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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1872-06-25 · Heft 26 (25.6.1872) · p. Seite 507

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
36 (1872)
Issue
Heft 26 (25.6.1872)
Date
1872-06-25
Page
Seite 507 (sequence 7)
Language
German
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Md den Protestanten hinsichtlich ihrer eignen Confessio» abgmommen worden ist, den Juden auferlegt werden gegenüber dem christlichen Religionsunterricht? Ist dies nicht derselbe Zwang, den man früher in Rom und an einigen anderen Orten ausübte, indem man die Juden in die Kirchen trieb, um die Predigten anzuhören? Jedenfalls zeigt es sich auch hier, daß der protestantische Pietismus um kein Haar besser ist, als der Ultramöntanismus, vielleicht um einige Haare schlimmer. Wir erwarten übrigens , daß der elberfelder Vorstand seine Beschwerde instanzenmäßig weiter führt; die Remedur wird dann nicht ausbleiben, obgleich es stets beklagenswerth bleibt , daß eine Realschule ein solches Direktorat hat. Elberfeld, 7. Juni. Auf das oben mitgetheilte Eingesandt" folgte das folgende andere: „Auf das Eingesandt" in Nr. 155 der Elberf. Ztg. über das Verhältniß der israelitischen Schüler an der hiesigen Realschule erwiedert der Director derselben, Herr Dr. Schacht: „Die Direction der Realschule wußte es nach den bestehenden Gesetzen ablehnen, mit Vorständen oder Geistlichen von Religionsgesellschaften über Realschüler dieses Bekenntnisses zu verhandeln, weil sie dieses Recht den betreffenden Aeltern allein und unverkürzt zugesteht; deshalb konnte sie mit dem hiesigen Rabbiner nicht als Vertreter der israelitischen Realschüler verhandeln. Diesen Standpunct theilt das königliche Provincialschulcollegiuw in einer Verfügung. Wenn es nun weiter heißt, eine Verfügung der Vorgesetzten Behörde sei nicht ausgeführt, weil darüber keinerlei Eröffnungen gemacht wären , so ist das tatsächlich falsch. Es ist diese Angelegenheit, auf dem ordnungsmäßigen Wege erledigt, wie alle inneren Angelegenheiten, nämlich in der Lehrerconferenz, welche wegen der Pfingstferien erst am 3. d. Mts. stattfinden konnte. In dieser Conferenz beauftragte der Director alle Clasfenlehrer, den israelitischen Schülern mitzutheilen, daß sie an dem gemeinsamen Morgengebete Theil zu nehmen nicht verpflichtet sein sollten. Wegen Verhütung von entgegengesetzten Mßverständnissen möchten die betreffenden Aeltern dies Verlangen der Direction aussprechen." Wir glauben nicht, daß Herr Dr. Schacht, wenn ein evangelischer oder katholischer Pfarrer oder Gemeinde- Vorstand sich an ihn gewandt hätte, denselben als unbefugt-abgewiesm hätte.- Wir glauben auch, daß die Bestimmung der Verfassung : „die Religionsgenossenschaften ordnen ihre religiösen Angelegenheiten selbst", den jüdischen Gemeindevorstand wohl berechtigt, in einem Falle wie der vorliegende sich vernehmen zu lassen. Fest steht, daß vr. Schacht die jüdischen Schüler bei. den evangelischen Andachtsübungen gegenwärtig zu sein zwingen wollte und bis jetzt gezwungen hat. Wir glauben daher auch, daß man von den Aeltern für jeden einzelnen Fall eine Dispensforderung haben will, weil vielleicht doch einige Aeltern nicht entschieden genug sind, Rücksichten nehmen und so ihre Kinder der Proselytensucht preisgeben. Denn darüber kann kein Zweifel bestehen , daß es die Pflicht des vr. Schacht war, die jüdischen Schüler eben so wenig zur evangelischen wie zur katholischen Andachtsübung zu ziehen, und vielmehr das Ersuchen der Aeltern uw Erlaubniß der Anwesenheit abzuwarten, als das Entgegengesetzte. § 62 des Gesetzes vom 23. Juli 1847 sagt ganz bestimmt: „Zur Theilnahme an dem christlichen Religionsunterrichte sind die jüdischen Kinder nicht verpflichtet." Aus der Provinz Posen, iw Juni. (Privatm.) Die Wirren in der jüdischen Gemeinde in Schrimm sind in unserer Provinz hinlänglich bekannt, ebenso daß seit Jahren einige 30 Mitglieder aus der Synagoge ausgeschieden sind und sich des Friedens und der Ruhe halber ein eigenes Betlocal mit nicht geringen Opfern unter der Leitung eines akademisch gebildeten Mannes gegründet haben. Der so gegründete Verein erhielt den Namen „Cultusverein" und erfreut sich noch heutigen Tages seines segensreichen Bestehens. Obwohl wir es gern vermieden hätten, auf diesen Punct wieder einmal znrückzukommen, sind doch ganz besondere Umstände die Veranlassung hierzu. Die exclusiven Mitglieder sind eben nur insofern ausgeschieden, als sie ihr eigenes Bethaus haben und auf diese Weise nicht ferner mit dem bei weitem größern Theile der zurückgebliebenen Gemeinde in Berührung kommen, nicht aber sind sie von der Corporationssteuer verschont; sie werden im Gegentheil, da die Einschätzungscommission stets aus der Zahl jener Gemeinde- Mitglieder hervorgeht, mit einer Steuer belastet, wie sie in keinem Verhältniß zu der Einkommen- resp. Classensteuer steht. Man wandte sich bereits mit Gesuchen an die königliche Regierung zu Posen, daß sie wie in anderen Städten auch die willkürliche

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