Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 36 (1872)
- Issue
- Heft 32 (6.8.1872)
- Date
- 1872-08-06
- Page
- Seite 631 (sequence 9)
- Language
- German
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zum gerichtlichen Austrag zu bringen. Das Stadtgericht hat dieselbe abgewiesen, weil die jüdischem Religionsgesellschaften nicht als Archen, sondern nur als geduldete religiöse Körperschaften zu betrachten find, aus denen auszufcheiden jedem Mtgliede nach Belieben freistehen müsse. Daß diese Begründung die Approbation der höheren Instanz nicht erfahren würde, war vorauszusehen, und so hat auch das Kammergericht auf die Appellation der Klägerin das erste Erkenntniß dahin abgeändert, daß Beklagter schuldig sei, die eingeklagten Beiträge zu bezahlen. Die Begründung stützt sich zunächst auf das sogenannte Jndengesetz vom 23. Juni 1847, wonach alle innerhalb eines Shnagogenbezirks wohnenden Juden eine Gemeinde bilden; da er somit nach dem Gesetze und dem Statute zur Corporation gehört, so hängt es nicht von seiner einfachen Willenserklärung ab auszuscheiden. Nur durch den Uebertritt zu einer vom Staate anerkannten Religionsgeseüschaft hört der Jude auf Jude zu sein, keineswegs aber, wenn er sich nur vom religiösen Bekenntniß der jüdischen Gemeinde lossagt und einer freireligiösen Gemeinde Beitritt, der die Rechte einer anerkannten Religionsgesellschast nicht beigelegt sind. Die im Artikel 12 der preußischen Verfassungsurkunde gewährleistete Freiheit des religiösen Bekenntnisses sei nur so zu verstehen, daß jeder berechtigt ist, sich mit seinem innern religiösen Leben in freie Uebereinstimmung zu bringen. Schließlich wird auf das Obertribunalserkenntniß vom 17. September 1852 hingewiesen, in welchem mit Recht ausgeführt sei, daß die Berfassungsbestimmungen nur leitende Grundsätze zur künftigen Ordnung der in denselben erwähnten Puncte, keineswegs aber dazu angethan seien, ein bestimmtes particulares Recht aufzuheben, Corporationen zu vernichten und Ansprüche ihrer Mitglieder rc. zu beseitigen und die gemeinnützigen zu fortdauernden Zwecken ^gegründeten Einrichtungen zu zerstören, welche mit der Corporation eng verknüpft sind. Dieser Erfolg müsse aber entschieden eintreten, sobald sich jeder durch die bloße Austrittserklärung seiner Verpflichtungen gegen die Gemeinde entledigen könnte. Paderborn, 28. Juli. (Privatmith.) Der „vierzehnte Jahresbericht über die israelitische Waisenerziehungsanstalt für Knaben und Mädchen in WestpH alen und Rheinland zu Paderborn von Fannh Nathan, Gründerin und Vorsteherin der Anstatt" liegt uns vor und zeigt, daß diese wohlthätige Anstalt in stetem Wachsthum begriffen ist. Es werden gegenwärtig in ihr. 22 Knahen und 14 Mädchen, zusammen 36 Zöglinge erzogen, die freilich nicht sämmtlich der Anstalt allein zur Last sind, denn wir finden unter den Ausgaben 934 Thaler als „Kostgelder." Während der 16 Jahre ihres Bestehens haben 64 Waisen Aufnahme, Verpflegung und Erziehung daselbst gefunden, so daß also 28 bereits daraus hervorgegangen und nachweislich brauchbare Menschen geworden sind. Wer die Unsicherheit der Einnahmen kennt, deren größter Theil von der Vorsteherin selbst durch jährliche Rundreisen gesammelt werden muß, der wird allerdings diese bedeutenden Leistungen der Anstalt bewundern. Eigenthümlich wird es Ihnen erscheinen, daß die Glaubensgenossen in zwei so blühenden Provinzen für einen so entschiedenen Zweig der Barmherzigkeit keine größeren Mittel zusammenzubringen und das Haus nicht bedeutender zu fundiren vermögen. Die Einnahmen betrugen im Jahre 1871 die Summe von 6579 Thlrn., worunter nur 163 Thlr. an Zinsen von Activcapitalien — was wir freilich nicht begreifen, wenn die eisernen Fonds (S. 35) auf 8365 Thlr. angegeben werden, die doch einen viel höhern Zinsertrag geben müßten — Schenkungen und Vermächtnisse 1125 Thaler, „Collectengelder, einzelne Beiträge und Jahrzeiten" 3995 Thlr. Die Ausgaben beliefen sich auf 6183 Thaler, worunter 1814 Thaler „belegte und abgetragene Capitalien", so daß der Bestand 395 Thaler beträgt. Das Haus und die Grundstücke sind jetzt schuldenfrei und werden nebst Inventar auf 60,000 Thaler angegeben, was uns allerdings etwas hochgegriffen scheint, um so mehr als dann die Anstalt circa 3000 Thlr. verwohnen würde, eine Summe, welche der Beköstigung, Bekleidung und dem Unterricht der Zöglinge zusammen gleichkäme. Was wir vor allem für die Anstatt als nothwendig erachten, ist, daß sie durch bedeutende Vergrößerung der Fonds in ihren Einnahmen mehr sicher gestellt werde, da man nicht voraussetzen kann, daß ein späterer Vorsteher gleich der jetzigen Vorsteherin außer der energischen Führung der Anstalt nach allen ihren Bedürfnissen auch noch die Einsammlung freiwilliger Beiträge werde betreiben könneck Ein gutes Beispiel hat hierfür, wie bereits berichtet worden ist, die zu Bonn verstorbene Frau Zurkann gegeben, welche der Anstalt 15,000 Thaler Hintersassen