Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 36 (1872)
- Issue
- Heft 27 (2.7.1872)
- Date
- 1872-07-02
- Page
- Seite 524 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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524 fraglichen Gesetze selbst der Grund liegen, daß die jüdischen Reichstagsabgeordneten gegen dasselbe gestimmt haben und auch wir uns gegen dasselbe äußern müssen. Wenn Herr vr. Wolfson aus Hamburg sich der Abstimmung enthielt, so ging er wahrscheinlich von dem Motive aus, die Jesuitenfrage sei eine interne christliche, bei deren Entscheidung der Jude seine Stimme nicht abzugeben habe. Wir könnten dieser Meinung darum nicht beipflichten, weil jene, wie sie eben liegt, nicht blos kirchlicher, sondern auch politischer Natur ist. Herr vr. Lasker stand denn auch nicht an, seine Abstimmung zu rechtfertigen, obgleich er sonst in den sämmtlichen desfallsigen Debatten nicht aufgetreten ist, und wir können wohl cmnehmen, daß die.von ihm geäußerten Gründe auch die seiner beiden Collegen gewesen sind. Sie bestanden darin, daß das Gesetz, wie es vom Reichstage angenommen wurde, eine Verfolgung deutscher Bürger, und zwar nicht auf strafrechtlichem Wege einschließe, und zweitens eine Verwaltungsjustiz constatire, welche der modernen Gesetzgebung fern bleiben müffe. Auch wir acceptiren diese Motive, möchten sie aber noch etwas weiter ausdehnen. Wir gestehen offen, daß wir, als die Frage an den Reichstag sich richten zu wollen anfing, die Meinung innerhalb unserer Umgebung aussprachen, daß der Reichstag sich schwerlich zu einer Vertreibung der Jesuiten aus dem deutschen Reiche entschließen werde, da die Anschuldigungen gegen die Jesuiten, sie mögen noch so gerechtfertigt sein, doch nicht substantiell genug seien, um eine solche äußerste Maßregel zu rechtfertigen. Hat die Staatsregierung eine so lange Zeit hindurch dieser ganzen Richtung nicht allein ruhig, sondern auch fördernd und begünstigend zugesehen, so können nur die erwiesensten, straffälligen Thatsachen einen totalen Umschwung der Behandlung, und zwar auf dem Wege der Gesetzgebung gut heißen. Jedenfalls müßte daher eine sorgfältige Untersuchung vorangehen, um diese Thatsachen zusammen zu stellen und erweislich zu machen. Wir stehen hier auf dem Gebiete der Gewissensfreiheit und der allgemeinen bürgerlichen Rechte zugleich. Hier kann keine Lehrmeinung, keine vorausgesetzte Doctrin, keine vermuthete Verbindlichkeit, sondern nur eine factische Verletzung der Gesetze, eine erwiesene directe Verschwörung gegen den Bestand des Staates die Entziehung jener Rechte begründen. Es sei fern' von uns zu entscheiden, ob die Thatsachen letzterer Art vorhanden sind oder nicht; nachgewiesen und klar gelegt sind sie bis jetzt nach Maßgabe gerichtlichen Verfahrens und Urtheils keineswegs. Weder die Geschichte, noch Citate aus den Schriften des Ordens selbst können ein so entschiedenes Strafurtheil begründen, sondern es gehören dazu unläugbare Handlungen aus der Gegenwart. Das votirte Gesetz gehört deshalb in die Reihe der Präventivmaßregeln, und diese sind hinsichtlich der Gewiffensfreiheit und der bürgerlichen Rechte von gefährlicher Natur. Ist dieser Weg einmal beschritten, so wird man leicht immer weiter auf ihm verlockt. Man wird es uns Juden nicht verdenken, wenn wir gerade auf diesem Gebiete in entschiedenster Weise am Principe festhalten und uns zur. sorgsamsten Wachsamkeit aufgefordert und verpflichtet fühlen. Unsere Geschichte ist voll von Leiden der bittersten Art, die uns zuzufügen unerwiesene Anschuldigungen, Voraussetzungen, Vorurtheile reichlich benutzt wurden. Was wir zu aller Zeit für uns gefordert haben: weist Thatsachen nach, und dann straft die Schuldigen! das müssen wir auch hier von jedem andern fordern, und können kein anderes Verfahren billigen. Wir sehen daher in dem vom Reichstage beschlossenen Gesetze einen Bruch jenes Princips, welches uns eines der solidesten des modernen Staates zu sein scheint. Man hat nun eingewendet, daß diese Anschauung eine abstracte sei, von jener Prmcipienreiterei, welche mit den gegebenen Verhältnissen nicht rechne, eine Freiheit, die den Mißbrauch durch die Gegner dieser Freiheit selbst zugestehe; es' lägen hier thatsächliche Verhältnisse vor, welchen man mit einem bloßen Principe nicht entgegentreten dürfe. Nun mit einem solchen Räsonnement wäre jede Verletzung irgend eines freiheitlichen Rechtes zu begründen, und oft genug haben wir es z. B. der Preßfreiheit und dem Vereinsrechte gegenüber vernommen. Dieselben Herren haben ja oft genug behauptet, daß der Mißbrauch einer Freiheit von dieser selbst am sichersten bekämpft und beseitigt werde. Nun kommt hinzu, daß von sehr einsichtsvollen Männern behauptet wird, die beschlossene Maßregel werde den beabsichtigten factischen Erfolg gar nicht haben. Wir behaupten dasselbe, und da wir im Rheinlande wohnen, halten wir uns des Urtheils hierüber mehr befähigt als die Männer der protestantischen Länder. Mögen die Jesuiten immerhin die Vorkämpfer des Ultramontanismus sein; die wirklichen und alleinigen Träger sind sie längst nicht mehr. Ihre Klöster und Convente mögen die besonderen örtlichen Pflanzstätten, sein; die Verbrütung ihrer Ansichten und Zwecke ist jetzt eine in der