Mannheim
Compact Memory

Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1872-07-16 · Heft 29 (16.7.1872) · p. Seite 573

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
36 (1872)
Issue
Heft 29 (16.7.1872)
Date
1872-07-16
Page
Seite 573 (sequence 11)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
97% known words query
IRI
…/3224737-3226852-3226882--30801-3253694
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

ihren Zweck an' die Stiftung, welche bereits im März 1861 von Herrn und Frau Bischoffsheim errichtet wurde, und wird den Namen „Arbeitsschule für junge israelitische Mädchen. Stiftung Bischoffsheim" führen. Art. 4. Diejenigen jungen Mädchen, welche wünschen in die Arbeitsschule ausgenommen zu werden, müssen, mit Ausnahme des durch den Art. 11 Alinea 2 vorgesehenen Falles, von in Paris wohnenden Aeltern geboren sein, ihr zwölftes Jahr zurückgelegt, und dürfen das fünfzehnte Jahr nicht überschritten haben. Sie müssen eine genügende Bildung besitzen und Zeugniß von guter Aufführung und von Fähigkeiten vorlegen. Ein Vorzug wird denjenigen jungen Mädchen ertheilt werden, welche eine pariser Schule besucht haben und von den Direktoren oder Directricen dieser Schulen empfohlen find. Sie werden von dem Comits der Vorsteherinnen vorgeschlagen und von dem Leitungscomits angenommen. Durch besondere Gunst wird die Bedingung des Wohnorts in Paris von Lehrern und Lehrerinnen, welche um Annahme ihrer Töchter ersuchen, nicht erfordert. Art. 5, Die Arbeitsschule wird in ihrem Beginne, und vorzugsweise ein Internat sein, mit anderen Worten, die jungen Mädchen werden dort logirt und beköstigt. Erst dann, wenn die Zöglinge Arbeiterinnen geworden, wird es möglich sein im Schulhause selbst Arbeitszimmer und Werkstätten zu errichten, und Externe als Zöglinge in den eigenen Arbeitszimmern anzunehmen. Die Schule wird von einem Direktor und einer Direktrice geleitet, welche verheirathet sind und besoldet werden, und für alle materiellen wie sittlichen Bedürfnisse der Zöglinge Sorge zu tragen haben. Art. 7. Die Stiftung nimmt Gaben im Betrage von 8000 Franken oder 400 Franken Rente an. Vermittelst solcher Zahlung erwirbt sich der Geber für sich, seine Frau, und seine erste Generation, das Recht als Pensionärin ein junges Mädchen, welches die Bedingungen des Art. 4 erfüllt, und mit Zustimmung des DirectionscomitSs vorzuschlagen. Die Donation wird für immer den Namen des Gebers oder der Geberin tragen. Art 8. Das Directionscomits wird bemüht sein der Schule die Zöglinge, welche Arbeiterinnen geworden sind, zu erhalten, und auf diese Weise die Bildung ihrer eigenen Werkstätten zu befördern. Es wird im gegebenen Augenblicke die Vertheilungsart des Sälairs zwischen der dem Hause für den Unterhalt der Arbeiterin gebührenden Entschädigung und dem ihr aufzubewahrenden Theite für ihre selbstständige Etablirung bestimmen. Man kann dieser Stiftung nur seinen höchsten Beifall ertheilen und zur Nachahmung besonders in allen großen Städten auffordern. Italien. Rom, 28. Juni. Die „Opinione" bringt über die bereits erwähnte Verhandlung im italienischen Senate über die Angelegenheit der rumänischen Juden am 27. Juni folgendes Nähere: Mamiani fragt den Minister des Auswärtigen, wie viel wahres an den von den Zeitungen berichteten beklagenswerthen Thatsachen in Betreff der in Rumänien gegen die Juden ausgeübten Verfolgungen sei, ob bereits eine diplomatische Aktion begonnen habe und ob die italienische Regierung beabsichtige an derselben Theil zu nehmen, um zu verhindern, daß diese Tumulte und diese Verfolgungen — so schmachvoll für die Civilisation — sich wiederholen. V i s c o n t i - V e n o st a l Minister des Auswärtigen) bestätigt, daß ein Theil der rumänischen Bevölkerung sich von traurigen Vorurtheilen und zügelloser Leidenschaft zur Begehung beklagenswerther Thaten habe Hinreißen lassen. Er fügt hinzu, daß gegenüber den Gewaltthätigkeiten, die sich in Rumänien häufig gegen die Israeliten erneuern und die in der letzten Zeit noch beklagenswerther waren, besonders in Ismail, Vilkov und Kahul, der Agent und Consul Italiens in Bukarest in Uebereinstimmung mit den bestimmten und eindringlichen Weisungen der königlichen Regierung sich den andern Repräsentanten der Mächte angeschlossen hat zu Gunsten einer Sache, in welcher die religiöse Toleranz so schwer betroffen ist. In mehrern Parlamenten Europa's, und besonders in London, sind sehr gewichtige Worte ausgesprochen worden; es . ist gut, daß die Rumänen wissen, daß solche Vorgänge den Israeliten weniger Leid zufügen als ihren Verfolgern. Die englische Regierung hat sich an Italien wie an die andern Regierungen, welche den pariser Vertrag unterzeichnet haben, gewendet^ um ein Heilmittel 29*

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.