3224737-3226852-3226887--30897-3253795
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

er selbst ausdrücklich bemerkt, bei dem ersten um die völlige Säuberung des Landes, um die Verhinderung, der Vermischung der Israeliten mjt den götzendienerischen Kanaanitern, also um die ganze Erhaltung der religiösen Lehre sich handelte. Hinsichtlich des zweiten aber hatte Moses jeden Eroberungskrieg untersagt und die Gränzen; des Landes, welches in Besitz genommen werden sollte, genau bestimmt. Jeder andere Krieg war also ein Vertheidigungskrieg, bei welchem Moses das betreffs der Menschlichkeit irgend Erreichbare ^erstrebte. Jede den anzubietenden Frieden annehmende Stadt in Feindesland sollte völlig sicher an Leben und Eigenthum der Bewohner sein; das weibliche Geschlecht sollte selbst in der mit stürmender Hand genommenen Stadt durchaus verschont bleiben; die Gesetze über die Schonung der Fruchtbäume und über die Behandlung eines gefangenen Weibes, wodurch jede schändliche Behandlung ausgeschlossen ward, sind Muster von Humanität im Kriege. *) — Ebenso greift der Verfaffer fehl, wenn er den Ausspruch des Fluches über denjenigen , der den Gränzstein seines Nächsten verrückt (5 Mos. 27, 17), als die Todesstrafe involvirend annimmt, während Segen und Fluch hier nur die öffentliche Anerkennung guter und böser Handlungen seitens des Volkes, und die Verheißung des Segens und der Strafe seitens der göttlichen Vergeltung bedeutet. Hingegen spricht er sehr richtig über das jus talionis und die Gerichtsbarkeit, wie Moses sie einrichtete. Er erkennt, daß „die vollkommenste Gleichheit unter den Bürgern vor dem Gesetze herrschen sollte", und fügt -hinzu : „Vergessen wir nicht einen, wichtigen Punct; die Rechtspflege geschah unentgeltlich." Das mosaische Erbrecht findet er mit Fug eben nur den Verhältnissen eines ackerbauenden Volkes angemessen, hingegen das, wie er bemerkt, in keiner Gesetzgebung wieder findbare Gesetz vom Jobeljahre für den Ackerbau nachtheilig, und zwar deshalb, weil der einstweilige Besitzer eines solchen doch wieder zurückfallenden Ackers keine Kosten auf die Verbesserung , des Bodens verwenden wird, und weil die Unmöglichkeit, an einander grunzende Erbstücke zusammen zu häufen, landwirthschaftlichen Verbefferungen hindernd entgegentreten mußte. Wir wollen diesen Einwänden nicht allen Grund absprechen; dagegen wird die oft ventilirte Frage, ob grö- *) Vgl. Jährg. 1870 S. 612 ff. Weltbewegende Fragen I S. 71 ff. Unsere Israel. Religionslehre" III S. 186 'ff. : . /; ■ ■ > r, ■; ■ ß-re GÄercbmplexe oder Parcellirung' des'Grund ü«d Bodens vorzuziehen sei, erfahrungsgemäß zu Gunsten der letzteren entschieden, da die Bearbeitung kleiner Grundstücke größeren Ertrag bringt, als? die größerer Gütercomplexe, und die Vertheilung des Grundbesitzes auf viele Staatsbürger volkswirthschaftlich und politisch von großer Bedeutung ist. Dieses letztere Moment ist denn auch der eigentliche Gesichtspunct, aus welchem das Gesetz über das Zobeljahr aufgefaßt werden muß. Es war das geeignetste Mittel, um der Aufhäufung von Grundbesitz.in einer Hand entgegenzutreten, somit die Bereicherung und die Verarmung möglichst zu verhindern, eine verhältnißmäßige Besitzvertheilung im ganzen Volke zu bewirken, und so. jene socialen Unruhen zu vermeiden, die in Athen und-noch mehr in Rom so große Erschütterungen hervorbrachten. Die Analogie selbst für die modernen Zustände liegt nicht weit ab, obschon in diesen die Centren des Besitzes nur sehr theilweife im Grundbesitze verblieben sind. Auch der Rechtsgrund ist .sichtbar. Das Volk hatte durch gemeinsame Anstrengungen das Land gewonnen, und so lag nicht blos die gleichmäßige Vertheilung, sondern auch die Aufrechterhaltung dieser gleichmäßigen Vertheilung, soweit sie nicht durch Vererbung alterirt wurde, im Rechte. Bei dieser Vertheilung macht sich unser Verfaffer, wahrscheinlich weil er den Text in der Ursprache nicht verstand, eines Jrrthums schuldig. Er meint nämlich, daß 4 Mos. 26, 53 laute, daß die Vertheilung „nach ihrer Zahl und nach der Auszeichnung ihres Namens und ihrer Familie" geschehen sei. Mit zwei Ausnahmen (Kaleb und Josua) war dies nicht der Fall und steht auch nicht im Texte. : „Der hebräische Gesetzgebersagt der Verfaffer, „dessen Nachdenken sich über alle möglichen Mittel verbreitet, welche das Glück der Völker sichern können, und dessen Kenntnisse, selbst ärztliche, Dank der ausgezeichneten Erziehung, die er in Aegypten erhalten hatte, sehrausgebreitet waren, begriff sehr schnell die ganze Wichtigkeit . eines guten hygienischen Systems." Von diesem Gesichtspuncte aus erklärt er die Speise- und Reinigkeitsgesetze, und aus ihrer Wirksamkeit bis auf den heutigen Tag die größere Lebensdauer der Juden, die er aus verschiedenen Ländern nach den statistischen Tabellen nachweist. Was uns betrifft, so halten wir diesen gesundheitlichen Gesichtspunct bei diesen und andern gleichartigen mosaischen Gesetzen für einen beschränkten, wie wir schon ^ler nachgewiesen haben. Diese Beengung

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.