Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 36 (1872)
- Issue
- Heft 31 (30.7.1872)
- Date
- 1872-07-30
- Page
- Seite 604 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 94% known words query
- IRI
…/3224737-3226852-3226884--30834-3253729- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
wie sie früher und später niemals wieder gefunden wurde; das Synedrium war der volle Sieg der Demokratie der Pharisäer, war die Herrschaft -der Schriftgelehrten und des Rabbinismus; Jedermann Mnd das, Studium der Schrift offen, jedeck Schristgelehrten dM Synedrium, mag er nebenbei Nadelmacher, Schuster oder ein reicher Mann gewesen sein; und nachdem jede Strafsache eine theologische Frage war, die zu den schärfsten Controversen führen konnte, war der individuellen Auffaffung und Befähigung der größte Spielraum geboten; so war die Demokratie nicht durch das.Individuum, das Individuum nicht durch dieDemokratie gefährdet; das war das große Synedrium, die einzige jüdische Institution, die zu unangefochtenem Ansehen zu gelangen vermochte." Hiermit endet der beregte Artikel des pester Lloyd. Obwohl wir die Grundanschauung des Herrn Asbüth in bedeutendem Maße modificiren mußten, und aus seinem schematischen Principe heraus die Beurtheilung einzelner Thatsachen als ganz zutreffend nicht einräumen konnten, so fallen doch schließlich seine Resultate mit den unsrigen zusammen, und wir können daher.um so freudiger der Einsicht, dem Scharfblick, der Gedankentiefe und der Vorurteilslosigkeit unseres Autors die vollste Anerkennung widmen. Wie immer bei den christlichen Gelehrten endet die Geschichte des Judenthums auch für Herrn Asbdth mit dem Fälle Jerusalems, der Zerstreuung des jüdischen Volkes, dem Untergange des Patriarchats und des Synedriums , mit der Verbreitung und endlichen Herrschaft des Christenthums. Und doch wäre gerade für. unseren Autor die Frage höchst wichtig gewesen : wie hat sich 'die Entwickelung der Freiheit, d. i. nach Asböths Ansicht die Entwickelung des Individualismus, in dem 1800-jährigen Fortbestände des Judenthums weiter gestaltet? Für uns, denen die Freiheit nur in dem Individualismus, soweit er sich einer freien Gemeinsamkeit einordnetbesteht, ist diese Frage noch interessanter, da nach deck Untergange aller gemeinsamen Institutionen der Individualismus so überhand nehmen konnte, daß ein gemeinsames, ein vereinigendes, ein die Ungebundenheit'des Individuums in richtiger Weise ' beschränkendes gar nicht mehr hätte existiren können, d. h. mit änderen Worten, die Zersetzung und Auflösung, eintreten^ mußte:' Daß dies nicht geschehen ist, giebt den nachhaltigsten' Beweis, daß unsere Anschauung der des' Herrn- AsbätK gegenüber die richtige'ist. Versuchen wir dahe'r die Frage so gedrängt wie möglich zu beantworten.. Sehen wir" zunächst auf die äußere Existenz, so gewahrest wir," daß die m alle Länder zerstreuten und immer weiter hinaus wandernden Juden, wo sie in kleinerer oder größerer Zahl zusammentrafen, Gemeinden bildeten, mit mündlich oder schriftlich vorhandenen Statuten, mit Pflichten. und f Auflagen-,Ketten} natürlich, auch Leistungen und Rechte gegenüber standen. Sie schufen sich' also überall abermals Verbände, von welchen sich auszuschließen die Individuen als ein Vergehen betrachteten. Der Individualismus hatte also das Bedürfniß nach Vereinigung und nach einem gewissen Aufgehen in dieselbe nicht gemindert. Innerhalb dieser Gemeinden war aber der Geist der alten Institutionen so lebendig, daß Stände, Kasten u. dgl. sich nicht zu bilden vermochten, und der dahingehende Einfluß des Mittelalters an ihnen scheiterte, daß weder die Gelehrsamkeit, noch die Geldherrschaft sich nach dieser Seite hin geltend machen konnte, was freilich dadurch gestärkt wurde, daß der Personenwechsel in beiden ein beständiger war. Was vermochte aber die Individuen in allen Zeiten und Orten, Reiche und Arme, Gelehrte und Ungelehrte, solche Gemeinden zu bilden, in sie 'einzutreten, ihren Satzungen zu gehorchen , mannichfaltige Opfer für sie zu bringen? Vorzugsweise doch das religiöse Bedürfniß, also das einigende Gottesbewußtsein und das Gesetz. Was das erstere betrifft, so liegt darin immer eine freiwillige Gebundenheit des Individuums, das seine individuelle Geistesrichtung der 'gemeinsamen 'Idee, der tradirten Lehre unterordnet, dieser innerhalb seines Bewußtseins die volle Herrschäft einräumt. Das Individuum , das hierin, nun seine. Befriedigung findet, das entweder diese: Lehre gaüz und gar in sich äufnimmt oder seine Zweifel.vor ihr schwinden läßt, hat hierin die volle Ausgleichung des Gemeinsamen und des Individuellen. Eine eigentümliche Erscheinung aber ist' aus diesem Gesichtspunkte das talmMsch-rabbinische' Gesetz. Indem dieses dem Juden für alle Momente feines Lebens, für alle 'Formen seines Daseins bestimmte Vorschriften erlheilte, die 'Beobachtung * dieser Vorschriften als eine unabänderliche' Verpflichtung, ihre Verletzung als eine Wtswidtige', dem ^Mräfrecht äNheimfälleNdL Handlung hinstellte, hatte es den JndividüälismUs vollständig besMg1p^dM^MdiVi^Mr^edx''Me'-BMgung, jede' Erwägung mit?Mneck rGeWifstzil'üUeschMKiKindem es^ selbst 'in -zweifelhäftest Fallest- Sn die-Au'töritär'Wils